01.12.2004
Aktuelle Steuerinfos im Monat Dezember 2004
15.11.2004 Verjährung zum Jahresende beachten
Das Bundesministerium der Justiz weist erneut auf die Bedeutung des Jahreswechsels 2004/2005 für die Verjährung von Forderungen hin. Wie in jedem Jahr sollten Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich wichtige Vorschriften geändert haben, ist die Verjährungsfrage in diesem Jahr mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.
„Mit der Schuldrechtsreform 2002 wurde u.a. das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die in bestimmten Konstellationen dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren. Auf diese Besonderheit wollen wir nochmals hinweisen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zum Hintergrund: Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon u.a. diejenigen Ansprüche, die bisher nach dreißig Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens.
Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz, sich im Zweifelsfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dabei kann auch besprochen werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministerium
01.11.2004
Aktuelle Steuerinfos im Monat November 2004
10.09.2004
EuGH verwirft Registrierungspflicht für Führerscheine in Spanien
Deutsche, die sich dauerhaft in Spanien als so genannte Residente niederlassen, müssen dort ihren Führerschein doch nicht registrieren lassen.
Nach spanischem Recht müssten Deutsche und andere EU-Ausländer, die dauerhaft nach Spanien ziehen, ihren Führerschein grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten registrieren lassen. Ein Führerschein, dessen Inhaber die Registrierung versäumt hat, gilt als ungültig. Ferner müssten Führerscheine, in denen kein Platz für behördliche Eintragungen mehr ist, umgetauscht werden. Die Europäische Kommission rügte diese Auflagen als unzulässig.
Zu Recht, wie jetzt geurteilt wurde:
Die entsprechenden spanischen Vorschriften verstießen gegen die europäische Führerscheinrichtlinievon 1991, stellte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest. Die entsprechende Richtlinie verlange eine gegenseitige Anerkennung der Führerscheine "ohne jede Formalität", betonten die Richter im Verfahren zu Az C-195/02. Auf die in Spanien vorgeschriebenen Gesundheitskontrollen und andere Vorschriften könnten die Behörden auch anlässlich der Wohnsitz-Anmeldung oder bei Verkehrskontrollen hinweisen. Eine freiwillige Registrierung wäre allerdings denkbar, stellten die die Richter des EUGH abschließend fest. Weitergehende Regelungen verstießen gegen europäisches Recht, so der EuGH.
01.09.2004
Unterhalt aus dem Ausland ("Auslandsunterhalt") muss oft nicht versteuert werden
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 31.03.2004 (BFH X R 18/03) eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich des so genannten "Realsplittings" bei im Ausland ansässigen Unterhaltsverpflichteten vollzogen. Grundsätzlich kann bei dem so genannten "Realsplitting" der Unterhaltsverpflichtete den geleisteten Unterhalt mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben gemäß des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in seiner Steuererklärung ansetzen. Gleichzeitig muss der Unterhaltsempfänger die Leistungen als Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG als sonstige Einnahmen versteuern. Erfasst werden nur die Unterhaltszahlungen des Geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu maximal € 13.805,-. Dabei ist es möglich, die Steuerlast vom Unterhaltsverpflichteten auf den Unterhaltsempfänger zu verlagern.
Immer häufiger ist der Unterhaltsverpflichtete jedoch im Ausland ansässig und damit aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung lediglich beschränkt steuerpflichtig. In dem vom BFH entschiedenen Fall war der Unterhaltsverpflichtete beschränkt steuerpflichtig und das Finanzamt wollte den empfangenen Unterhalt bei der dauernd getrennt lebenden Ehefrau, die in Deutschland ansässig war, gemäß § 22 Nr. 1 S. 1 EStG der deutschen Einkommensteuer unterwerfen. Dieser Entscheidung des Finanzamtes hat der BFH jedoch nicht zugestimmt. Er hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen eines im Ausland lebenden Unterhaltsverpflichteten bei dem Unterhaltsempfänger im Inland nicht steuerbar sind. Der BFH begründet dies unter anderem damit, dass der Unterhaltsverpflichtete aufgrund seiner beschränkten Steuerpflichtdie Unterhaltszahlungen eben nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in seiner Steuererklärung ansetzen kann.
