18.12.2013
Kontenzugriff ohne Erbschein
Der Bundesgerichtshofs hat aufgrund Unterlassungsklage entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist. Die unwirksame Klausel lautete im Kern: Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof sieht in solchen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Grundsätzlich ist ein Erbe nach dem Gesetz gerade nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Insgesamt eine begrüßenswerte Entscheidung, da Erbinnen und Erben zum einen erhebliche Kosten für den Erbschein erspart bleiben und zum anderen sie nicht den Abschluss eines Erbscheinsverfahren abwarten müssen.
Der BGH macht Erben schneller handlungsfähig, da Konten nicht gesperrt werden. Sie können Rechnungen direkt vom Konto begleichen und müssen nicht in Vorlage treten. Denkbar ist es, die Entscheidung des BGH mit einer Vollmacht über den Todesfall hinaus zugunsten des Erben zu optimieren.
Fachanwalt für Erbrecht Dr. Artz
15.11.2013
BGH gibt Jugendlichen mehr Zeit zur Arbeitssuche
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 03.07.2013 – VII ZB 220/12 – die Pflicht von Eltern präzisiert, ihren volljährigen Kindern eine Erstausbildung zu finanzieren.
Junge Menschen können sich demnach künftig mehr Zeit für die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz lassen. Der BGH billigt in der vorerwähnten Entscheidung eine Auszeit von drei Jahren.
Auch nach diesem Zeitraum können die Eltern noch dazu verpflichtet sein, ihren Kindern die Ausbildung zu finanzieren. Bisher haben die Gericht ein Jahr als Orientierungszeitraum zwischen Schule und Berufsausbildung akzeptiert. Danach waren die Eltern oft nicht mehr verpflichtet, Unterhalt für die Kinder zu zahlen.
Doch auch bei einer Auszeit von drei Jahren ist dem BGH zufolge für die Zahlungspflicht der Eltern maßgeblich, dass die Jugendlichen die Zeit nutzen, um einen Ausbildungsplatz zu finden.
Der Senat gab damit einer heute 24-jährigen Recht, die ihren in den Niederlanden lebenden Vater auf Unterhalt verklagt hatte.
Sie hatte sich nach ihrer mittleren Reife mit mäßigem Notendurchschnitt drei Jahre lang mit Gelegenheitsjobs und Praktika durchgeschlagen. Als sie schließlich 2010 eine Ausbildung zur Verkäuferin begann, wollte der Vater nicht zahlen. Sie habe sich zuviel Zeit zwischen Schule und Ausbildung gelassen, lautete sein Argument. Die Vorinstanzen hatten den Mann zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Aber auch nach drei Jahren könne das Kind noch seine Verpflichtung erfüllt haben, sich „planvoll“ und „zielstrebig“ um eine Ausbildung zu bemühen, so der BGH. Gerade schwächere Schüler seien darauf angewiesen, mögliche Arbeitgeber durch Motivation und Interesse von sich zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Orientierungspraktika oder Gelegenheitsjobs geschehen.
Das BGH-Urteil hat weitreichende Wirkung, da viele junge Leute nach ihrem Schulabschluss nicht sofort eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen. Teils, weil sie sich noch Zeit lassen, orientieren oder andere Erfahrungen sammeln wollen, teils aber auch weil sie schlicht nicht untergekommen sind.
Zur berücksichtigen ist, dass es sich – wie so oft – um eine Einzelfallentscheidung handelt, es mithin immer auf die konkreten Umstände ankommt.
Kompetente Ansprechpartner - wie Ihre Fachanwälte der Kanzlei Dr. Artz, López & Col. stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
20.10.2013 Erbe im Testament ausreichend bestimmen
Das OLG München hat mit Beschluss vom 22.05.2013 zum Aktenzeichen 31 WX 55/13 entschieden, dass das Testament, in welchem der Erblasser denjenigen zu seinem Erben einsetzte, der sich bis zu seinem Tode um in kümmert, aufgrund des Bestimmungsverbots des 2065 BGB leider nichtig ist. Der unverheiratet und kinderlos verstorbene Erblasser hinterließ 4 Brüder sowie 4 Nichten bzw. Neffen und seine Lebensgefährtin.
