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Beiträge von 2012

Aktualisiert: 1. Juni 2023

07.12.2012

Pressemitteilung des MBJ: Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung in Europa wird erleichtert

Zu der heute von den EU-Justizministerinnen und -Ministern angenommenen Reform der Brüssel I-Verordnung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Mit der Reform der Brüssel I-Verordnung wird die grenzüberschreitende Vollstreckung in Europa erleichtert. Bürger und Unternehmen sparen künftig Zeit und Geld, wenn sie eine Forderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchsetzen wollen.

In Zukunft kann zum Beispiel ein deutsches Urteil über eine Kaufpreisforderung auch in Finnland unmittelbar vollstreckt werden, ohne dass dort zuvor ein gerichtliches Zwischenverfahren durchgeführt werden muss. Das bislang erforderliche Vollstreckbarerklärungsverfahren entfällt. Dadurch können erhebliche Kosten eingespart werden. Das Recht leistet so seinen Beitrag zur Stärkung der europäischen Wirtschaft.

Der notwendige Schuldnerschutz bleibt gewahrt. Verletzt die ausländische Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze wie zum Beispiel den Anspruch auf rechtliches Gehör, kann ein deutscher Schuldner auch künftig eine Versagung der Vollstreckung beantragen. Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte kann der Schuldner zudem eine Übersetzung der Entscheidung verlangen.


Zum Hintergrund: Die Brüssel I-Verordnung zählt zu den wichtigsten europäischen Rechtsinstrumenten im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Sie legt zum einen fest, welche Gerichte bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zuständig sind. Zum anderen regelt sie die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Europa.

Mit der am 7. Dezember 2012 beschlossenen Reform wird die Verordnung verbessert und der Rechtsschutz in Europa effizienter gestaltet.


Die Reform sieht neben den genannten Änderungen auch eine Verbesserung des Rechtsschutzes im Vorfeld der Vollstreckung vor. Davon profitieren Verbraucher und Arbeitnehmer, die künftig bei Rechtsstreitigkeiten mit Personen außerhalb der Europäischen Union besser geschützt werden. So kann beispielsweise ein deutscher Verbraucher, der über das Internet Waren bei einem Unternehmen mit Sitz in den USA bestellt hat, seine Rechte aus dem Vertrag künftig wahlweise statt vor US-amerikanischen Gerichten auch vor deutschen Gerichten geltend machen. Eine Vollstreckung des Urteils ist - jedenfalls bei europäischem Schuldnervermögen - sichergestellt.


Schließlich enthält die Reform auch ergänzende Bestimmungen zu Gerichtsstandsvereinbarungen und zur Schiedsgerichtsbarkeit vor. Dadurch soll die Rechtssicherheit im internationalen Geschäftsverkehr erhöht werden. Dort ist es üblich, bereits im Vorfeld einer Streitigkeit zu vereinbaren, dass diese entweder durch ein privates Schiedsgericht oder ein bestimmtes staatliches Gericht beigelegt werden soll. Probleme können allerdings auftreten, wenn eine Partei sich später nicht an diese Vereinbarung hält und aus prozesstaktischen Gründen ein nicht vereinbartes Gericht anruft (sog. Torpedotaktik). Dadurch kann für die andere Partei die Anspruchsdurchsetzung vor dem vereinbarten Gericht erschwert werden. Die Reform beseitigt derartige Missbrauchsmöglichkeiten, indem sichergestellt wird, dass das vereinbarte Gericht das Verfahren auch dann führen kann, wenn zuvor bereits ein anderes Gericht mit der Sache befasst worden ist.


Die Änderungen werden erstmals zu Beginn des Jahres 2015 wirksam werden. Sie gelten in 26 EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und sollen mittelbar auch im Verhältnis zu Dänemark umgesetzt werden.


05.12.2012

Änderung der Düsseldorfer Tabelle

Zum 01.01.2013 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert werden: Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2013.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013 Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 950 € 1.000 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 800 €

anderen volljährigen Kinder: 1.150 € 1.200 €

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.050 € 1.100 €

Eltern: 1.500 € 1.600 €


Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.


In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.


