URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) zum Spanischen Erbschaftsteuerrecht 3. September 2014 (*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Kapitalverkehr – Art. 21 und 63 AEUV – Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Art. 28 und 49 – Erbschafts- und Schenkungssteuer – Verteilung der Kompetenzen im Bereich Steuern – Ungleichbehandlung von Residenten und Nichtresidenten – Ungleichbehandlung in Abhängigkeit des Ortes, wo sich das unbewegliche Eigentum befindet – Beweislast“
Um unsere Übersetzung der Entscheidung anzuzeigen, klicken Sie bitte hier:
01.06.2015
Rechtsvergleichende Betrachtung der Güterstände in Deutschland und Spanien:
Für das Dokument klicken Sie bitte hier:
01.06.2015
Übersicht zum ehelichen Güterrecht in Spanien:
Klicken Sie bitte hier:
01.06.2015
DIE ÄNDERUNG DER PERSONENSORGE FÜR MINDERJÄHRIGE im Spanischen Recht
Für unser aktuelles INFO klicken Sie bitte hier:
01.06.2015
Der Unterhaltsanspruch: Fälligkeit, Verjährung und Verzug im Spanischen Recht
Fälligkeit. Das Fälligkeitsdatum des in einem Scheidungsprozess festgesetzten Unterhalts ist gemäß Art. 148 CC das Datum der Klageerhebung. (Urteil des Tribunal Supremo vom 4. Dezember 2013).
Gemäß diesem Artikel, ist der Unterhalt ab dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem die Klage erhoben wird, und die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Urteil des Tribunal Supremo vom 3. Oktober 2008 und vom 14. Juni 1022) besagt, dass für die Unterhaltsforderung für minderjährige Kinder, im Fall von Ehekrisen oder für die Unterhaltsforderung nichtehelicher Lebenspartner die Bestimmung des Art. 148 Abs. 1 CC in der Weise gilt, dass im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs, besagter Unterhalt von dem unterhaltspflichtigen Elternteil ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung gezahlt werden muss.
Verjährung. Der Anspruch auf Zahlung von Beträgen, die sich aus der Unterhaltsrente herleiten, verjährt nach fünf Jahren. Das heißt, dass im August 2014 nur der Unterhalt gefordert werden kann, der ab August 2009 geschuldet wird, da vorherige Ansprüche verjährt sind.
Verzug. Verzugszinsen entstehen ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Nettosumme des geschuldeten Betrages, d.h. ab der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Für den Fall, dass das Gericht keine Entscheidung über die Zinsen trifft, kann der Schuldner nur ab Urteilsverkündung in Verzug geraten. In diesem Moment entsteht die Zahlungsverpflichtung. Der Anspruch auf Verzugszinsen kann lediglich aufgrund einer Nichterfüllung des Urteils entstehen, folglich können die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung gefordert werden.
Der anzuwendende Zinssatz ist der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz von dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung bis zur vollständigen Zahlung (Art. 576 spanisches Zivilprozessgesetz LEC).
Ihre Fachanwälte und Abogados der Kanzlei Dr. Artz, López & Col. stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
01.06.2015
Nachehelicher Unterhalt/nacheheliche Ausgleichszahlungen in Spanien
Der nacheheliche Unterhalt ist eine Geldleistung zugunsten eines Partners und zulasten des anderen Partners, nach der Trennung oder Scheidung der Ehe, zu deren Anerkennung es einer Situation der wirtschaftlichen Unausgeglichenheit oder Ungleichheit zwischen den Eheleuten bzw. ehemaligen Eheleuten, sowie einer Schlechterstellung desjenigen bedarf, der nun über weniger Mittel verfügt gegenüber der wirtschaftlichen Lage, die er während der Ehe genoss.
Ihr Zweck liegt in dem Ausgleich der durch die Auflösung der ehelichen Beziehung verursachten Unausgeglichenheiten und ihre Funktion liegt darin, den Nachteil auszugleichen, der demjenigen widerfährt, der, nachdem er zuvor den Großteil seines Lebens der mit dem Ehegatten gegründeten Familie gewidmet hat, den Lebensstandart verliert, der ihm durch diese Beziehung gewährt wurde und sich nun in einer spürbar schlechteren wirtschaftlichen Lage wiederfindet, ungeachtet des Verfügens über eigene Güter und Einnahmen.