Die Erbeinsetzung versuchte eine testamentarische Belohnung zugunsten derjenigen auszusetzen, die den Erblasser in seinem Lebensraum umsorgte. Leider sah das Gericht in diesem Fall keine Auslegungsmöglichkeit und erklärte, das Testament für nichtig, so dass die gesetzliche Erbfolge letztendlich die Erbschaft regelte.
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19.09.2013 Sorgerecht bei Aufenthaltswechsel
Seit dem 01.01.2011 ist das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen Schutz von Kindern (KSÜ) vom 19.10.1996 auch in Deutschland in Kraft.
In Sachen der internationalen Zuständigkeit geht Brüssel II dem KSÜ vor, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat hat .
In Sachen des materiellen Recht ist aber das KSÜ vorrangig: Nach Art 16 Abs. I KSÜ bestimmt sich das auf Sorgerechtsangelegenheiten anwendbare Recht nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, wobei Art. 16 Abs. III KSÜ vorsieht, dass ein per Gesetz begründetes Sorgerecht auch bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes als fortbestehend angesehen werden muss. Somit bricht das KSÜ das Prinzip des Sorgerechts als wandelbares Statut. Dies wird insbesondere relevant in den spanischen und deutschen Sorgerechtsverfahren.
Das spanische Sorgerecht sieht z.B. im Gegensatz zu dem deutschen Recht vor, dass auch nicht miteinander verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein gemeinsames Kind haben.
Wechselte das Kind sein Domizil nach Deutschland, war nach der alten Rechtslage anzunehmen, dass beim Aufenthaltswechsel das deutsche Recht Anwendung findet und somit die Kindesmutter das Sorgerecht alleine innehat. Die Regelung des Art. 16 Abs. III KSÜ bedeutet, dass das Sorgerecht der Eltern trotz Länderwechsel, wie in „altem“ Land erhalten bleibt. In dem konkreten Fall bleibt es somit bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Demnach besteht die elterliche Verantwortung, die sich aus dem Recht des früheren Aufenthalts des Kindes ergibt, nach dem Umzug fort, damit das Kind keine Sorgeberechtigten durch den Statutenwechsel verliert.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung zum Aktenzeichen XII ZB 407/10 vom 16.03.2013 zum ersten Mal das KSÜ angewendet, wobei das Gericht in seiner Entscheidung, die Problematik des Art. 16 Abs. III KSÜ leider nicht ausdrücklich behandelte.
Anders das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 05.03.2013 zum Aktenzeichen 18 UF 298/12: In diesem Fall bestand für das in Russland geborene Kind einer russischen Mutter und eines irischen Vaters nach russischem Recht die gemeinsame elterliche Sorge. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Mutter und das Kind siedelten mit Einverständnis des Vaters nach Deutschland über. Hier beantragte die Mutter die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der alleinigen Sorge auf sie. Das Gericht erkannte hier ausdrücklich, dass trotz der Übersiedlung nach Deutschland die gemeinsame elterliche Sorge ausdrücklich bestand.
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09.09.2013 Tierhaltung in der Mietwohnung verboten.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.03.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 168/12 (LG Essen) entschieden, dass eine allgemeine Regelung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichten, keine Hunde und Katzen zu haben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist. Der BGH hat sich somit für die Unwirksamkeit eines kategorischen Hunde- und Katzenhaltungsverbots entschieden. Allerdings und infolge Unwirksamkeit einer Formularklausel zur Tierhaltung wird der Mieter nicht von seiner mietvertraglichen Bindung frei, über eine Tierhaltung nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigte Belange des Vermieters und seine Nachbarn zu entscheiden.
Zusammenfassend: Ein absolutes Verbot der Tierhaltung ist nicht mehr möglich, allerdings ist der Mieter weiterhin verpflichtet den Vermieter zu informieren, falls dies im Vertrag ausdrücklich festgehalten wurde.
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02.09.2013
Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende (Urteil des BVerwG vom 16.05.2013 – 5 C 28.12)
Ist die Vaterschaftsfeststellung ausgeschlossen, weil die Mutter sich weigert, Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen (§1 III Alts. 2 UVG). Dies ist analog anzuwenden, wenn das Kind mittels anonymer Samenspende aus einer ausländischen Samenbank gezeugt wird und seitens der Samenbank keine Pflicht auf Namensbenennung besteht.
