10.11.2003
Eine Erbengemeinschaft haftet bei Täuschung auch nur eines Erben:
Hat ein Mitglied einer Erbengemeinschaft den Käufer eines Grundstücks aus der Erbmasse getäuscht, so müssen auch alle anderen Erben dafür einstehen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 3 U 1642/00). Nach Auffassung der Richter ist dem Schutz des Käufers grundsätzlich der Vorrang gegenüber den Interessen der Erbengemeinschaft zu gwähren. Deren Mitglieder könnten sich dann gegenüber dem die arglistige Täuschung begehenden Miterben schadlos halten. Das Gericht verbot einer Erbengemeinschaft, im Wege der Zwangsvollstreckung den Kaufpreis für ein Grundstück einzutreiben. Der Käufer des Grundstücks hatte den notariellen Kaufvertrag mit der Begründung angefochten, er sei arglistig getäuscht worden. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft habe gewusst, dass eine Grenzbebauung des Grundstücks nicht zulässig sei, ihm dies aber verschwiegen. Dem hielten die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft entgegen, diese Täuschung dürfe ihnen nicht zugerechnet werden. Das OLG räumte zwar ein, dass diese Auffassung durchaus von anderen Gerichten vertreten werde. Die Richter machten aber deutlich, dass dies nicht sachgerecht sei. Vielmehr müsse zum Schutz des Käufers die Täuschung durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft auf alle anderen "durchschlagen". Alles andere wäre eine unangemessene Benachteiligung des Käufers. Das Urteil des OLG ist inzwischen rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht angenommen.
09.10.2003Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts am 20.03.2003 in Kraft getreten
Das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts hat es sich zum Ziel gesetzt, grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu vereinfachen.
Was wird dort geregelt? Privatleute eröffnen beispielsweise Bankkonten in Luxemburg oder kaufen Ferienhäuser an der spanischen Costa Brava. Sie bilden also Vermögenswerte im Ausland. Unternehmen investieren EU-weit und gründen Zweigniederlassungen in anderen Staaten.
Was passiert mit diesem Vermögen im Insolvenzfall? Welches Recht ist anwendbar? Welche Befugnisse hat der Insolvenzverwalter? Solche Fragen beantwortet das Internationale Insolvenzrecht. Es ist für Gläubigerwie Schuldner gleichermassen von Bedeutung.
Mit der Neuregelung erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners, also auch das im Ausland. Im Grundsatz gilt das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es zum Schutz von Gläubigern. Diese sollen sich auf das ihnen vertraute Recht berufen dürfen.
Den Gesetzestext finden Sie hier als .pdf Dokument.
Wir beraten Sie gern über die neue Rechtslage. 10.06.2003Pfändungsfreigrenzen unverändert: Die Bundesministerin der Justiz hat im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr. 8 vom 27. Februar 2003 nach § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung bekannt gemacht, dass die unpfändbaren Beträge bis zum 30. Juni 2005 unverändert bleiben. Den aktuellen Stand der monatlichen Tabellen mit den nicht pfändbaren Einkommen in Euro finden Sie hier als .pdf Dokument.
08.08.2003Der Aufsatz "Aspectos de la sucesión de españoles en Alemania" von Frau Abogada López und Herrn Rechtsanwalt Artz in der Zeitschrift La Notaría erschien im Anfang 2003. Die Verfasser geben dort Anworten auf ausgewählte Rechtsfragen der erbrechtlichen Vermögensnachfolge von spanischen Staatsangehörigen in Deutschland. 07.04.2003
Neue Rechtsprechung zum Ehevertrag:
Unterhaltsverzicht kann unwirksam sein!
Die im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben für Unruhe bei der Ehevertragsgestaltung gesorgt. Durch die neue Rechtsprechung stehen Eheverträge auf dem Prüfstand, die Vereinbarungen über Gütertrennung bzw. Unterhalts- und Versorgungsausgleich beinhalten.
Das Fazit der Karlsruher Richter: Die Verfassung schützt mit der Ehe auch deren Struktur als gleichberechtigte Partnerschaft. Dies bedeutet, dass Eheverträge, die nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, einer richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen können.
Ist in dem Ehevertrag beispielsweise eine einseitige Lastenverteilung vereinbart, kann das Familiengericht den Vertrag zum Schutz des schwächeren Partners zu Fall bringen beziehungsweise korrigieren. Dies gilt insbesondere auch für Unterhaltsvereinbarungen, die unwirksam sein können, wenn sie unausgewogen sind und einseitig zu Lasten eines Ehegatten gehen.
