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Beiträge von 2009

Autorenbild: Dr. Artz • López & Col.Dr. Artz • López & Col.

Aktualisiert: 1. Juni 2023

21.12.2009

Erbrechtsreform verabschiedet

Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts hat alle parlamentarischen Hürden genommen und wird zum 1.1.2010 in Kraft treten. Es gilt dann für alle Erbfälle, die sich ab dem 1.1.2010 ereignen. Für Erbfälle vor diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Wesentlich ist aber, dass sich einige Vorschriften des neuen Gesetzes auch auf vergangene Sachverhalte beziehen. Im Rahmen bisheriger Gestaltungen muss daher geprüft werden, ob Änderungen erforderlich sind.


Die wesentlichen Änderungen im Überblick:


Verjährungsfragen:

Bisher betrug die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre. Ab 2010 gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist. Beim Pflichtteilsanspruch ergibt sich als Veränderung, dass die Frist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, zu dem der Erbfall eingetreten ist. Von erheblicher Bedeutung ist eine Änderung des § 207 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche zwischen Eltern und Kindern jetzt nicht mehr bis zum 18. Lebensjahr, sondern bis zum 21. Lebensjahr des Kindes gehemmt. Dies ist von besonderer Bedeutung etwa für Pflichtteilsansprüche von minderjährigen Kindern gegen einen Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils. Eine klassische Fallkonstellation ist das sog. "Berliner Testament"


Anrechnung von Pflegeleistungen:

Die Ansprüche für Pflegeleistungen waren ein viel diskutiertes Thema. Hier hat der Gesetzgeber nur eine "kleine Reform" vorgenommen. Nach alter Rechtslage war es so, dass Pflegeleistungen nur dann berücksichtigt werden konnten, wenn der pflegende Abkömmling auf berufliches Einkommen verzichtet hatte. Künftig darf der Abkömmling auch nebenberuflich pflegen, d. h., an dem Verzicht für berufliches Einkommen wird nicht mehr festgehalten. Zu berücksichtigen ist, dass bei Erbfällen nach dem 1.1.2010 auch Sachverhalte, die sich bereits in der Vergangenheit ereignet haben und unter diese Vorschrift passen, zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass vor dem 1.1.2010 erbrachte Pflegeleistungen nach neuem Recht zu beurteilen sind, sofern der Erbfall nach dem 31.12.2009 eintritt.


Das Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten:

Nach bisheriger Rechtslage musste zwischen dem Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil kleiner oder gleich groß war wie der Pflichtteil und dem Fall, dass der Erbteil größer war als der Pflichtteil unterschieden werden. Diese Differenzierung ist im Interesse einer Vereinfachung ersatzlos entfallen. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann stets die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Einzige Voraussetzung ist, dass sein Erbteil durch die Einsetzung eines Nacherben, eine Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde.


Schenkungen des Erblassers:

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, besteht nach bisheriger Rechtslage für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, sofern die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurücklag, gerechnet von dem Erbfall. Sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben ging es bisher, je näher der Ablauf der 10-Jahresfrist heranrückte, um "Alles oder Nichts", d. h., ob die Schenkung in den sog. "Ergänzungsnachlass" einfließt oder nicht. Starb der Erblasser nur eine Tag "zu früh", wurde die Schenkung so behandelt, als gehöre sie noch in vollem Umfang zum Nachlass und erhöhte den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Nach neuem Recht besteht eine Pflicht zur Pflichtteilsergänzung von Schenkungen nur noch in folgenden Abstufungen: • im 1. Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe; • im 2. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 90 %, • im 3. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 80 % usw. Eine Ausnahme stellen weiterhin Schenkungen an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner dar. Da die Abschmelzung des Schenkungswertes an den Lauf der 10-Jahresfrist gekoppelt ist und der Fristbeginn bei Ehegattenschenkungen und ehebedingten Zuwendungen auf das Eheende aufgeschoben ist, findet eine Abschmelzung nicht vor Auflösung der Ehe statt.

Stundung des Pflichtteils:

Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen soll künftig erleichtert werden und ist nicht nur - wie bisher - auf pflichtteilsberechtigte Erben beschränkt. Allerdings ist die Hürde für ein berechtigtes Stundungsbegehren immer noch recht hoch. Die künftige Praxis wird zeigen, ob es im Ergebnis zu einer Erleichterung kommt.