Für inländische Samenbanken hatte das OLG Hamm jüngst entschieden, dass ein Arzt nach §242 BGB verpflichtet ist, Auskunft über den Samenspender zu erteilen.
Helmpflicht für Radfahrer?
Bisher hatte die Rechtsprechung für den Mitverschuldenvorwurf auf „nicht verkehrsrichtiges“ Verfahren abgestellt, dies bei Einhaltung der StVO regelmäßig verneint und eine Mithaftung bei fehlendem Helm auf „sportlich ambitionierte Rennradfahrer“ beschränkt (OLG Saarbrücken, NJW RR 2008, 266; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619). Ganz Anderes nun die letzte Entscheidung des OLG Schleswig vom 05.06.2013 zum AZ 7 U 11/12: zum Unfall kam es, als die Fahrradfahrerin vorschriftsmäßig an einem parkenden Auto vorbeifuhr und die Autofahrerin plötzlich die Tür öffnete. Das OLG erkannte ein Mithaftung i.H.v. 20%, weil die Radfahrerin keinen Fahrradhelm trug. Aus der Sicht des Gerichts würde „ein verständiger Mensch“, auch ohne gesetzliche Helmpflicht zur Schadensvermeidung beim Radfahren einen Helm aufsetzen.
Detektivkosten bei Scheidungs- und Unterhaltsverfahren
Muss der „ertappte“ Partner die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs tragen? Es kommt darauf an, ob der Detektiv mit rechtstattlich „sauberen“ Methoden gearbeitet hatte, so das BGH in seinem Beschluss vom 15,05,2013 – XII ZB 107/08. In dem konkreten Fall blieb der Ehemann auf die Detektivkosten sitzen, weil der Detektiv einen GPS Sender an dem PKW der Frau befestigte. Das OLG war hier der Ansicht, die relevanten Auskünfte hätte auch durch mildere Methode (einfache Beobachtung) beschaffen werden können.
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24.07.2013
Umgang- und Sorgerecht in Spanien: das Wechselmodell nun auch im Código Civil
Die konservative spanische Regierung hat eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Codigo Civil (spanisches BGB) vorgestellt.
Die Änderung sieht vor, dass das Gericht auch gegen den Willen beide oder einen Elternteils, in Sorgerechtfälle das Wechselmodell (custodia compartida) anordnet. Wie das Sorgerecht zu gestalten ist, richtet sich selbstverständlich weiterhin und primär nach dem Kindeswohl. Das Gericht wird unter anderen Faktoren auch die Beziehung zwischen Kind und beider Elternteilen, die Bereitschaft jedes Einzelnen die hälftige Betreuung des Kindes zu übernehmen berücksichtigen.
Das Wechselmodell wird in dem Codigo Civil zum ersten Mal explizit erwähnt und geregelt. Somit regelt Spanien zusammen mit Belgien, Frankreich, England, Wales, Italien und der Tschechischen Republik diese Möglichkeit der Ausübung des Sorgerechts ausdrücklich.
Einige Comunidades Autónomas hatten dieses Sorgerechtsmodell als in ihre Gesetzgebungen aufgenommen und praktiziert, darunter Katalonien und Aragon.
Das neue Sorgerechtsmodell bringt auch eine weitere in Spanien sehr relevante Neuigkeit mit: Bis jetzt war es üblich, dass bei gemeinsamem Eigentum des letzten Domizils der Ehegatten die Nutzung der Immobilie demjenigen Elternteil zugesprochen wurde, bei dem sich das gemeinsame, minderjährige Kind aufhält. Das neue Sorgerechtsmodell bringt eine Entkopplung zwischen Sorgerecht und der Nutzung der Immobilie.
Wichtig ist auch, dass die Gesetzesvorlage von dem bis jetzt gängigen Umgangskonzept wegzukommen versucht. Die Gesetzesvorlage versucht in Fällen, in denen das Kind sich nur bei einem Elterteil aufhält, den anderen Elternteil soviel wie möglich in der Erziehung des Kindes zu involvieren. Dieser Gedanke schlägt sich auch sprachlich nieder: So geht der Gesetzgeber von dem Begriff „Besuch“ (régimen de visitas) oder „Umgang“ weg und versucht andere Begriffe einzuführen, die nicht so stigmatisierend sind.