Für im Inland ansässige geschiedene bzw. dauernd getrennt lebende Ehepartner bedeutet dies, dass Unterhaltszahlungen die von einem im Ausland ansässigen
Unterhaltsverpflichteten geleistet werden in der deutschen Steuererklärung nicht anzugeben sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Hier ist fachkundiger Rat einzuholen.
19.07. - 20.7.2004
Vortragsreihe zum Spanischen Recht an der Universität Mainz. Für mehr Information:
21.05.2004
Kaufrecht:
Rechtsanwalt Dr. Markus Artz berichtet über Theorie und Praxis des neuen deutschen Kaufrechts.
Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Markus Artz an der Universität Valencia, 21. Mai 2004 - Deutsches Kaufrechtnach der Schuldrechtsmodernisierung
05.03.2004
Gültigkeit von Eheverträgen:
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 ist doppelt wichtig: Zum einen zur Frage, was genau in einem Ehevertrag vereinbart werden kann. Zum anderen müssen bestehende Eheverträge grundsätzlich einer Überprüfung anhand der vom BGH aufgestellten Kriterien standhalten, um wirksam zu bleiben.
Die Parteien hatten Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts wegen Kindesbetreuung verzichtet. Der Ehemann verpflichtete sich, zugunsten seiner Frau eine Kapitallebensversicherung zu begründen.
Die Vorinstanz hielt den Vertrag für unwirksam. Der BGH hob die Entscheidung auf. Es müsse anhand der folgenden Grundsätze erneut entschieden werden. Ehegatten stehe es zwar auch weiterhin grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen auszuschließen. Die Grenze sei aber dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht werde. Ein Gericht, dem ein Ehevertrag zur Kontrolle vorliegt, wird daher in einem ersten Schritt gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vornehmen.
Eine Ungültigkeit wird dabei in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ausgeschaltet werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. In einem zweiten Schritt kann im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB geprüft werden, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint. Siehe auch unten Aktuelles vom 07.04.2003 zu der Grundsastzentscheidung des BverfG.
Konkret bedeutet das: Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs unterliegt - für sich allein genommen - keiner Beschränkung. Ergibt eine Überprüfung des Ehevertrags aber, dass dieser unwirksam ist, treten an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen. Diese sind in der Regel für einen der Partner deutlich ungünstiger als die Vereinbarungen im Vertrag. So kann ein Ehegatte möglicherweise Unterhalt fordern, obwohl genau das im Vertrag ausgeschlossen wurde. Beratung bei Artz & López verschafft Klarheit.
01.02.2004
Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern:
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt sind also nicht nur Kinder gegenüber ihren Eltern, sondern jene müssen umgekehrt im Bedarfsfall ihre Eltern unterstützen. Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 14. Januar 2004 (Az. XII ZR 69/0) mit einer weiteren Variante dieses Elternunterhalts zu befassen:
Er bestätigte zwar, dass erwachsenen Kindern beim Unterhalt für ihre Eltern ein Mindestbetrag, der so genannte Selbstbehalt, verbleiben müsse. Wer aber durch das Einkommen seines Ehegatten finanziell abgesichert sei, müsse auch über diesen Selbstbehalt hinaus etwas vom eigenen Verdienst zu Heimkostender Eltern beitragen. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen sei nicht unbedingt auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt. Der Selbstbehalt könne nämlich bereits dadurch gewahrt sein, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen finde. Soweit das Einkommen eines Verpflichteten, der seinerseits zum Familienunterhalt nur soviel beitragen muss, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht, hierfür nicht benötigt werde, stehe es ihm selbst zur Verfügung. Insoweit könne es deshalb für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, wenn ein angemessener Selbstbehalt insgesamt gewahrt sei. Der Teil, der eigentlich für die Vermögensbildung gedacht sei, stehe für den Unterhalt der Eltern grundsätzlich zur Verfügung. Die Annahme beruht auf der Überlegung, dass die Sparquote in Deutschland rund 10 % des verfügbaren Einkommens beträgt. Diese weiter reichende Haftung im Hinblick auf das Einkommen des Ehepartners hatte die Vorinstanz noch abgelehnt, weil es zu einer verschleierten "Schwiegerkindhaftung" führe. Der BGH folgte dieser Auffassung nicht.
