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AutorenbildDr. Artz • López & Col.

Beiträge von 2014

Aktualisiert: 1. Juni 2023

01.11.2014

Von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien bezüglich der Wohnsitzänderung von Minderjährigen im Spanischen Recht

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Änderung des Wohnsitzes eine Entscheidung ist, die beiden Elternteilen zusteht, unabhängig davon, wer die Personensorge für den Minderjährigen ausübt. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme von großer Bedeutung, die das Wohl des Kindes betrifft und somit in den Tätigkeitsbereich der elterlichen Sorge fällt.

Aus diesem Grunde benötigt der Elternteil, der die Wohnsitzänderung beabsichtigt, das ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des anderen Elternteils. Gemäß dem katalanischen Zivilgesetzbuch, gilt das stillschweigende Einverständnis als erteilt, wenn der Elternteil, der nicht die Personensorge ausübt, innerhalt einer Frist von 30 Tagen ab der ordnungsgemäß beglaubigten Bekanntmachung, sein Einverständnis nicht vor einer Justizbehörde verweigert hat. Dementsprechend müssen im Falle einer Verweigerung des Einverständnisses die Gründe berücksichtigt werden, die der Elternteil, der die Personensorge ausübt, vorträgt. Erfolgt gegenüber der Justizbehörde kein Widerspruch dagegen, dass einem Elternteil die Entscheidungsmacht übertragen wird, so gilt das stillschweigende Einverständnis gegenüber der Wohnsitzänderung als erteilt. Zudem kann gegen diese richterliche Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt werden.

In dieser Entscheidung, und im Falle einer Unstimmigkeit zwischen den Eltern, hat der Richter allein das Interesse des Kindes zu bestimmen, welches gegenüber jeder anderen Erwägung vorrangig ist. Das heißt, dass die Gerichte diejenige Entscheidung zu bestimmen und zu treffen haben, die für den Minderjährigen am vorteilhaftesten ist, sowohl in Bezug auf die Entwicklung seiner Persönlichkeit, als auch auf die Wahrung seiner physischen und psychischen Integrität (Urteil Audiencia Provincial Barcelona (12. Abteilung) Nr. 480 vom 14. September 2011).

Das gleiche Urteil weist auch darauf hin, dass die Entscheidung die Möglichkeit einschließt, dass der Minderjährige mit nur einem Elternteil zusammenlebt, jedoch auch die Frage, wie die Beziehung zu dem anderen Elternteil gewährleistet wird, da dies als vorteilhaft für den Erhalt einer gesunden Beziehung zu dem Elternteil, mit dem er gewohnheitsmäßig nicht zusammenlebt, angesehen wird. In dem vorliegenden Fall wurde angenommen, dass die bloße Tatsache, dass ein Elternteil beabsichtigt, seinen Familienstand zu ändern und eine neue Ehe mit einem US-amerikanischen Staatsbürger einzugehen, weder einen rechtlichen, noch einen notwendigen bzw. ausreichenden Grund für eine Wohnsitzänderung des Minderjährigen darstellt. Das Urteil besagt: die Kinder werden nicht an einen bestimmten (physischen) Ort, eine Stadt oder ein Gebiet verankert geboren, jedoch sind sie in jedem Fall stark mit dem Familienwohnsitz und dem Ort, an dem die Eltern gewohnheitsmäßig ihr Leben verbringen, verbunden.

Weiterhin besagt das Urteil: Kein Bürger ist verpflichtet, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort beizubehalten. Die Freiheit seinen eigenen Wohnsitz zu bestimmen ist durch ein in unserer 'Magna Carta' verankertes Grundrecht und durch die Verfassungstradition der westlichen Welt gewährleistet (…), auch darf sie nicht als unbedingt nachteilig für den Minderjährigen präjudiziert werden. In der globalisierten Welt, in der wir leben, ist die Mobilität der Personen und der Familien aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen häufig.