In der neuen Gesetzesvorlage wird auch das Recht der Kinder Kontakt mit den Geschwistern der Eltern oder Großeltern bzw. weiterer Verwandtschaft ausdrücklich geregelt. Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass die Eltern im Falle der Trennung oder Scheidung einen sog. Plan zur Ausübung des Sorgerechts (planes de parentalidad) vorlegen. Diese Art von „Parentality Agreements“ im Sinne des englischen Rechts wurde bereits in anderen Comunidades Autónomas in Spanien wie z. B. in Katalonien eingeführt. Diese Pläne fördern, dass die Eltern ihre Betreuungs- und Sorgerechtsvorstellung im Falle der Trennung konkretisieren. Dort werden die Vereinbarungen der Eltern im Bezug auf den Aufenthalt, Pflege, Erziehung und finanziellen Verpflichtungen der Eltern detailliert aufgenommen.
Die Gesetzesvorlage fordert auch die Mediation und zwar vor allem im Bezug auf die Unterstützung von den Eltern beim Abschluss der Sorgerechtspläne.
Es soll den Eltern, die noch in Konflikten auf Paarebene verstrickt sind, helfen, die Streitigkeiten beizulegen und Sorgerechtspläne zu verarbeiten und die dort getroffene Vereinbarung zu verinnerlichen. Die Gesetzesvorlage sieht jedoch auch Fälle in dem das Wechselmodell ausdrücklich ausgeschlossen ist vor. Dies ist z. B. der Fall, wenn einer der Elternteile dem anderen Gewalt angetan hat oder dies sehr stark vermutet wird.
Das neue Sorgerechtsmodell bringt auch eine weitere in Spanien sehr relevante Neuigkeit mit: Bis jetzt war es üblich, dass bei gemeinsamem Eigentum des letzten Domizils der Ehegatten die Nutzung der Immobilie demjenigen Elternteil zugesprochen wurde, bei dem sich das gemeinsame, minderjährige Kind aufhält. Das neue Sorgerechtsmodell bringt eine Entkopplung zwischen Sorgerecht und der Nutzung der Immobilie.
Kompetente Ansprechpartner - wie Ihre Fachanwälte für Familienrecht der Kanzlei Dr. Artz, López & Col. stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
17.07.2013
Die spanische Düsseldorfer Tabelle (Tablas Orientadoras) Kindesunterhalt in Spanien!
Das CGPJ - Consejo General del Poder Judicial hat eine Kindesunterhaltstabelle veröffentlicht. Diese Tablas Orientadoras beabsichtigen die Höhe des Kindesunterhaltes in Spanien zu vereinheitlichen. Der Unterhalt nach dem spanischen Recht bestimmt sich nach dem Vermögen, d. h. Einkommen sowie Vermögen des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des unterhaltsbedürftigen Kindes. Bis jetzt entwickelten die einzelnen Gerichte unterschiedliche und zum Teil auch widersprüchliche Rechtsprechung was die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes anging. Zwar sind die Tabellen nicht verbindlich, es ist aber zu erwarten, dass sie bei den Gerichten Berücksichtigung finden.
Die Tabellen unterscheiden zwischen Fällen mit custodia compartida (Wechselmodell = das Kind lebt bei beiden Elternteilen) und custodia individual (das Kind hält sich grundsätzlich bei einem Elternteil auf).
Die Tabellen sehen ebenso wie in Deutschland weder Mehr- noch Sonderbedarf. Die in Spanien üblichen Schulkosten (gastos escolares) sind in der Tabelle nicht berücksichtigt. Die Unterhaltsbeträge richten sich nach dem Einkommen der Eltern und Wohnort (Bundesland) des Kindes: So ist der Unterhalt des z.B. in Barcelona wohnenden Kindes aufgrund der erhöhten Lebenshaltungskosten etwas höher als zum Beispiel des einen Kindes, das sich in Sevilla aufhält. Das Alter des Kindes spielt keine Rolle für die Feststellung der Unterhaltshöhe.
Beispiel:
Das Kind wohnt bei einem Elternteil: der Unterhaltspflichtige verdient 1.150,00 EUR monatlich Netto. Der betreuende Elternteil hat kein Einkommen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes beläuft sich auf 274,00 EUR Netto pro Monat.
