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  • AutorenbildDr. Artz • López & Col.

Beiträge von 2007

Aktualisiert: 1. Juni 2023

07.05.2007

Grenzen sollen Unterhaltsschuldner nicht länger schützen (Pressemittelung des BMJ)

Luxemburg/Berlin, 19. April 2007

Die Justizministerinnen und -minister der Europäischen Union haben sich heute dafür ausgesprochen, die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Europäischen Union erheblich zu erleichtern.

„Unterhaltsschuldner sollen sich innerhalb Europas nicht länger hinter Grenzen verstecken können“, sagte die EU-Ratsvorsitzende und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Unterhaltsberechtigte, vor allem Kinder, sollen ihre Ansprüche auch dann effektiv durchsetzen können, wenn der Unterhaltsschuldner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lebt oder sich sein Vermögen dort befindet. Zukünftig soll deshalb ein Urteil in Unterhaltssachen, das beispielsweise von einem deutschen Gericht erlassen wurde, ohne weitere Verfahrensschritte in Frankreich oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollstreckt werden können. Unionsbürgerinnen und -bürger sollen zudem noch weitergehend als bisher durch staatliche Behörden unterstützt werden, wenn sie Schwierigkeiten haben, ihre Ansprüche in einem anderen Mitgliedsstaat durchzusetzen. Nicht selten scheitert die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs schon daran, dass nach dem Umzug eines Schuldners in ein anderes Land seine Anschrift und seine Vermögensverhältnisse nur schwer zu ermitteln sind“, ergänzte Zypries.


Die Europäische Kommission hat im Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Regelungen für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthält. Der Rat hat sich heute erstmalig mit diesem Vorschlag befasst und sich auf vier wesentliche Leitlinien für die weiteren Arbeiten an der Verordnung geeinigt:


Unterhaltsentscheidungen von Gerichten eines Mitgliedstaats sollen zukünftig ohne jedes Zwischenverfahren in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollstreckbar sein.

Es soll ein System von Zentralen Behörden eingerichtet werden, die unterhaltsberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Diese staatlichen Stellen sollen beispielsweise dabei helfen, den Aufenthaltsort eines Schuldners zu ermitteln oder Auskünfte über sein Vermögen einzuholen.

Die Mitgliedstaaten sollen weiterhin mit Staaten außerhalb der Europäischen Union bilaterale Verträge schließen können, um den Bürgerinnen und Bürgern eine effektive Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche auch in den Fällen zu erleichtern, in denen der Unterhaltsschuldner in einem Nicht-EU-Staat lebt. Der Rat hat insoweit den Auftrag erteilt, den rechtlichen Rahmen für den Abschluss solcher bilateraler Abkommen durch die Mitgliedstaaten unter Wahrung des Gemeinschaftsinteresses auszuarbeiten.


In Verfahren ohne Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat soll weiterhin allein das nationale Recht gelten. Das entspricht dem Gedanken der Subsidiarität. In solchen Fällen gewährleisten schon die bewährten nationalen Regelungen die effiziente Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Parallel zu den Brüsseler Beratungen einer Unterhaltsverordnung wird in Den Haag ein weltweites Unterhaltsübereinkommen verhandelt. Die Justizministerinnen und -minister betonten heute die Bedeutung der Haager Ergebnisse für die weiteren Arbeiten an der Unterhaltsverordnung.


30.03.2007

Pflichtteilsrecht soll reformiert werden (Pressemittelung des BMJ)

Berlin, 16. März 2007

Anlässlich des 2. Deutschen Erbrechtstags in Berlin stellte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute die Eckpunkte einer geplanten Reform des Erbrechts vor.

„Das deutsche Erbrecht hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Auf viele Erscheinungen wie die zunehmende Zahl von Ehescheidungen und von unverheiratet zusammenlebenden Paaren sowie Patchworkfamilien enthält das geltende Recht jedoch keine zeitgemäßen Antworten. Deshalb wollen wird das Pflichtteilsrecht modernisieren und die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausbauen. Die geplante Reform wird dem Spannungsfeld zwischen den beiden verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen und der Mindestbeteiligung der Abkömmlinge am Nachlass auf der anderen Seite gerecht“, erläuterte die Ministerin die geplante Gesetzesnovelle.


Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.


Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:


- Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede, für die es keinen sachlichen Grund gibt.

- Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.


Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.


- Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels “ soll entfallen. Er hat sich als zu unbestimmt erwiesen und rechtfertigt nur die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge, nicht aber die des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, wenn es dem Erblassers unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.


Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Haus geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde.


Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Die Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche wird flexibler. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann für den Pflichtteilsberechtigten nach geltendem Recht bestehen, wenn der Erblasser Vermögenswerte an eine dritte Person verschenkt und dadurch den Nachlass verringert hat. Schenkungen werden dabei in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall durchgeführt wurden. Das bedeutet: Verstirbt der Erblasser auch nur einen Tag vor Ablauf dieser Frist, wird der Pflichtteilsberechtigte für die Berechnung seines Anspruchs so gestellt, als gehöre die Schenkung noch zum Nachlass.

Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.


Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegt. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.



02.01.2007

Änderungen durch die spanische Steuerreform 2007

Das spanische Parlament hat am 02.11.2006 dem Gesetzentwurf zur Änderung diverser Steuergesetze endgültig zugestimmt. Mit Wirkung zum 01.01.2007 treten folgende ausgewählte Änderungen in Kraft:

1. Änderungen im Bereich der Einkommensteuer

a) Erhöhung des Grundfreibetrages Der Grundfreibetrag wird auf € 5.050,- angehoben (bisher: 3.040,-)

b) Die Progressionsstufen werden auf vier (bisher: fünf) Stufen mit Sätzen von 24 bis 43 % reduziert. Der Eingangssteuersatz wird von 15 auf 24 % erhöht. (bis € 17.360,-) Der Spitzensteuersatz wird von 45 auf 43 % gesenkt und gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 46.818,-.

c) Den Einkünften aus Kapitalvermögen werden in Zukunft unter dem Begriff „Kapitaleinkünfte“ alle Einnahmen aus Dividenden, Gewinnbeteiligungen sowie privat erzielter Veräußerungsgewinne zugerechnet. Geändert wird dabei auf Druck der EU-Kommision auch die unterschiedliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften von In- und Ausländern. Alle Veräußerungen werden ab 2007 mit einem Steuersatz von 18 % besteuert unabhängig davon, ob ein Spanier oder ein Gebietsfremder veräußert. Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien von Gebietsfremden mit pauschal 35 % versteuert. Es wird ein Freibetrag in Höhe von € 1.500,- gewährt.

2. Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

a) Der Körperschaftsteuersatz wird ab 01.01.2007 von 35 % auf 32,5 % gesenkt.

b) Für kleine und mittlere Unternehmen (PYMES) wird der Steuersatz ab 2007 von 30 auf 25 % herabgesetzt

c) Kosten für Forschung und Entwicklung waren bisher nur dann komplett als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn in Spanien geforscht wurde. Diese Regelung verstieß gegen EU-Recht und wird ab 01.01.2007 abgeschafft.

d) Holdinggesellschaften (ETVE) werden ab 2007 dem normalen Körperschaftsteuersatz unterliegen.


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