Mehr noch weist das genannte Urteil auf die Häufigkeit hin, mit der ein Wohnsitz im Ausland gesucht wird, um den Kindern eine ganzheitliche, vielfältige und offene Erziehung zu bieten, die nicht nur das Erlernen anderer Sprachen, sondern auch ein Eintauchen in andere soziale und kulturelle Gegebenheiten ermöglicht.

Das Urteil des Audiencia Provincial Nr. 631/2009 stellt drei Kriterien auf, die bei einer Entscheidung über eine Wohnsitzänderung von der Justizbehörde zu beachten sind:

1. Das Gefühls- und Näheverhältnis der Kinder zu jedem Elternteil.

2. Die Sichtweise der Kinder in Bezug auf eine Wohnsitzänderung.

3. Die Angemessenheit der Änderung.

In dem gleichen Sinne, wurde in dem Urteil des Tribunal Supremo Nr. 642 vom 24. Oktober 2012 erwogen, dass die Wohnsitzänderung eine der wichtigsten Entscheidung darstellt, die im Leben des Minderjährigen ergriffen werden können, und dass diese Entscheidung nicht durch den eigentlichen Konflikt, der die Trennung verursacht hat, bedingt sein darf.

Zwar gewährt die spanische Verfassung in Art. 19 den Spaniern das Recht, im Rahmen der durch das Gesetz aufgestellten Grenzen, ihren Wohnsitz frei zu wählen und Spanien zu verlassen. Hier liegt jedoch nicht das Problem. Das Problem betrifft die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit, den Minderjährigen dazu zu bringen, an einem anderen Ort zu wohnen, da dies einen radikalen Umbruch seines sozialen sowie elterlichen Umfeldes bedeuten kann, der mit Anpassungsproblemen einhergehen kann. In dem Fall, in dem die Wohnsitzänderung die vorrangig zu schützenden Interessen des Minderjährigen beeinträchtigt, kann dies zu einer Änderung der Personensorge führen… Außerdem wird in dem Urteil des Tribunal Supremo vom 31. Januar 2013, in Verbindung mit der Anwendung des Art. 776 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (LEC) und einem Fall, in dem die Mutter das gemeinsame Kind in die Vereinigten Staaten von Amerika gebracht hat, hervorgehoben, dass es darum geht, sicherzustellen, dass die Grundrechte des Kindes vorrangig gegenüber den übrigen Beteiligten geschützt werden. Dies begründet sich durch die mangelnde Fähigkeit des Minderjährigen, seine eigenen Rechte eigenhändig zu verteidigen. Daher: „Unabhängig von dem Vorwurf, der gegenüber dem Elternteil, der die Personensorge ausübt, erhoben werden kann, muss das Interesse des Kindes vorgehen“.

Somit kann aus den dargelegten Kriterien der Rechtsprechung die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Justizbehörde sich darauf beschränkt, ungeachtet anderer Umstände, das vorrangige Interesse des Minderjährigen zu bestimmen, und, dass dieses Interesse aus allen Blickwinkeln der Aspekt ist, der die Erlaubnis der Wohnsitzänderung bestimmt.

Kompetente Ansprechpartner - Ihre Fachanwälte und Abogados der Kanzlei Dr. Artz, López & Col.- stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.


11.10.2014

Die Änderung der Personensorge für Minderjährige im Spanischen Recht

Vorbemerkung: Der deutsche Begriff der Personensorge entspricht in etwa dem spanischen Begriff guarda bzw. guarda y custodia. Diese umfasst v.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ist neben der Vermögenssorge ein Teilbereich des Überbegriffs der elterlichen Sorge, vgl. § 1626 BGB. Im deutschen Recht entspricht der Begriff der patria potestad in etwa der elterlichen Sorge im Sinne des § 1626 I BGB.

Die Richter betrachten die Errichtung eines Systems einer gemeinsamen Personensorge als geeignet, um das gewohnte Umfeld des Minderjährigen zu schützen (Urteil vom 23. Januar 2014, 14. Kammer, Audiencia de Barcelona).