Das Kind wohnt bei einem Elternteil: der Unterhaltspflichtige verdient 3.500,00 EUR monatlich Netto. Der betreuende Elternteil hat kein Einkommen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes beläuft sich auf 406,00 EUR Netto pro Monat.
17.06.2013
Spanien: Aufenthaltsgenehmigung bei Kauf einer Immobilie i.H.v. über 500.000,00 EUR
Der Erwerb in Spanien einer Immobilie mit einem Wert von mehr als 500.000,00 EUR wird künftig zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung führen. So sieht es das bald in Kraft tretende Gesetz zur Unterstützung von Unternehmern (Ley de Apoyo a los Emprendedores).
Der Markt für Luxusimmobilen erfreut sich sehr guter Gesundheit - trotz der Wirtschaftskrise: Im Jahr 2012 wurden in Spanien 544.554 Immobilien beim Notar gekauft. Ca. 2,2 % dieser dieser Immobilien hatten einen Kaufpreis über 500.000,00 EUR. Jede fünfte dieser Luxusimmobilien wurde von einem Ausländer gekauft.
Aber wer kauft in Spanien? Die russischsprachigen Gemeinden zeigen sich sehr interessiert an dem spanischen Markt: Von den 12% von Immobilien, die im Jahr 2012 von Ausländern insgesamt gekauft wurde, waren z.B. 11% russische Staatsangehörige. Dies hat dazu geführt, dass der Immobilienmarkt sich verstärkt an der russischsprachigen Klientel orientiert. Der russischsprachige Kunde findet nun in Spanien ein großes Angebot an Dienstleistungen nach seinem Geschmack und in seiner Sprache.
Spanien hat wachsende russischsprachige Gemeinden, die die Vorzüge des Landes zu schätzen wissen und ihrerseits große Achtung finden.
Spanien ist schon in der Vergangenheit ein ausgezeichneter Standort für Investitionen aus russischsprachigen Ländern gewesen. Durch das neue Gesetz werden die Möglichkeiten, Investitionen in Spanien zu tätigen und zwar mit höchster Sicherheit und Diskretion noch erhöht.
Wir helfen Ihnen und unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung bzw. Erwerb oder Verkauf von Immobilien in Spanien. Sprechen Sie uns an.
Unsere russisch und spanisch sprechenden Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
28.05.2013
Der Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der
Johannes Gutenberg Universität Mainz veranstaltet
mit Unterstützung der Kanzlei Dr. Artz • López & Col.
erneut einen Vortragsabend zum spanischen Recht:
Klicken Sie hier für Ihre Einladung und Details zum Vortragsabend:
27.05.2013
Fachanwalt für Erbrecht Dr. Artz referiert am 30.05.2013 auf dem
XXIX KONGRESS DER DEUTSCH-SPANISCHEN JURISTENVEREINIGUNG in Bilbao
zum Thema:
Die Neuregelung grenzüberschreitender Erbschaften in der EU
Klicken Sie hier für Details zur Konferenz:
21.05.2013
OLG Nürnberg: Zur internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus einem Schiffsunfall auf einem ausländischen Binnengewässer Urteil vom 28. März 2013 • Az. 9 U 1887/12 BSch
Das Gericht hat wie folgt ausgeführt u.a.:
Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, der die internationale Zuständigkeit mit Vorrang zum deutschen Verfahrensrecht regelt, normiert die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats als Wahlgerichtsstand. Welches Gericht innerhalb des Staates sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Staates (Zöller-Geimer-ZPO, 29. Auflage, EUGVVO, Art 2 Rn 29). Der Umstand, dass das BinSchVerfG keine ausdrücklichen Regeln über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für Unfälle im Binnenschifffahrtsverkehr enthält, die sich auf ausländischen Binnengewässern ereignen, lässt nicht den Schluss zu, dass sich diese erübrigen, weil letztlich nur eine internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ereignisort gegeben sei, auf die das inländische Verfahrensrecht konkludent verweise.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche gegeben sei, die mit der Nutzung ausländischer Binnengewässer durch die Schifffahrt zusammenhängen. Die Vorschriften des BinSchVerfG sind vielmehr so auszulegen, dass sie mit dem europäischen Recht in Einklang stehen. § 3 Abs. 4 BinSchVerfG verweist auf die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung, falls die Vorschriften des BinSchVerfG keinen Gerichtsstand begründen. Die Klägerin zieht daraus zu Recht den Schluss, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht notwendig voraussetzt, dass der Unfall auf einem deutschen Binnengewässer stattfand, denn dafür wäre ein gesetzlicher Gerichtsstand durch das BinSchVerfG begründet.