Der nacheheliche Unterhalt umfasst keinen Schutz vor Unglücksfällen, die sich auf die Arbeit auswirken. Diese Leistung dient vielmehr dem Ausgleich eines erhöhten Einsatzes für die Familie und dem folgenden Verlust von Arbeitsmöglichkeiten eines Ehegatten.
Das wirtschaftliche Missverhältnis hat sich aus der Trennung zu ergeben, dies muss nachgewiesen werden. Die Grundlage der Leistung stellt nicht die Bedürftigkeit desjenigen dar, der sie beantragt (Urteil des Tribunal Supremo vom 10. März 2009), da es sich bei dem nachehelichen Unterhalt nicht um ein Unterhaltsrecht handelt.
In folgenden Fällen werden keine Ausgleichszahlungen gewährt:
1. Wenn ihr Zweck in einer Anpassung der ungleichen Vermögen der Ehegatten liegt. Das Urteil des Audiencia Provincial Pontevedra vom 12. März 2010 hält an einem nachehelichen Unterhalt fest, mit der Begründung, dass, obwohl sich die Lage der (Leistungs-)Empfängerin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2000 Euro zwar verbessert hat, sie sich dennoch weiterhin in einer Lage eines wirtschaftlichen Missverhältnisses gegenüber ihrem Ehegatten befindet. Demgegenüber hat das Tribunal Supremo dieses Urteil aufgehoben, mit der Begründung, dass die Empfängerin einen Arbeitsplatz, sowie einen ausreichenden und angemessenen Lebensstandard hat, und, auch wenn dieser nicht dem ihres Ehegatten entspricht, dies nicht bedeutet, dass dies ausgeglichen werden muss, da der Grundsatz der Menschenwürde des Art. 10 der spanischen Verfassung als Argument für die Rechtfertigung der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehegatten heranzuziehen ist, sobald die Ehe aufgelöst wird (Urteil des Tribunal Supremo vom 25. November 2011).
2. Wenn das wirtschaftliche Missverhältnis oder die wirtschaftliche Ungleichheit sich nicht auf die Beendigung des Zusammenlebens aufgrund der Trennung oder der Scheidung stützt, bzw. nicht ihre unmittelbare, wirksame und entscheidende Ursache in dieser Beendigung liegt. Es wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit weiterhin besteht, wenn während der Ehe einer Arbeit nachgegangen wurde, vorausgesetzt, dass die Widmung gegenüber der Familie dies nicht behindert hat und dies als angemessen betrachtet wurde oder Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt gefunden wurden; und wenn des Weiteren das Güterrecht der „Errungenschaftsgemeinschaft“ (sociedad de gananciales) vorlag, das eine sich daraus ergebende ausgeglichene wirtschaftliche Übertragung zwischen dem Vermögen der Ehegatten erlaubt, sodass die unbeweglichen Güter halbiert werden. Und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der nacheheliche Ausgleichsabgaben kein Unterhaltsrecht darstellen, sondern mit der Auflösung (der Ehe) verbunden sind, und ein Hinzutreten von Bedürftigkeit unbeachtlich ist, ist offensichtlich, dass ein nachehelicher Unterhalt abgelehnt werden muss (Urteil des Tribunal Supremo vom 19. Januar 2010).
In dem Urteil des Audiencia Provincial Barcelona vom 6. Juni 2012 ging die Leistungsempfängerin einer Arbeit nach und verdiente monatlich mehr als 3000 Euro (etwa 1000 Euro mehr als sie im Zeitpunkt der Scheidung verdiente) und der zahlungspflichtige Ehegatte sah sich einer Einbuße seines Einkommens um 17% im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Scheidung ausgesetzt. Dennoch erwog das Gericht lediglich eine Kürzung um 200 Euro, mit folgender Begründung:
1. Der zahlungspflichtige Ehegatte hat die (familiäre) wirtschaftliche Belastung der Familie für einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren auf sich genommen.