So legt auch der Gesetzgeber das Kriterium der Beständigkeit bei der Darstellung der Gründe aus dem zweiten Buch fest, wenn er darauf hinweist, dass die Fürsorge, die der Vater oder die Mutter den Kindern vor der Trennung gegenüber gebracht haben, berücksichtigt werden muss, um eine alleinige oder geteilte Personensorge zu bestimmen (im diesem Sinne:

Urteil des Tribunal Supremo vom 8. Oktober 2009, vom 11. März 2010 und vom 1. Oktober 2010). Das Kriterium der Beständigkeit steht der Möglichkeit eines anderen Familiensystems bzw. einer anderen Gestaltung der familiären Situation nach der Trennung nicht entgegen, wenn gewährleistet ist, dass diese neue Gestaltung vorteilhaft für die Minderjährigen ist, und dessen gewohntes Umfeld nicht stört. Dieses gewohnte Umfeld wird anhand seiner Lebensweise, den Umständen seines alltäglichen Lebens, seines Tagesablaufes und seines Wohnsitzes bestimmt.

Bezüglich der Änderung der Personensorge des Minderjährigen, ist nicht allein die Verlegung des Wohnsitzes Grund für die Änderung dieses Rechts. Dies folgt aus der Tatsache, dass das gewohnte Umfeld des Minderjährigen genauso von der Person abhängt, mit der er zusammen zu leben gewöhnt ist, wie von seinem gewöhnlichen Wohnort.

Das Urteil des Tribunal Supremo Nr. 624 von Oktober 2012 seinerseits besagt in Hinblick auf die Änderung des Wohnsitzes des Minderjährigen: Das Scheitern der Ehe nimmt keinen Einfluss auf das Zusammenleben und verpflichtet die Eltern dazu, sich über die Ausübung einiger Befugnisse zu einigen, die aus der elterlichen Sorge hervorgehen, unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Da es sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung handelt, obliegt es lediglich in dem Fall, dass es zu keiner Einigung kommt, dem Richter, nach vorheriger Bestimmung der streitigen Güter und Rechte, zu entscheiden, damit eine Abwägung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der vorgenommenen Maßnahme stattfinden kann, ohne dass diese vom eigentlichen Konflikt, von dem die Trennung herrührt, bedingt wird.

Lediglich in dem Fall, in dem die Wohnsitzänderung die Interessen des Minderjährigen betrifft, die vornehmlich zu schützen sind, kann diese Änderung auch eine Änderung der Personensorge mit sich bringen.

In einem anderen Fall, legt das Urteil des Tribunal Supremo vom 31. Januar 2013 in Verbindung mit der Anwendung des Art. 776 Absatz 3 LEC – Ley de Enjuiciamiento Civil ˜ Zivilprozessordnung) fest: das oberste Ziel der Norm ist die Wahl derjenigen Sorgerechtsregelung, die am vorteilhaftesten für den Minderjährigen ist. Das Interesse des Minderjährigen ist eine Angelegenheit der öffentlichen Ordnung. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Rechte des Minderjährigen vorrangig gegenüber den übrigen Beteiligten geschützt werden, da der Minderjährige nicht in der Lage ist, seine eigenen Interessen selbst zu verteidigen.

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01.09.2014

Die Nutzungsbefugnis des Familienwohnsitzes bei volljährigen Kindern im Spanischen Recht

Art. 96 Abs. 3 CC besagt:

Kinderlose Eheleute können vereinbaren, dass demjenigen Ehegatten, dem nicht das Eigentum an dem Familienwohnsitz zusteht, über einen angemessenen festgelegten Zeitraum die Nutzung bestimmter Güter gestattet wird, vorausgesetzt dass, unter Berücksichtigung aller Umstände, die Vereinbarung vernünftig ist und das Interesse des Ehegatten höchst schutzwürdig ist. Die Voraussetzungen für eine solche Bestimmung sind ein hoch schutzwürdiges Interesse, sowie die Festlegung der Nutzung auf eine bestimmte Zeit. Die Rechtsprechung hat zur Bestimmung eines höchst schutzwürdigen Interesses einige Kriterien festgelegt:

1. Das Fehlen eines anderen Wohnsitzes seitens des antragenden Ehegattens, der es ihm ermöglichen würde, die Kosten seiner Unterbringung zu tragen.