28.11.2012

Neues Gerichtsgebührengesetz in Spanien in Kraft getreten

Bis jetzt waren in Spanien Gerichtsgebühren fällig, wenn der Kläger ein Unternehmer mit einem Umsatz in Höhe von über 8.000.000,00 EUR im Jahr war.

Nun sind sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen gebührenpflichtig und zwar in zivilverwaltungsrechtliche sowie sozialrechtliche Angelegenheiten.

Ausgeschlossen bleiben von dem neuen Gebührengesetz u.a. Strafsachen und bestimmte Familiensachen wie z.B. Sorgerecht und Kindesunterhaltsverfahren.


Beispiele:

Ab jetzt entstehen z.B. bei Einreichung eines Scheidungsantrags Gebühren in Höhe von mindestens 300,00 EUR.


31.10.2012

Verbot der Barzahlungen ab 2.500,00 EUR in Spanien

Seit dem 31.10.2012 ist es untersagt, Barzahlungen ab einem Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR zu leisten, wenn eine der Parteien - derjenige der zahlt oder der Geldempfänger - ein Unternehmer oder Gewebetreibender ist.


Diese Grenze gilt nicht bzw. beläuft sich auf 15.000,00 EUR, wenn der Zahler eine Privatperson ist, der nicht in Spanien ansässig ist und dies auch entsprechend nachweisen kann.

Als Barzahlung gelten ab jetzt nicht nur die tatsächliche Barzahlung im Sinne von Münzen oder Scheinen, sondern auch die sogenannte Empfängerschecks (Cheques).

Ferner besteht die Pflicht, die Zahlungswege 5 Jahre lang aufzubewahren.

Die Nichtbeachtung dieses Verbotes wird grds. mit einer Geldstrafe in Höhe von 25 % des gezahlten Betrages bestraft.


26.10.2012

Neue Regelung bei internationalen Scheidungen

Seit dem 21.06.2012 gilt Rom III-VO (Verordnung Nr. 1259/2010/EU vom 21.12.2010). Nun gibt es eine EU-Verordnung für Trennung von Ehen bzw. Ehescheidung:

Bisher war Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB bzw. das Internationale Privatrecht (IPR) des jeweiligen Landes anwendbar, um zu bestimmen, welchem nationalen Recht eine Scheidung unterliegt.

Dies führte dazu, dass die deutschen Gerichte bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit beider Ehegatten bei der Scheidung das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit anzuwenden hatten.


Reichten z.B. zwei in Deutschland lebende spanische Staatsangehörige die Scheidung vor einem deutschen Gericht ein, war die Scheidung nach Anwendung des deutschen IPR nach spanischem Recht durchzuführen. Primär maßgeblich war damit die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten. Nur nachrangig war auf das Recht des Aufenthaltsstaates – in diesem Fall Deutschland - abgestellt.


Rom-III bringt wichtige Änderungen: So können sich die vorher erwähnten in Deutschland lebenden spanischen Staatsangehörigen nun unter Berufung auf Art. 8 der Rom-III nach deutschem Recht in Deutschland scheiden lassen.

Art. 8 der Rom-III-Verordnung lautet:

Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Fazit: Die neue Verordnung eröffnet neue Möglichkeiten für scheidungswillige nicht deutscher Staatsangehöriger. Gerade für die, die Staatsangehörigkeit von Ländern besitzen, die großen Hürden für eine Scheidung sehen (z.B. Italien), kann die neue Regelung des Art. 8 Rom-III eine deutliche Erleichterung bedeuten.

Kompetente Ansprechpartner - wie Ihre Fachanwälte für Familienrecht der Kanzlei Dr. Artz, López & Col. stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Fachanwältin und Abogada Carmen López



25.10.2012

Internationales Erbrecht ändert sich:

Sobald die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft tritt, ändert sich damit die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte und anderer Behörden:

Sie richtet sich zukünftig grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Hat er eine Rechtswahl nicht vorgenommen, ist das sinnvoll, denn zuständiges Gericht (z.B. für den Erbscheinsantrag) und anwendbares Recht fallen zusammen.

Hat der Erblasser aus gutem Grund eine Rechtswahl, etwa zum deutschen Recht zurück, getroffen, ändert sich an der Zuständigkeit erst einmal nichts.

