20.05.2019
Mehr Freiheit für die Bestimmung des Güterrechts
Das Güterrecht regelt in der Ehe und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften die Frage, ob Vermögensgegenstände (Immobilien, Konten usw.) den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind. Das Güterrecht regelt ebenfalls, ob und wie im Falle einer Trennung oder Scheidung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind.
Nach der Verabschiedung der EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 oder EuGüVO gelten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, sowie für Ehen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, wenn die Ehegatten eine Rechtswahl für ihren Güterstand ab dem 29. Januar 2019 getroffen haben.
Dank der Güterrechtsverordnung können Ehegatten nun gemäß Art. 22 EuGüVO das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern. Hierbei gilt ? das Recht des Staates, in dem die Ehegatten oder künftige Ehegatten oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftige Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
Treffen die Eheleute keine Entscheidung in Bezug auf das anzuwendende Recht, unterliegt gemäß Art. 26 EuGüVO der eheliche Güterstand dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ? nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ? andernfalls dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen oder andernfalls mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.
Im Fall der Anwendbarkeit materiellen Rechts aufgrund des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts kann ein Gericht auf Antrag eines Ehegatten nach Art. 26 Abs. 3 EuGüVO das Recht eines anderen Staates zugrunde legen, sofern nachgewiesen ist, dass die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat über einen erheblich längeren Zeitraum als im Staat des ersten gewöhnlichen Aufenthalts hatten und (zusätzlich!) beide Eheleute auf das Recht dieses Staates bei der Regelung und Planung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen vertraut hatten. Die erhebliche Bedeutung der Güterrechtsverordnung in der Praxis sehen wir anhand von zwei Beispielen:
Giovanni, italienischer Staatsangehöriger und Giovanna, ebenfalls italienische Staatsangehörige leben beide in Koblenz und heiraten dort. Haben die Eheleute vor dem 29.01.2019 geheiratet, leben sie beide im gesetzlichen Güterrecht nach italienischem Recht, somit in Errungenschaftsgemeinschaft. Heiraten sie nach am 29.01.2019 leben die Ehegatten in Ermangelung einer Rechtswahl im gesetzlichen Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Thomas und Katja, beide deutsche Staatsangehörige heiraten in Frankreich, wo beide aus beruflichen Gründen leben. Nach drei Jahren in Frankreich beschließen sie, nach Spanien zu ziehen. Vor der Güterrechtsverordnung richtet sich das Güterrecht nach deutschem Recht. Mit der Güterrechtsverordnung richtet sich das Güterrecht nach französischem Recht, wobei die Eheleute durch Rechtwahl die Möglichkeit haben für das spanische oder deutsche Recht zu optieren, wenn sie dies möchten.
Zusammenfassend bietet die Güterrechtsverordnung allen Eheleuten, die ihre Ehe nach dem 29.01.2019 geschlossen haben oder eine Rechtswahl nach diesem Datum treffen möchten, eine breite Palette an Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf ihr Güterrecht. Es lohnt sich daher sich ausführlich zu informieren, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und welches Güterrecht am besten zum Lebensentwurf der Eheleute passt.
Carmen López Salaver, LL.M. (Mainz), Fachanwältin für Erbrecht und für Familienrecht, Koblenz/Barcelona.
10.05.2019
Für aktuelle Infos zur Testamentsvollstreckung klicken Sie bitte hier:
Keine Befugnis der Erben zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung im Falle der Testamentsvollstreckung:
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Ist unbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen. Die Verwaltungs- und Vermögensrechte werden vom Testamentsvollstrecker ausgeübt, der an den Willen der Erben nicht gebunden ist und nur durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung und der Begründung einer persönlichen Haftung der Erben sowie durch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben eingeschränkt ist.
Der Testamentsvollstrecker verdrängt die Erben grundsätzlich auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts als Teil seiner umfassenden Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses. Er unterliegt bei der Ausübung jedoch den gesellschaftsrechtlichen Stimmverboten wie dem Verbot, Richter in eigener Sache zu sein. Im Fall der persönlichen Betroffenheit des Testamentsvollstreckers ist daher der Erbe stimmberechtigt.
Der Umstand, dass der Testamentsvollstrecker bei einer Beschlussfassung wegen eines Stimmverbots ausgeschlossen wäre und das Stimmrecht insoweit den Erben zustünde, hat jedoch nicht zur Folge, dass auch die Ausübungsbefugnis hinsichtlich des Rechts, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen bzw. diese selbst einberufen zu dürfen, vom Testamentsvollstrecker auf die Erben übergeht.
Dr. Markus Artz, Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker, Koblenz/Barcelona
10.04.2019
Für aktuelle Infos zum Pflichtteilsrecht klicken Sie bitte hier:
Pflichtteil und Lebensversicherung im Erbrecht
Machen Kinder, Enkel, Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern ihren Pflichtteil geltend, gibt es immer wieder Streit darüber, mit welchem Wert Lebensversicherungen, die als Schenkungen gelten, im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu war uneinheitlich. Überwiegend wurde eine Berücksichtigung mit dem Gesamtbetrag der eingezahlten Beiträge vertreten. Die Gegenmeinung wollte eine Berücksichtigung mit der vollen Todesfallleistung. Der Bundesgerichtshof entschied die Frage höchstrichterlich:
In den beiden entschiedenen Fällen hatten die Erblasser zu Lebzeiten ihre Bezugsrechte aus Lebensversicherungen auf Dritte übertragen und jeweils einen Sohn enterbt. Nach dem Tode des Erblassers machten die enterbten Söhne ihre Pflichtteilsansprüche geltend und beantragten deren Ergänzung. Insoweit hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, eine Pflichtteilsergänzung zu verlangen, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Eine solche Schenkung stellt nach einheitlicher Rechtsprechung auch die Übertragung der Bezugsrechte aus einer Lebensversicherung dar. In seiner Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof keiner der beiden vertretenen Auffassungen angeschlossen, sondern eine vermittelnde Lösung gefunden. Er hält den realen objektiven Marktwert zu Lebzeiten des Schenkers für entscheidend und stellt auf den Rückkaufwert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod des Erblassers ab. Zu berücksichtigen sei auch der von einem gewerblichen Aufkäufer real zu erzielende Aufkaufwert. Dagegen seien individuell subjektive Umstände nicht zu berücksichtigen, insbesondere nicht die schwindende Lebenserwartung des Schenkers infolge von Krankheit und Kräfteverfall, die in der Praxis den Aufkaufwert deutlich erhöhen.
Die Konsequenzen: Die Entscheidung klärte die zwischen den Obergerichten offene und streitige Rechtsfrage - jedenfalls für die Kapitallebensversicherung -wohl abschließend. Mit seiner Entscheidung zeigte der Bundesgerichtshof aber einmal mehr, dass er die Rechte der Pflichtteilsberechtigten stärkt. Die Bewertung der Schenkung mit dem objektivierten Rückkaufwert vor dem Tod führt grundsätzlich dazu, dass Lebensversicherungen deutlich höher bei Pflichtteilsergänzungen berücksichtigt werden. Gleichzeitig muss für die ergänzungsverpflichteten Erben bei entsprechender Argumentation im konkreten Fall nicht der worst-case eintreten.
Dr. Markus Artz, Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker, Koblenz/Barcelona
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