Bei Fragen im Binnenschifffahrtsrecht konsultieren Sie bitte unseren Experten Rechtsanwalt Dr. Artz
16.05.2013
Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung.
Das sind die Grunderwerbsteuersätze im Zeitpunkt dieser News:
Baden-Wütterberg 5,0 % Bayern 3,5 % Berlin 5,0% Brandenburg 5,0% Bremen 4,5 % Hamburg 4,5 % Hessen 5,0 % Mecklenburg-Vorpommern 5,0% Niedersachsen 4,5 % Nordrhein-Westfalen 5,0 % Rheinland-Pfalz 5,0 % Saarland 5,5 % Sachsen 3,5 % Sachsen-Anhalt 5,0 % Schleswig-Holstein 5,0 % (ab 01.01.2014: 6,5%) Thüringen 5,0 %
Im konkreten Fall kontaktieren Sie bitte unsere Berater.
02.04.2013
Wenn ein Elternteil den Umgang zu anderem Elternteil auszuhebeln versucht:
Ordnungsmittel bei fehlender Einwirkung des Elternteils auf Kind zum Umsetzung von Umgangskontakte (Entscheidung des OLG Saabrücken, Beschluss vom 08.10.2012, 6 WF 381/12) Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgang nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung des OLG Saabrücken (Beschluss vom 08.10.2012) schafft hier Klarheit: So musste in diesem Fall die Kindesmutter substantiiert darlegen, durch welche erzieherischen Mittel sie auf das Kind eingewirkt hatte, um den Umgang zu fördern.
Somit setzt sich die Rechtsprechung fort, die festlegt, dass der betreuenden Elternteil dem Kind das klare Signal gegeben muss, dass nicht nur ein Einverständnis mit dem Umgangskontakte besteht, sondern diese ausdrücklich gewünscht werden - BGH Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11 –FamRZ 2012,533.
27.03.2013 Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) geplant
Leistungen nach dem UVG dienen der vorübergehenden Unterstützung alleinerziehender Elternteile, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Unterhaltsansprüche der Kinder gehen a
uf den Träger über, der sie gegen den säumigen Unterhaltsverpflichteten geltend machen kann. Bis jetzt war die Rückgriffsquote gering.
Der Gesetzgeber erhofft sich mit seinem Entwurf eine deutliche Verbesserung der Rückgriffmöglichkeiten der öffentlichen Hand gegen den Unterhaltsverpflichteten.
Kompetente Ansprechpartner - wie Ihre Fachanwälte für Familienrecht der Kanzlei Dr. Artz, López & Col. stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
25.03.2013 Eltern im Heim: Kann sich der Träger der Sozialhilfe gegen die Kinder wenden?
Der BGH hat sich erneut mit der Frage der übergegangenen Ansprüche auf Elterunterhalt des Sozialträgers beschäftigt (BGH, Urt. Vom 12.12.2012 – XII ZR 43/11, zuvor OLG Braunschweig). Der BGH bestätigt, dass sogar Taschengeld eines Ehegatten grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen ist.
Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrags von 5 bis 7% des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen. Die Berechnungen des Elterunterhalts sind sehr verschieden und zwar abhängig von der Lebenssituation der Kinder. Ist z.B. das Kind verheiratet, ist zu unterscheiden, ob der Pflichtige über Einkommen verfügt oder auf Grund seines Einkommens dem Ehepartner unterhaltspflichtig ist.
Wir beraten Sie gerne und berechnen in Ihrem konkreten Fall, ob Sie gegenüber Ihrer Eltern unterhaltspflichtig sind. Fragen Sie unsere Fachanwälte im Familienrecht.
12.03.2013 Der Heirat wegen nach Deutschland:
Der nacheheliche Unterhalt für wegen Heirat in Deutschland ansässig gewordenen Ehegatten (BGH Urt. V. 16.01.2013 – XII ZR 39/10) Der BGH hat bei der Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfs i.S. §1578 b I 1 BGB entschieden, dass bei einem aus dem Ausland stammenden Ehegatten der infolge der Eheschließung in Deutschland ansässig geworden ist, der angemessene Lebensbedarf nach dem Erwerbs- und Bedienstmöglichkeiten, die sich ihm beim Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten, zu bestimmen ist.