Erst auf Antrag einer Partei erfolgt eine Verweisung an das Gericht des gewählten Mitgliedsstaates, das über das anwendbare Recht in der Regel ohne kostenintensive Gutachten entscheiden kann.

Ihr Experte für Erbrecht kann daher für Sie einen entsprechenden Verweisungsantrag im Erbscheinsverfahren oder zur Erteilung des neuen europäischen Nachlasszeugnisses stellen:

Das Zeugnis tritt in Deutschland neben den Erbschein und im Ausland, z.B. in Spanien neben eine Erbschaftsannahmeerklärung. Es eignet sich zur Vorlage in anderen Mitgliedsstaaten der EU und enthält abweichend zum Erbschein nicht nur die Personen, die Erben sind, sondern auch Angaben über Vermächtnisnehmer und Nachlassgegenstände.

Ein professioneller Berater wie Ihr Fachanwalt für Erbrecht berät Sie als Erben, welches Instrument sowohl geeignet als auch kostengünstig für Sie ist.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihren Beratern von Dr. Artz - López & Col. auf.

17.07.2012

Die spanische Regierung hat gravierende Änderungen des spanischen Küstengesetzes (Gesetz 22/1988 vom 28. Juli) beschlossen:

Die Gesetzesänderung bringt u.a. folgende Neuigkeiten mit sich:

1. Die Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von bereits bestehenden Gebäuden im Strandbereich wird um weitere 75 Jahre verlängert.

Besitzer können in jenen Bereichen bis jetzt unverkäufliches Rechte jetzt grundsätzlich veräußern. Hier sind wie sooft Form und Frist zu beachten!

2. Elf Gebiete bzw. Städte erhalten eine Sonderbehandlung:

Für die Insel von Formentera gilt eine Sonderregelung in Bezug auf die Definition von öffentlichen Eigentum (dominio público), was Folgen für künftige Abmarkungsverfahren (Deslindes) mit sich bringen wird. Folgende Gebiete bzw. Städte sind grundsätzlich von öffentlichem Eigentum ausgeschlossen: Rocafel (Alicante), Puerto de Santa Pola (Alicante), Marina de Empuriabrava (Girona), Platja d´Aro (Girona), Punta Umbría (Huelva), Isla Cristina und el Caño del Cepo (Huelva), Pedregalejo und El Palo (Málaga) und Oliva (Valencia).

Für Immobilienbesitzer in diesen Gebieten ergeben sich in der Regel zahlreiche Verbesserungen!

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihren Beratern von Dr. Artz - López & Col. auf.


16.07.2012 Erhöhung der Umsatzsteuer in Spanien tritt am 01.09.2012 in Kraft:

Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz anstatt bislang 18 % nunmehr 21 % der Bemessungsgrundlage (allgemeiner Steuersatz).

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 8 % beträgt ab dem 01.09.2012 dann 10 %. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz ist u.a. auf Transporte und einige Nahrungsmittel anzuwenden. Besonders interessant ist der Fall von Umsätzen, die bis jetzt mit dem ermäßigten Steuersatz von 8 % besteuert wurden und ab dem 01.09.2012 direkt mit 21 % - also dem höchsten Steuersatz - belastet werden, darunter der Umsatz aus Verkauf von Blumen und Pflanzen, Verkauf von Kino- und Theatereintrittskarten, Erwerb von Kunstgegenständen u.a.

Der besonders ermäßigte Steuersatz in Höhe von 4 %, der u.a. auf Bücher und manche Nahrungsmittel Anwendung findet, bleibt unangetastet.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihren Beratern von Dr. Artz - López & Col. auf.



04.07.2012

Soeben erreicht uns die folgende Pressemitteilung der Jsutizministerin:

Stärkung der Rechte von Vätern durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:


Der Gesetzentwurf implementiert ein neues gesellschaftliches Leitbild der elterlichen Sorge. In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15% im Jahr 1995 auf etwa 33% im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.

Durch die Neuregelung wird unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht. Der Vater kann nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Dies ist ein wesentliches Element der Neuregelung, um die wir lange gerungen haben.

Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.


Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab trägt die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.


Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:


• Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.

• Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

• Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.

• Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

• Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. An der insoweit anders lautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater übernimmt alleine die Sorgeverantwortung; die bisher allein sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.


Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.

Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts. Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden.