2. Das Fehlen der finanziellen Mittel, die es ihm ermöglichen, einen anderen Wohnsitz zu erwerben, durch Kauf oder Miete.

3. Personen, die mit dem Antragsteller zusammenleben.

4. Persönliche Umstände des Ehegatten, der die Überlassung bzw. Nutzung des Wohnsitzes als Arbeitsplatz beantragt.

Ungeachtet dessen hat das "Tribunal Supremo" festgelegt, dass diese Nutzung von einem höchst schutzwürdigen Interesse abhängt, und nicht davon, mit welchem Elternteil das volljährige Kind zusammenleben möchte. So heißt es in dem Urteil des "Tribunal Supremo" vom 11. November 2003: Der volljährige Unterhaltsberechtigte, dessen Rechte sich aus den Bestimmungen des Art. 142 ff CC ergeben, hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Teils des ihm zustehenden Unterhalts während ihm die Nutzung des Familienwohnsitzes überlassen wird, mit Ausnahme von dem Elternteil, bei dem er sich entschieden hat, nicht zu leben. Die Nutzungsbefugnis des Familienwohnsitzes muss unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Unterhalt der Kinder bzw. der volljährigen Kinder, und somit ausschließlich gemäß Absatz 3, und nicht gemäß Absatz 1 des Art. 96 CC erteilt werden. […] Aus all dem folgt, dass das Erreichen der Volljährigkeit der Kinder kein Hindernis dafür darstellt, dass diese weiterhin den Familienwohnsitz, gemeinsam mit demjenigen Elternteil, dem nicht das Eigentum an diesem zusteht, bewohnen.

Indes wird bei kinderlosen Eheleuten dem alleinigen Eigentümer des Wohnsitzes dessen Nutzung zugeschrieben. Es wird ein angemessen begrenzter Übergangszeitraum festgelegt, damit der Ehegatte seine Situation dringender Notwendigkeit oder wirtschaftlichen Engpasses überwinden kann und über einen Wohnsitz verfügt (Urteil des Audiencia Provincial (˜Landgericht) Cáceres vom 22. Januar 2007).

Diese Frist sollte dabei mit der Auflösung der Ehegemeinschaft übereinstimmen. (Urteil Audiencia Provincial Pontevedra vom 14. Mai 2008 und Urteil Audiencia Provincial Burgos vom 7. Februar 2008). Damit einer Behinderung der Auflösungstätigkeiten durch den Ehegatten, dem die Nutzung des Wohnsitzes gestattet wurde, entgegengewirkt wird, wird zur Durchführung dieser Tätigkeiten ebenfalls eine Frist festgelegt.

Einige Gerichte haben hierfür eine Frist von zwei Jahren bestimmt (Urteil Audiencia Provincial Teneriffa vom 19. März 2007), wohingegen andere eine Frist von einem Jahr für ausreichend halten (Urteil Audiencia Provincial Girona vom 20. Oktober 1998).

Außerdem sind die Kosten des Familienwohnsitzes von dem Ehegatten zu tragen, der den Wohnsitz nutzen darf, es sei denn, die Eheleute vereinbaren etwas anderes.

Daraus folgt: die Tatsache, dass die volljährigen Kinder mit dem Ehegatten zusammenleben, dem nicht das Eigentum an dem Familienwohnsitz zusteht, führt nicht notwendigerweise zur Nutzungsberechtigung des Wohnsitzes durch diesen Ehegatten. Angesichts der Scheidung, wobei der zuvor erwähnte Umstand unberücksichtigt bleibt, befinden sich die Eheleute den gleichen Bedingungen ausgesetzt und ihre Situation wird unabhängig von dem Zusammenleben mit den volljährigen Kindern bewertet.