2. Während des Zusammenlebens teile er den hohen wirtschaftlichen Standard mit seiner Frau, während diese darauf verzichtete, außerhalb der Familie zu arbeiten, um für den Ehemann und die in der Ehe geborenen Kinder zu sorgen.
3. Der Einsatz gegenüber der Familie und dem Haushalt, sowie die Gesellschaft, die sie ihrem Ehemann bezüglich unterschiedlicher, internationaler Ziele leistete, lassen einen Verlust von Beschäftigungsmöglichkeiten und einer beruflichen Förderung vermuten.
4. Die Leistungsempfängerin konnte nur vorübergehend wieder im medizinischen Bereich eingesetzt werden aufgrund ihrer jahrelangen Untätigkeit (allerdings war die Beschäftigung der Ehegattin zur Zeit der Urteilsfällung bereits längerfristig) Beantragung und Erlöschen.
Der nacheheliche Unterhalt ist während des ersten ehelichen Trennungs- oder Scheidungsprozesses zu beantragen und entsteht ab Beendigung des Zusammenlebens, und nicht ab der Klageerhebung. In dem Fall, dass jemandem das Recht auf Erhalt dieser Leistung zustehen kann, er dies jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Zeit ab Beendigung des Zusammenlebens einfordert, kann er dieses Recht verlieren, da angenommen wird, dass, wenn sich der Berechtige nach der Trennung für längere Zeit mit eigenen Mitteln unterhält, kein Bedarf eines nachehelichen Unterhalts besteht.
Der nacheheliche Unterhalt erlischt bei Verschwinden des Missverhältnisses und wird als verschwunden betrachtet, wenn bewiesen wird, dass der Leistungsempfänger über eine gefestigte Arbeitssituation und einen ausreichenden Lebensstandard verfügt. Es ist nicht notwendig, dass beide über das gleiche Gehalt oder den gleichen Lebensstandard verfügen. Wann der Anspruch entsteht. Das Tribunal Supremo greift auf zwei Kriterien zurück: - Objektiv: Missverhältnis zwischen dem Vermögen der Ehegatten aufgrund der Beendigung des Zusammenlebens, - Subjektiv: dieses Kriterium wird heutzutage häufiger verwendet. Es besagt, dass alle Voraussetzungen des Art. 97 CC berücksichtigt werden, sowohl in Bezug auf die Festsetzung der Höhe, als auch um die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit und den Zeitraum der Rente zu bestimmen. Die durch diese Vorschrift aufgestellten Kriterien sind folgende:
1. a Die Vereinbarungen, die die Eheleute getroffen haben. 2. a Das Alter und der Gesundheitszustand. 3. a Die beruflichen Qualifikationen und die Aussichten auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. 4. a Die vergangene und zukünftige Widmung gegenüber der Familie. 5. a Die Mitwirkung seiner Arbeit an den Handels-, Gewerbe- oder Berufsaktivitäten des anderen Ehegatten. 6. a Die Dauer der Ehe und des ehelichen Zusammenlebens. 7. a Der eventuelle Verlust eines Unterhaltsanspruchs. 8. a Das Vermögen und die finanziellen Mittel, sowie der Bedarf beider Ehegatten. 9. a Sonstige wichtige Umstände.
Die zeitliche Ausdehnung//Dauer. Seit 2005 finden zeitlich begrenzte Ausgleichszahlungen Berücksichtigung. Dies ist bereits zuvor durch die Rechtsprechung entschieden worden (Urteil Audiencia Provincial Biskaya vom 23. Februar 1994 und Urteil des Tribunal Supremo vom 14. Oktober 2008).
Heutzutage sind zeitliche Begrenzungen des nachehelichen Unterhalts weit verbreitet. In den meisten Urteilen schwankt der Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren. In den Fällen, bei denen unbegrenzte Ausgleichszahlungen anerkannt werden, sind die Schwierigkeiten bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt der Person zu berücksichtigen, die den Unterhalt beziehen wird.
Zudem hat die Rechtsprechung die Umwandlung unbegrenzter Ausgleichszahlungen in einen zeitlich begrenzten Unterhalt erlaubt (Urteil des Tribunal Supremo vom 15. Juni 2011).