Quelle:

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 030/18 580 9090 Telefax 030/18 580 9046 presse@bmj.bund.de




25.06.2012

Das Erbrecht ändert sich wieder, sobald die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft tritt:

Der Anknüpfungspunkt für das Erbstatut wechselt!


Erbstatut ist das Recht, das bei Erbfällen mit Auslandsbezug anzuwenden ist, also das Erbrecht des BGB oder ein inhaltlich ganz anderes ausländisches, wie z.B. das des spanischen Código Civil. Deutschland knüpft (noch) an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, Art. 25 EGBGB.


Die neue EU-Erbrechtsverordnung indessen verweist auf das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltdes Erblassers, so Art. 16 ErbRVO.


Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält die Verordnung nicht, wohl aber ist davon auszugehen, dass bereits ein denkbar kurzer Zeitraum reichen wird. Be-troffen sind Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland genauso wie ausländische Staatsangehörige mit solchem im Inland. Erbrecht und Staatsangehörigkeit werden -nicht selten vom Zufall abhängig- auseinanderfallen! Erben, Testamentsvollstrecker oder Nach-lasspfleger können bei Unkenntnis die gesetzliche Erbfolge wie auch letztwillige Verfügun-gen nicht oder nicht vollständig und nur mit Prozessrisiken umsetzen. Wie kann man vor-beugen?

Ein professionelle Berater wie Ihr Fachanwalt für Erbrecht spricht u.a. Art. 50 ErbRVO an: Danach kann der Erblasser schon jetzt eine Rechtswahl treffen, indem er durch ausdrückliche Erklärung in Form einer Verfügung von Todeswegen die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates unterstellt, dem er angehört, Art. 17 ErbRVO.

Dr. Artz - Fachanwalt für Erbrecht, Abogado.



04.06.2012

Einkommensteuererklärung der Nicht-Residente

Seit 11. Mai gilt ein neues Formular (Formulario 200) für die Abgabe der Einkommensteuererklärung der Nicht-Residenten –auch juristischen Personen - mit Betriebstätte (EP) in Spanien für sämtliche Einnahmen aus dem Kalenderjahr 2011.

Diese Formulare gelten auch für die Sonderfälle der „Regimen de atribución de Rentas“. Das Formular mit den neuen Verwaltungsvorschiften und Abgabemodalitäten stehen auch unter www.aeat.es zum downloaden bereit. Unser Team steht Ihnen hier beratend zur Seite!


19.04.2012

Änderungen im spanischen Arbeitsrecht

Seit Februar dieses Jahres gelten wichtige Änderungen im spanischen Arbeitsrecht.

Diese Änderungen betreffen u.a. das Kündigungsrecht: so sinkt die Entschädigung für eine Kündigung deutlich, wobei diese Änderung für die Zeit nach dem 13.02.2012 gilt.

Bei den betriebsbedingten Kündigungen entfällt die Notwendigkeit der Bewilligung durch die entsprechende Behörde. Zwar wird die Verwaltung über die Absicht des Arbeitgebers, eine betriebsbedingte Kündigung vorzunehmen, weiterhin informiert. Einer Bewilligung durch die Behörde bedarf i.d.R. die Kündigung nicht. Bei einer Kündigung, die mehr als 50 Arbeitnehmer betrifft, muss der Arbeitgeber ab jetzt neben dem sogenannten Sozialplan zusätzlich eine Transfergesellschaft organisieren, die mindestens 6 Monate besteht. Kommt der Arbeitgeber allerdings dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Kündigung nicht unwirksam, es kann der kann entsprechenden Schadensersatz von dem Arbeitgeber verlangen. Es gibt auch neue Arten von Arbeitsverträgen, z.B. bei Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern besteht die Möglichkeit, unbefristete Arbeitsverträge mit einer Probezeit von einem Jahr abzuschließen.

Zusätzlich profitieren Unternehmer von steuerlichen Vergünstigungen bis zu 3.000,00 EUR, wenn der Arbeitnehmer nicht das 30. Lebensjahr erreicht hat und es sich hier um den ersten Vertrag bei dem Unternehmer handelt. Weitere steuerliche Vergünstigungen entstehen, wenn der neue Arbeitnehmer vorher arbeitslos gemeldet war.



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