Konkret heißt das: Wer von seinem Einkommen etwas sparen kann, muss gegebenenfalls einen Teil seiner monatlichen Sparquote für Heim- und Pflegekosten seiner Eltern einsetzen. Bei der Höhe des einzusetzenden Einkommens bleibt eine Steuerbelastung des Kindes auf Grund einer Wahl der Lohnsteuerklasse V unberücksichtigt; die Höhe des Einkommens des Kindes kann unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I geschätzt werden. Im Einzelfall sollte man daher genau prüfen lassen, in welcher Höhe das Einkommen des Verpflichteten für den angemessenen Familienunterhalt benötigt wird.
10.01.2004
Ehegattenunterhalt:
Heiratet ein geschiedener Ehegatte erneut, so war bisher umstritten, wie sich steuerliche Vorteile aus der zweiten Ehe auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem ersten Ehegatten auswirken. Noch einmal heiraten lohnt sich jetzt wieder: Das BVerfG hat die Rechte der Zweitfamilie gestärkt. Die steuerlichen Entlastungen, die in einer neuen Ehe entstehen, müssen auch dort verbleiben (BVerfG, Beschluss v. 7.10.2003 - 1 BvR 246/93). Die Vorteile aus dem Ehegattensplitting dürfen also nicht die Zahlungen an den Exgatten erhöhen. Wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ist daher bei passenden Grundlagen von der Steuerklassenkombination III/V abzuraten. Etwa entstehende Liquiditätsnachteile werden bei der Einkommenssteuerveranlagung ausgeglichen.
02.01.2004
Als Band 11 der Schriften der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung erscheint von RA Dr. Artz:
Kollisionsrecht und ausländisches Recht in spanischen und deutschen Zivilverfahren
-Eine rechtsvergleichende Untersuchung-
Der Verfasser untersucht die Aufgaben von Gericht und Parteien im Zivilprozess, wenn es darum geht, ein Verfahren nach ausländischem Recht zu entscheiden. Die Artikel 12.6 des spanischen Código Civil und 281 des Zivilprozessgesetzes LEC sowie § 293 der deutschen ZPO nimmt er zum Anlass, sich kritisch mit der richterlichen Praxis auseinander zusetzen. Er diskutiert, wie Auslandsrecht unter Beachtung der Vorgaben dieser Normen sowie des Europa- und Verfassungsrechts zu ermitteln ist; ob und wann sich Parteien auf ausländisches Recht berufen und es beweisen müssen. Die von der deutschen Rechtswissenschaft eingeführte Lehre vom fakultativen Kollisionsrecht findet Berücksichtigung, ebenso Fragen der Anfechtbarkeit durch Rechtsmittel, Ersatzrechtslösungen bei Nichtermittelbarkeit und einstweiliger Rechtsschutz in Spanien wie Deutschland. Das Werk stellt ein weit gespanntes und theoretisch wie praktisch gleichermaßen wichtiges Problemfeld des spanischen und deutschen Rechts vergleichend dar; es werden hochaktuelle und im deutschen Schrifttum kaum wahrge-nommene Reformen des spanischen Verfahrensrechts dargestellt. Dieser rechtsvergleichende Ansatz gibt dem Verfasser Anlass und Möglichkeit, zum spanischen und deutschen Recht übergreifende und weiter führende Gedanken und Lösungen zu entwickeln.
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