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27.10.2014

Die Unterhaltspflicht gegenüber Volljährigen im Spanischen Recht

Ab Volljährigkeit der Kinder wird eine Unterscheidung von erziehungsberechtigtem und nicht erziehungsberechtigtem Elternteil hinfällig. In diesem Fall sind die Art. 142 ff. des CC entsprechend der Unterhaltspflicht zwischen Verwandten anzuwenden.

In diesen Fällen umfasst der Unterhalt (Art. 142 CC): die Kosten des gesamten Lebensbedarfs, für Wohnung, Kleidung und ärztliche Versorgung. Zum Unterhalt gehört weiterhin die Schul- und Berufsausbildung des Unterhaltsberechtigten, solange dieser minderjährig ist, sowie darüber hinaus, solange er seine Ausbildung, aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, noch nicht abgeschlossen hat. Der Unterhalt umfasst auch die Kosten der Schwangerschaft und der Geburt, solange diese nicht anderweitig gedeckt sind.

Die Unterhaltspflichtigen sind die Eheleute, die Verwandten in gerader Linie, und für den Fall, dass es zwei Unterhaltspflichtige gibt, gilt für die Haftung folgende Reihenfolge:

1. Der Ehegatte.

2. Die Nachfahren nächsten Grades.

3. Die Vorfahren, ebenfalls nächsten Grades.

4. Die Geschwister, wobei jedoch Halbgeschwister (mütterlicherseits) oder Blutsverwandte als letztes haften.

Bei zwei oder mehr unterhaltspflichtigen Personen, haften die Pflichtigen anteilig nach ihren jeweiligen Vermögensverhältnissen.

In Fällen dringender Notwendigkeit oder unter besonderen Umständen kann der Richter eine einzige Person dazu verpflichten, die Unterhaltszahlung einstweilig zu übernehmen, unbeschadet ihres Rechts, von den anderen Pflichtigen den ihnen obliegenden Betrag zurückzuverlangen. (Art. 145 CC) Daraus folgt, dass die Eltern nicht zu gleichen Teilen haften müssen, sondern dass das Gericht die jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse bewertet und dementsprechend den Unterhaltsbeitrag, den sie zu zahlen verpflichtet sind, bestimmt.

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07.08.2014

Neues zu „Kuckuckskindern“:

Die Beteiligten heirateten 1971. Im Jahr 1981 gebar die Antragsgegnerin eine Tochter. Nach der Ehescheidung im Jahr 2006 stellte das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers fest, dass die Tochter nicht von diesem abstammt. Bei Gericht begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft über die Person des (mutmaßlichen) Erzeugers, gegen den er wegen des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhalts Rückgriff nehmen will. Zu Recht:

Durch die simple Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.

Hier in Kürze mehr zu diesem BGH-Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13

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04.07.2014

Neuer „Kracher“ im internationalen Erbrecht – betrifft jeden, der Bezug zum Ausland hat:

Referentenentwurf für Gesetz zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 4. März 2014 eine Referentenentwurf (Az.: 9340/9-7-3–14 66/2014) vorgelegt: Es geht um der die verfahrensrechtliche Intergration der EUErbVO in das deutsche Recht und die der Vorschriften des BGB über Erbscheine in das FamFG.

Lesen können Sie den Entwurf hier:

Klicken Sie hier für den Gesetzesentwurf:



04.04.2014

Anfechtung eines Erbvertrags

Der für das Erbrecht zuständige Senat des BGH hat entschieden, dass die Witwe eines Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden ist: Die Parteien stritten um die Erbenstellung. Der Erblasser schloss mit seiner ersten Ehefrau einen notariellen Erbvertrag, in seine Stiftung, die Beklagte, als Alleinerbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser die Klägerin und bestimmte sie mit handschriftlicher Verfügung zu seiner Alleinerbin. Mit notarieller Urkunde erklärte er die Anfechtung des Erbvertrages und bat den Notar um Übermittlung einer Ausfertigung an das Nachlassgericht, wobei folgender Zusatz eingefügt ist: "Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht."