Allerdings darf der angemessene Lebensbedarf nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimumi.H.v. monatlichen 800,00 EUR sinken.
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Fachanwältin und Abogada Carmen López
25.02.2013
. Neuigkeiten im Time-Sharing Gesetz von Spanien bezüglich Teilnutzungsrechten an Unterkünften und ähnliche Vertragstypen (Ley 2012 de 6 de julio, de contratos de aprovechamiento por turnos de bienes de uso turístico, de adquisición de productos vacacionales de larga duración de reventa y de intercambio y de normas tributarias)
Das sind die wichtigsten Neuregelungen:
1) Erweitung des Anwendungsbereiches: erfasst werden nicht nur Immobilien sondern auch andere Unterkunftsmöglichkeiten wie z.B. Boote und Schiffe. Das Gesetz gilt auch für Verträge, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben: bis jetzt war das Gesetz nur auf Verträge anwendbar, die über drei Jahre gingen.
2) Die Informationspflichten des Verkäufers sind nun erweitert: so kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, dass der Verkäufer die Information über das Widerrufsrecht und das Anzahlungsverbot schriftlich in der Muttersprache des Käufers erteilt, wobei dies nur insofern gilt, wenn es sich hier um eine der Sprachen der EU handelt.
3) Die Frist zur Geltendmachung des Widerrufsrechts wurde auf 14 Tage ab Vertragsabschluss erweitert.
4) Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen durch den Käufer vor Ablauf der Widerruffrist sind untersagt.
Sprechen Sie unsere Fachanwälte und Experten im internationalen Recht an!
01.02.2013 Wenn der andere Eltern Teil mit dem gemeinsamen Kind im Ausland ziehen will: Gestaltung von internationalen Umgangsregelugen
Die Gestaltung von Internationalen Umgangsregelungen setzt wie immer die genauere Überprüfung des konkreten Sachverhalts voraus. Diese intensive Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der Eltern sowie die Bedürfnisse des Kindes ist die einzige Möglichkeit, dem Kindeswohl gerecht zu werden.
Und die Gerichte sowohl in Deutschland als auch in Spanien richten sich grundsätzlich bei der Gestaltung solcher Umgangsregelung nach dem Kindeswohl. Wie sieht eine solche Regelung in der Praxis aus?
Wir haben zwei vor kurzem veröffentlicht Entscheidungen von Berufungsgerichten aus Spanien und Deutschland, die sich mit der Gestaltung von internationaler Regelung beschäftigen.
Entscheidung aus der spanischen Sicht am Beispiel des Beschlusses 223-2012 vom 03. April 2012 der Audiencia Provincial von Barcelona:
Die Mutter, die das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater ausübte, wollte mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind (zum Zeitpunkt der Entscheidung 3 Jahre alt) in die USA zurückkehren. Die Mutter ist US-Staatsangehörige und der Vater spanischer Staatsangehöriger.
Der Vater verweigerte die Zustimmung zu dem Umzug des gemeinsamen Kindes in die USA unter der Annahme, ein Umzug würde die Beziehung zwischen Vater und Kind beeinträchtigen Das wäre einer Kindeswohlgefährdung gleichzustellen.
Das Gericht der 1. Instanz entschied, dass ein Umzug des Kindes in die USA aufgrund der großen Entfernung sowie die Tatsache, dass infolge dessen die Umgangskontakte nicht so oft stattfinden können, tatsächlich dem Kindeswohl zuwider läuft. Das Gericht verweigerte die Zustimmung zum Umzug des Kindes.
Das sah das Berufungsgericht anders und hob die Entscheidung der 1. Instanz auf.
Die Mutter dürfte somit in die USA mit dem gemeinsamen Kind übersiedeln. Die Umgangskontakte wurden in der Angelegenheit wie folgt gestaltet:
• Der Vater hat das Recht das Kind in den USA einmal pro Monat zu besuchen und zwar für einen maximalen Zeitraum von 10 Tagen. • Das Kind verbringt die Hälfte der Schulferien nach dem amerikanischen Schulkalender beim Vater. Wenn die Ferien des Kindes länger als eine Woche sind, finden die Kontakte zwischen Vater und Kind grundsätzlich in den USA, sonst in Spanien statt. • Der Kindesvater holt das minderjährige Kind in der USA ab und begleitet es nach Spanien. Die Mutter holt das Kind in Spanien ab und begleitet es in die USA. • Die Kosten für die Flugtickets werden zur Hälfte von beiden Elternteilen geteilt.