Änderung der Unterhaltshöhe. Die Höhe der Ausgleichszahlungen kann geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände vorliegt: Das heißt, dass diese herabgesetzt werden oder sogar erlöschen kann im Falle einer erheblichen Verringerung der Einkünfte des Zahlungspflichtigen, einer beachtlichen Erhöhung seiner Lasten und Kosten oder im Falle einer wesentlichen Verbesserung der beruflichen, wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Lage des Zahlungsempfängers.
Kompetente Ansprechpartner - Ihre Fachanwälte und Abogados der Kanzlei Dr. Artz, López & Col.- stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
01.06.2015
Eheverträge und Vereinbarungen für den Fall der Auflösung der Ehe. Gemeinschaftsrecht und Foralrecht in Spanien
Für unser aktuelles INFO klicken Sie bitte hier.
01.06.2015
Forales Familienrecht in Spanien:
Für unser aktuelles INFO klicken Sie bitte hier.
26.02.2015
Die der Trennung vorausgegangene Widmung gegenüber den Minderjährigen als Kriterium für die Erteilung einer gemeinsamen Personensorge und für die Zuweisung des ständigen Wohnsitzes im Spanischen Recht:
Urteil des Audiencia Provincial (˜Landgericht) Barcelona (12. Abteilung) vom 1. Oktober 2014. Die Zeit, die vor der Trennung den minderjährigen Kindern gewidmet wurde, ist ein Faktor, der bei der Erteilung der Personensorge zu berücksichtigen, jedoch nicht entscheidend ist. Gleichwohl werden in keinem Fall die Zukunftsprognosen dieser Auswirkungen berücksichtigt. Aus diesem Grund sieht das Gesetz die Befolgung der Einhaltung der elterlichen Pflichten durch beide Elternteile vor, und im Falle einer Nichteinhaltung, ist ordnungsgemäß die Gerichtsbehörde in Kenntnis zu setzen.
Zudem stellt die Nutzungszuweisung des Wohnsitzes eine Maßnahme dar, die zum Vorteil des einen, und damit einhergehend, zum Nachteil des anderen Ehegatten, dem die Befugnis entzogen wird, den Wohnsitz weiterhin zu nutzen, ergriffen wird. Die fehlende Regulierung dieser Angelegenheit ist eines der Hauptprobleme und führt zu der analogen Anwendung des Art. 96 CC. Dieser Artikel besagt, dass die Nutzung des Familienwohnsitzes und der sich im Wohnsitz befindlichen, für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, den Kindern und dem Ehegatten zustehen, in dessen Gesellschaft die Kinder verbleiben.
Der Richter hat zu berücksichtigen, dass das Kriterium für die Zuweisung des Wohnsitzes das höchstschutzwürdige familiäre Interesse darstellt, welches mit dem späteren Wohnsitz der Kinder einhergeht. Daher ist eine der Möglichkeiten, die dem Richter zur Verfügung stehen, und die in dem genannten Urteil ergriffen wurde, die gemeinsame Personensorge nach dem Nestmodell oder die gemeinsame Personensorge nach dem Wechselmodell.
Bei dem Nestmodell wird der Wohnsitz in einem System der Abwechslung geteilt. Dieses System ist kompliziert, vor allem erfordert es ein hohes Organisationsniveau. Abgesehen von den logistischen Gesichtspunkten, wie etwa die Nutzung der Schränke, der Küche, der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, setzt es die Toleranz zwischen den Ehegatten voraus, sowie eine Rotation der materiellen Gegenstände, und eine Transhumanz („Wanderbereitschaft“) der Ehegatten und eventueller Partner, etc.
Des Weiteren, muss die wirtschaftliche Situation es erlauben, über drei Wohnsitze zu verfügen, was bei den meisten Familien nicht der Fall ist.
Letztendlich zeigt die Praxis den nicht gesicherten Erfolg dieses Modells und, dass die aus dieser Regelung entstehenden Konflikte zu immer neuen Streitigkeiten im Familienhaushalt führen.