Ein Beispiel: Nachdem ein Zahnarzt mit seiner Helferin seit Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, wird die Frau schwanger. Er will sie jedoch nur heiraten, wenn Gütertrennung, ein nachehelicher Unterhaltsverzicht und ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart werden. In diesem Fall liegt eine sehr einseitige Pflichtenverteilung vor, die sogar zu einer Wohlverhaltens- bzw. Erpressungsehe werden könnte. Denn selbst der Mutter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist, wird unabhängig von einer Ehe Kindesbetreuungsunterhalt zugebilligt.
Die Instanzgerichte legen inzwischen erste Entscheidungen vor: So befand das OLG München in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (NJW 2003, 592-595), dass der Ehevertrag eines sehr gut verdienenden und vermögenden Ehemanns mit einer haushaltsführenden und kindesbetreuenden Ehefrau wegen deren unangemessenen Benachteiligung als insgesamt unwirksam zu erachten sei, wenn die Frau auf Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt verzichtet habe, der Versorgungsausgleich durch relativ geringe Beitragszahlungen für eine Lebensversicherung ersetzt und der Zugewinn ausgeschlossen werde.
Obwohl sich die Rechtsprechung geändert hat, entscheidet natürlich der Einzelfall. Und der Nachweis, dass durch den Ehevertrag das Prinzip einer gleichberechtigten Partnerschaft verletzt wird, ist oft schwierig zu erbringen. Daher sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.
06.02.2003Neue Betrugsmasche im Zusammenhang mit Timesharing / Geschädigte sollten Anzeige erstatten
Das Bundeskriminalamt (BKA) beobachtet neue Betrugsmaschen im Zusammenhang mit dem Timesharing-Modell - das die Nutzungsrechte an Wohnimmobilien im Ausland während bestimmter Wochen im Jahr umschreibt - in der Dominikanischen Republik. Die Betrüger agieren im Bereich des Verkaufs und des Wiederverkaufs der Anteile:
Erwirbt ein Interessent beispielsweise einen Timesharing-Anteil an einer Anlage in der Dominikanischen Republik, wird ihm zur Finanzierung vorgeschlagen, ein gefälschtes ärztliches Attest und eine gefälschte Arztrechnung auszuhändigen. Diese, so die Betrüger, könnten in Deutschland bei der Reiseversicherung vorgelegt werden, was einen Teil der Auslagen decke. In der Regel bezahlt der Käufer mit Kreditkarte, mit der heimlich zusätzliche Blanko-Belege gefertigt werden. Diese Belege lösen die Betrüger sofort widerrechtlich ein.
Die neueste Vorgehensweise der Täter ist, sich als Mitarbeiter eines Anwaltsbüros auszugeben. Sie melden sich unaufgefordert bei Inhabern von Timesharing-Anteilen und täuschen vor, einen Käufer für die Anteile an der Hand zu haben. Die Verkäufer werden aufgefordert, vorab verschiedene Gebühren über Western Union an Notare zu transferieren. Um seriös zu erscheinen, übersenden die Betrüger per Fax eine persönliche Bürgschaft zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen sowie die Kopie eines Reisepasses; hierbei handelt es sich jedoch um die verfälschte Kopie eines Reisepasses von einem anderen Geschädigten.
Das BKA warnt dringend davor, sich beim Kauf von Timesharing-Anteilen auf derartige Finanzierungsmethoden einzulassen und beim Verkauf der Anteile Vorausgebühren zu leisten. Geschädigte sollten Anzeige bei der für sie zuständigen Polizeidienststelle erstatten.
Seit vielen Jahren erwerben deutsche Urlauber Ferieneigentum im Ausland. Bereits im April und Dezember 2001 sowie im Juni diesen Jahres warnte das Bundeskriminalamt sowohl Käufer als auch Verkäufer von Nutzungsrechten vor verschiedenen Betrugsvarianten in Spanien. Nachdem die spanischen Behörden inzwischen gegen die Verantwortlichen ermitteln, agieren nun andere Betrüger in der Dominikanischen Republik.
Quelle: Pressemitteilung des BKA 20.12.2002
Eine Strafanzeige vor Ort und ein Ermittlungsverfahren erleichtern die anwaltliche Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche.
Zum erfolgreichen Abschluss eines Ermittlungsverfahrens in Spanien benötigen die Behörden grds. folgende Informationen:
Schilderung der Kontaktaufnahme durch die Timesharing-Firma,
Kopien der Geschäftskorrespondenz mit dieser Firma sowie
Kopien von Unterlagen (z.B. Kontounterlagen), aus denen Zahlungen an die Firma ersichtlich sind.
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