Ein vom Erblasser Bevollmächtigter bat den Notar namens des Erblassers, die Anfechtungserklärung einzureichen. Die Beklagte meint, die Anfechtungserklärung sei unwirksam. Auch die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Gericht zu übermitteln, unterliege dem Beurkundungserfordernis. Der BGH stellt fest: Der Erblasser hat die Anfechtung des Erbvertrags mit notarieller Urkunde wirksam erklärt. Die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, musste nicht gesondert notariell beurkundet werden. Nur die Erklärung der Anfechtung bedarf der notariellen Beurkundung, nicht hingegen deren Begebung. Die Beweisregeln der ZPO, nach der eine vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind, erstreckt sich auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch dann, wenn deren Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll, so der BGH.

Dr. Markus Artz, Fachanwalt für Erbrecht, Koblenz

14.01.2014

Informationsveranstaltung Bolivien-Peru aus dem BMWi-Markterschließungsprogramm Essen, 4. Dezember 2013:


43 an Lateinamerika interessierte Unternehmensvertreter und Fachreferenten tauschten sich am 4. Dezember 2013 in der IHK zu Essen in vertiefenden Fachvorträgen, anregenden Diskussionen und spannenden Erfahrungsberichten bei der Informationsveranstaltung Bolivien-Peru 2013 über innovative Lösungen für die Bauwirtschaft in den Zielländern aus. SBS systems for business solutions hatte die Veranstaltung im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Rahmen des BMWi-Markterschließungsprogramms organisiert. Teilnehmer waren in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aber auch einige herausragende Großunternehmen des Sektors Bauwirtschaft, die alle an Experteninformationen über die beiden aufstrebenden Märkte in der Andenregion interessiert waren. Die Unternehmensvertreter erhielten hierbei allgemeine sowie themen- und branchenspezifische Informationen als fundierte Entscheidungsgrundlage zur Abwägung eines eventuellen zukünftigen Markteintritts in Bolivien bzw. Peru.

Fachvertreter von Germany Trade & Invest, der Kanzlei Dr. Artz – López & Col., der DEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, AKE SKABE GmbH oder der IHK zu Essen referierten u.a. über die aktuelle politische und wirtschaftliche Lage in Bolivien und Peru, die Marktchancen für deutsche Unternehmen rund um den Sektor Bauwirtschaft, Trends in den Branchen, vertragsrechtliche Grundlagen oder Finanzierungs- bzw. Sicherheitsfragen und relevante Aspekte zum sinnvollen Risikomanagement. Erfahrungen aus erster Hand hinsichtlich der Umsetzung von Bauprojekten steuerten neben dem Peru erfahrenen Beratungsunternehmen Volkmann Consult auch zahlreiche Teilnehmer bei. Mit konkreten Hinweisen aus interkultureller Perspektive zum Business in Peru bzw. Bolivien rundeten zwei Experten der beiden Länder den Veranstaltungstag praxisnah ab.

Das Branchenspektrum der 29 angemeldeten Unternehmen reichte von Ingenieurplanern über Hersteller von Baumaterial zu mittleren und großen Bauunternehmen, Maschinenbauern, spezialisierten Beratungsunternehmen, Zulieferern für die Bauindustrie, Unternehmen aus der Energiebranche und IT-Unternehmen. Die Teilnehmer profitierten neben den Vorträgen und Fachinformationen auch von einem regen Austausch und Networking untereinander. Positiv bis sehr positiv bewerteten die teilnehmenden Unternehmen die vermittelte Länderexpertise, die Themenzusammenstellung und Qualität der Vorträge sowie die Hinweise zur Marktbearbeitung. Besonders erfreulich ist die Tatsache, dass zwei Drittel der Unternehmen die Exportaussichten für ihre...

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Entlassung des Testamentsvollstreckers

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