Dies kann eine Umgangsregelung darstellen in Fällen, in den die Entfernung sehr groß ist und die Eltern in der Lage sind, die Umgangskosten zu tragen.
Es gibt allerdings andere Möglichkeiten, die Umgangskontakte zu gestalten. Das zeigt die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Koblenz in Sachen 13 UF 723/12 vom 18.12.2012, die wir erwirkt haben:
Hier ging es um den Umzug einer sechsjährigen von Deutschland nach Italien.
Der sorgerechtsberechtigte Kindesvater hatte seine Zustimmung zum Umzug des Kindes mit der Mutter nach Italien verweigert. Das Gericht der 1. Instanz erlaubte, dass die Mutter mit dem gemeinsamen Kind nach Italien zog.
Der VAter reichte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Gerichts der 1. Instanz und regelte den Umgang wie folgt, da eine Einigung der Eltern nicht zu erzielen war:
• Das gemeinsame Kind verbringt ausgehend von den italienischen Schulferien die Karnevalstage mit dem Kindesvater in Deutschland und eine Woche in den Osterferien. • Aufgrund der Tatsache, dass die Sommerferien in Italien ähnlich wie in Spanien 3 Monate andauern, verbringt das Kind die ersten 3 Wochen der Sommerferien sowie die drei letzten beim Vater in Deutschland. • Darüber hinaus, hat der Kindesvater das Recht, das Kind in Italien einmal pro Monat zu besuchen.
Die unterschiedlichen Regelungen zeigen, dass die Lösung in jeden Fall unterschiedlich ausfallen kann. Insofern müssen Fälle immer individuell und von in internationalen Angelegenheiten erfahrenen Rechtsanwälten beraten werden.
Sprechen Sie unsere Fachanwälte und Experten im internationalen Recht an!
03.01.2013
Wir wünschen Ihnen eine gutes Jahr 2013 und informieren über aktuelle Än-derungen, ab sofort auch im Sozialrecht!
Ab Januar 2013 gilt der neue Regelsatz, der für einen alleinstehenden Erwachsenen um 8,00 EUR angehoben wird und damit 382,00 EUR beträgt. Die Fortschreibung gilt auch für Langzeitarbeitslose, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beziehen.
Auch für volljährige Partner in einer Ehe, Verantwortungs- uns Einstehensgemeinschaft so-wie eingetragener Lebenspartnerschaft erhöht sich der Betrag des Regelsatzes um 8,00 EUR und beträgt nunmehr 345,00 EUR pro Person.
Im Übrigen weisen wir auf die Änderungen der Familienmitglieder, wie dargestellt hin:
• Regelbedarfsstufe 1 - Alleinlebende: 382 Euro (8 Euro mehr) • Regelbedarfsstufe 2 - Paare/Bedarfsgemeinschaften: 345 Euro (8 Euro mehr) • Regelbedarfsstufe 3 - Erwachsene im Haushalt anderer: 306 Euro (7 Euro mehr) • Regelbedarfsstufe 4 - Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 289 Euro (2 Euro mehr) • Regelbedarfsstufe 5 - Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 255 Euro (4 Euro mehr) • Regelbedarfsstufe 6 - Kinder von 0 bis 6 Jahre: 224 Euro (5 Euro mehr)
Aufgrund dieser Änderungen bitten wir, Ihre aktuellen Bescheide noch einmal zu überprüfen, insbesondere, ob diese Veränderung bzw. Anhebung der Regelsätze in Ihren Bescheiden berücksichtigt wurde.
Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie jederzeit bei uns vorsprechen, damit wir für Sie zügig den Überprüfungsantrag bzw. den Widerspruch einlegen.
Kosten hierfür werden Ihnen grds. nicht entstehen, wenn Sie entweder mit einem Beratungshilfeschein zu uns kommen oder wir den Beratungshilfeschein nachträglich für Sie beantragen können.
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen insoweit helfen können und stehen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
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