Kompetente Ansprechpartner - Ihre Fachanwälte und Abogados der Kanzlei Dr. Artz, López & Col.- stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
01.06.2015
Kriterien zur Festsetzung des Unterhalts im Spanischen Recht
Zurzeit gibt es keine festen und bindenden Kriterien zur Festsetzung des Unterhalts; Art. 146 CC beschränkt sich darauf, dass der Umfang des Unterhalts verhältnismäßig zum Vermögen desjenigen ist, der ihn zahlt und zum Bedarf desjenigen, der ihn erhält.
Zunächst muss der Richter die wirtschaftliche Lage des unterhaltspflichtigen Elternteils bewerten, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Einschätzung erfolgt, um einen Betrag festzulegen, der über dem Existenzminimum bzw. über der Mindestrente liegt.
Jeder Betrag unterhalb dieser Grenze ist unzulässig, da dieser Betrag als unerlässlich angesehen wird, um den Unterhalt des Minderjährigen ausreichend zu decken.
Dieses Existenzminimum ist auch nicht kategorisch bestimmt, weshalb sich einige Gerichte dafür entschieden haben, den Betrag auf 150 Euro festzulegen (die Mehrheit). Dies bedeutet nicht, dass alle Gerichte dieses Existenzminimum festlegen, vielmehr kann auch ein höherer Betrag (180 Euro) oder ein niedrigerer Betrag (120 oder 100 Euro) beschlossen werden.
Das bedeutet, dass die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts bestehen bleibt, auch wenn der Elternteil kein Einkommen hat. Seine Pflicht entfällt nicht, jedoch kann gegebenenfalls je nach Bedarf eine Änderung der Bestimmungen erfolgen, unter stetiger Beachtung des Existenzminimums. In Anbetracht mangelnder Kriterien, hat der Oberste Justizrat (CGPJ=Consejo General del Poder Judicial) einige richtungsweisende, jedoch nicht verpflichtende Tabellen erstellt, wobei verschiedene Umstände berücksichtigt wurden. Der Oberste Justizrat versteht unter wirtschaftlich abhängigen Kindern:
- Kinder unter 16 Jahren, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied des Haushalts ist, - Personen zwischen 16 und 25 Jahren, wenn sie nicht erwerbstätig sind und, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied des Haushalts ist. Das heißt, dass die Abhängigkeit als jene wirtschaftliche Notwendigkeit definiert ist, die aus dem Alter oder aus beruflichen Gründen resultiert. Weitere bei den richtungsweisenden Tabellen berücksichtigte Kriterien sind:
a) Das Einkommen des zur Zahlung Verpflichteten (Gehalt und anderes Einkommen, wie Mieten).
b) Der Wohnort der unterhaltsberechtigten Kinder (die Lebenshaltungskosten sind im gesamten nationalen Hoheitsgebiet nicht gleich).
c) Die Anzahl der Kinder.
Diese im Jahr 2013 beschlossenen Tabellen stellen einen großen Schritt in Richtung einer Vereinheitlichung der Renten angesichts gleicher persönlicher Umstände der Unterhalts-pflichtigen dar. Außerdem hat die Zivilkammer des Tribunal Supremo am 9. Oktober 1981 festgelegt, dass bei Entstehung der Unterhaltsverpflichtung, deren Berechnung, unter Abwägung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten und der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Verpflichteten, durch offensichtlich zusammenhängende Faktoren beeinflusst wird (…).
Es gilt, einen maßlosen Schutz zu vermeiden, ohne Berücksichtigung des eigenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen, der durch seine persönliche Situation und die Beziehung zu seinem Umfeld bestimmt wird (Urteil des Tribunal Supremo vom 21. März 1958).
In diesem Sinne, ist der Unterhalt für die Kinder nicht anhand eines bestimmten Prozentsatzes in Bezug auf das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen, sondern im Verhältnis zu seinen eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Dabei umfasst die wirtschaftliche Fähigkeit nicht nur das Gehalt, die Rente oder regelmäßige Geldeinkünfte, sondern auch die Vermögensgesamtsumme, sowie die Berufsausbildung, die Berufserfahrung und alle weiteren auf Einkünfte ausgerichtete Möglichkeiten. (Urteil Audiencia Provincial Barcelona vom 7. Februar 2013).
Kompetente Ansprechpartner - Ihre Fachanwälte und Abogados der Kanzlei Dr. Artz, López & Col.- stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Comments