02.11.2009

I EUROLAW Consulting Kongress findet in La Laguna, Tenerife unter Mitwirkung von Dr. Artz statt, mehr Infos können Sie hier herunterladen:




02.11.2009

Den aktuellen Fachvortrag von Rechtsanwalt Dr. Artz, Fachanwalt für Familien und Erbrecht, über die Anwendung ausländischen Rechts in Deutschland und Spanien, gehalten am 30.09.2009 an der Universidad Católica en Lima/Perú, können Sie ab sofort hier herunterladen:




10.09.2009

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das in der Riesterrente geförderte Kapital auch zur Immobilienanschaffung in Spanien oder woanders im Ausland verwendet werden darf. Bisher war es so, dass damit nur Grundbesitz in Deutschland erworben werden durfte. Dies schränke unzulässig die freie Wahl des Wohnsitzes in der EU ein, so der Europäische Gerichtshof in seiner am 10.09.2009 in Luxemburg verkündeten Entscheidung zu Aktenzeichen C-269/07. Nach der bisherigen Regelung dürfen Bausparvertrage nur für den Kauf einer Wohnung in Deutschland verwendet werden. Hier sei aber, so der EuGH, häufig davon auszugehen, dass gerade Ausländer auch Interesse am Erwerb einer Wohnung in Ausland haben. Die deutsche Regelung sei daher eine unzulässige Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit.


Die EU-Richter gaben mit ihrem Urteil einer Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland in allen drei eingeklagten Punkten statt. Neben der fehlenden Riester-Förderung für Wohneigentum im Ausland hatte die Kommission auch bemängelt, dass mehrere 10.000 Deutsche und andere EU-Bürger, die zur Zeit nach Deutschland pendeln, nicht „riestern“ dürfen und die bisherige Regelung, wonach Arbeitnehmer und Rentner, die Förderung zurückzahlen müssen, wenn sie nach Spanien oder in ein anderes Land umziehen.

Durch die Regelung, die bisher gilt, würden die Freizügigkeitsrechte aller EU-Bürger in unzulässigerweise eingeschränkt, so der EuGH. Wer über einen späteren Umzug ins Ausland nachdenke, erwäge eventuell einen Verzicht auf die Fördergelder. Habe man einen Riester-Vertrag bereits abgeschlossen, könne das ein Hindernis sein, aus Deutschland in ein anderes europäisches Land zu ziehen.


Das Urteil verdient nach meiner Ansicht uneingeschränkte Zustimmung. Privat geförderte Altersvorsorge muss alle EU-Bürger gleich behandeln.

01.07.2009

Aktuelle Infos im Monat Juli 2009:

Unser Team möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie hier im Einzelnen:




Privatbereich

1. Außergewöhnliche Belastungen: Nachteil für getrennt veranlagte Eheleute 2. Bundestag regelt "Deal" im Strafverfahren 3. Vorbereiten von Steuererklärungen durch Steuerberater 4. Rechtsprechungsänderung zur doppelten Haushaltsführung 5. Aufwendungen für beruflich genutzte untypisch häusliche Arbeitszimmer 6. Schuldzinsen durch kreditfinanzierte Lebensversicherungsbeiträge 7. Finanzämter sollen sich kulant zeigen

Unternehmer und Freiberufler

1. Existenzgründer - Rechnungsstellung vor Vergabe der Steuernummer 2. Rückforderung von Umsatzsteuer bei Organschaft 3. Besteuerung der Verpflegung von Hotelgästen im Ausland 4. Wem steht der Vorsteuerabzug zu: Treuhänder oder -geber? 5. Strukturwandel: Wenn Landwirte zu Gewerbetreibenden werden 6. Veredelung zugekaufter Pferde ist landwirtschaftliche Tätigkeit 7. Trabrennen: kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb 8. Pflichtverletzung eines StB wegen Nichtabgabe 9. Gemeinnützigkeit: Keine Gewinnschätzung bei Pfennigbasaren 10. Eintragungsfähigkeit eines Idealvereins 11. Grundstücksvermietung der Gesellschafter an eigenen Filialbetrieb ist gewerbesteuerpflichtig 12. Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a. F. im VZ 2007 13. BVerfG: Abg. a. Forstabgabenfonds u. Holzab. sind verfassungswidrig 14. Verlängerung des Kurzarbeitergelds ist in Kraft 15. In Deutschland lebende arbeitslose EU-Ausländer haben u. U. einen Anspruch auf ALG II 16. Ausweitung der Istversteuerung 17. Weiterbelastung von Gebühren durch Rechtsanwälte, Notare etc. 18. Steuerbarkeit einer Grundstücksübertragung bei Umwandlungsvorgängen 19. Errichtung von Gebäuden als gewerbliche Tätigkeit GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer 1. Auflösung eines Konzerns 2. Objektiv unrichtige Werbung trotz Fußnotenhinweis irreführend 3. Haftung von Aufsichtsräten nach Insolvenzreife 4. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen auch bei Berechnungsfehlern 5. Bereits ein Treffen zw. UN kann eine wettbewerbsw. Abstimmung begr. 6. Kein Übergang des Geschäftswerts ohne vertragliche Regelung 7. Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nach dem MoMiG 8. Kündigung nach geschenktem Fußballticket von Dienstleister 9. vGA-Korrektur bei GmbH ist auch beim Gesellschafter zu korrigieren


16.02.2009

Doppelbelastung eines Guthabens bei einer spanischen Bank mit spanischer und deutscher Erbschaftsteuer verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit:

EuGH, Urt. v. 12.2.2009, C-67/08, Margarete Block; Vorlage des BFH, Beschl. v. 16.1.2008, II R 45/05, DStR 2008, 448

Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat auf Kapitalforderungen gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte.


Die im Inland lebende (Revisions-)Kl. hatte als Alleinerbin einer ebenfalls steuerinländischen Erblasserin deren Nachlass erworben, der sich hauptsächlich aus in Deutschland sowie in Spanien belegenem Kapitalvermögen zusammensetzte. Sowohl der spanische als auch der deutsche Staat hatten auf das in Spanien angelegte Geld Erbschaftsteuer erhoben. Eine Anrechnung der von der Kl. gezahlten spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuerschuld nach § 21 ErbStG wurde indes auf der Grundlage des geltenden deutschen Rechts abgelehnt.


Der BFH hatte in seinem Vorlagebeschluss die Frage aufgeworfen, ob die aus der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit resultierende Doppelbelastung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Dies hat der EuGH in der vorliegenden Entscheidung verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden betroffenen Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis parallel zueinander in zulässiger Weise ausgeübt hätten. Nach Ansicht des EuGH folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen.


15.1.2009

Aktueller Fachartikel von Rechtsanwalt Dr. Artz, Fachanwalt für Familien und Erbrecht betreffend den Erwerb von Immobilien in Spanien.




21.08.2009

Reform des ehelichen Güterrechts

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleiches beschlossen. Lassen sich Ehegatten scheiden, so entscheidet vor allem der Zugewinnausgleich über die Vermögensverteilung. Dafür werden in Zukunft neue Regeln gelten, die schon jetzt Aufmerksamkeit verdienen.


Bisher gibt es kein negatives Anfangsvermögen. Das soll sich ändern: Wer mit Schulden in die Ehe startet, diese tilgt und dann eigenes Vermögen erwirbt, muss sich die Schulden anrechnen lassen. Davon begünstigt sind dann z.B. Ehefrauen, die ihren Ehemännern bei Unternehmensgründung oder Studium finanziell zur Seite gestanden haben. Berechnet wird der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs in dem Moment, in dem ein Ehegatte dem anderen den Scheidungsantrag zustellen lässt. Nach geltendem wie neuem Recht kommt es für den ausgleichsberechtigten Ehegatten hier darauf an, einen wirtschaftlich vorteilhaften Zeitpunkt nicht zu verpassen.


Die Fachanwältin oder der Fachanwalt für Familienrecht sind Ihre kompetenten Ansprechpartner.


Das gilt auch für die Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruch: Der Gesetzentwurf erschwert es dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, in der Regel dem Ehemann, Vermögenswerte bei Seite zuschaffen, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu vereiteln. Der Anspruch der Ehefrau kann und sollte dann so schnell wie möglich im vorläufigen Rechtsschutz gesichert werden.

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