09.05.2016
STEUER FÜR NICHT ORTSANSÄSSIGE IMMOBILIENBESITZER IN SPANIEN UND BESTEUERUNG AUSLÄNDISCHER RENTEN IN SPANIEN (FÜR IN SPANIEN WOHNHAFTE BÜRGERINNEN UND BÜRGER)
1. BESTEUERUNG DES IMMOBLIENBESITZES Der Besitz eine Immobilie auf spanischem Boden eines dort nicht Ansässigen bringt die Zahlung zweier Abgaben mit sich: die Einkommenssteuer nicht Ortsansässiger (in Spanien bekannt als Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR) und die Grundsteuer (in Spanien bekannt als Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI). Zusätzlich hat Spanien vorübergehend die Vermögenssteuer (sog. Impuesto sobre el Patrimonio, IP) für die Steuerjahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 wieder eingeführt. Dieser Bericht konzentriert sich auf die Einkommenssteuer nicht Ortsansässiger (IRNR) und die Vermögenssteuer (IP).
A) Allgemeine Regelungen für die Steuererklärung nicht Ortsansässiger In bestimmten Situationen ist der nicht ortsansässige Steuerzahler dazu verpflichtet, eine natürliche oder juristische Person spanischen Wohnsitzes zu ernennen, damit diese ihn vor der Steuerverwaltung vertritt (Vertreter). Verpflichtend ist die Ernennung eines Vertreters in folgenden Situationen: 1. Wenn der nicht ortsansässige Steuerzahler über eine dauerhafte Niederlassung in Spanien verfügt. 2. Wenn der nicht ortsansässige Steuerzahler bestimmte Auslagen absetzen kann, die nach der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage in Spanien steuerpflichtig sind. 3. Wenn eine im Ausland gegründete Körperschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit auf spanischem Gebiet ausübt und sich die ganze Tätigkeit oder Teile derselben dauernd oder gleichmäßig durch Installationen oder Arbeitsplätze jeglicher Art entwickeln. Oder wenn ein zum Vertragsschluss autorisierter Vertreter im Namen der Körperschaft und mit Wirkung für und gegen diese agiert. 4. Wenn die Steuerverwaltung es erfordert. 5. Wenn es sich um Steuerzahler handelt, die in Ländern oder Gebieten ansässig sind, mit denen kein wirksamer steuerlicher Informationsaustausch stattfindet oder um Träger von Gütern und Rechten, die sie auf spanischem Territorium erfüllen oder ausüben, nicht jedoch, wenn es sich dabei um Geschäftswerte des offiziellen Sekundärmarktes handelt. Für den Fall, dass keine Verpflichtung zur Ernennung eines Vertreters besteht, bietet sich gleichermaßen die Möglichkeit dazu. Im Fall der Durchführung muss die Ernennung der Behörde oder der Verwaltung des Finanzamtes mitgeteilt werden. Für die Steuererklärung ist eine Steueridentifikationsnummer (sog. Número de Identificación Fiscal, NIF) erforderlich. Diese Steueridentifikationsnummer ist gleichbedeutend mit dem spanischen Personalausweis (Documento Nacional de Identidad, DNI) - für Personen mit spanischer Staatsangehörigkeit - oder mit der Identifikationsnummer für Ausländer (sog. Número de Identificación de Extranjero, NIE) für Personen, die keine spanische Staatsangehörigkeit besitzen. Diejenigen Ausländer, die keine solche Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) besitzen, müssen die Zuweisung einer Steueridentifikationsnummer (NIF) bei der Steuerverwaltung beantragen.
B) Einkommenssteuer nicht Ortsansässiger (IRNR) B.1. Die Berechnung der Steuer für Immobilien im Eigennutz muss gemäß folgender Regelungen erfolgen: • Fälligkeiten bis 2014: o Grundsätzlich muss die Berechnung durch die Multiplikation von 2 % mit dem Katasterwert der Immobilie erfolgen*. o Für Immobilien, deren Katasterwerte nach dem 1. Januar 1994 überarbeitet wurden, ist ein Prozentsatz von 1,1 anzuwenden. * Als Katasterwert der Immobilie wird der Wert genommen, der in der Steuerabrechnung über Immobilien (Impuestos sobre Bienes Inmuebles, IBI) angegeben ist. • Fälligkeiten seit 2015: o Grundsätzlich muss die Berechnung durch die Multiplikation von 2 % mit dem Katasterwert der Immobilie erfolgen*. o Für Immobilien, deren Katasterwert überarbeitet oder modifiziert wurde und in dieser Steuerperiode oder innerhalb der zehn vorherigen Steuerperioden in Kraft getreten ist, ist ein Prozentsatz von 1,1 anzuwenden. * Als Katasterwert der Immobilie wird der Wert genommen, der in der Steuerabrechnung über Immobilien (Bienes Inmuebles, IBI) angegeben ist. Die Leistung ist einmal jährlich, am 31. Dezember, fällig. Für den Fall, dass der Eigentümer der Immobilie während des ganzen Jahres nicht Besitzer derselben gewesen ist, muss er lediglich seinen proportionellen Anteil der Summe erklären. Selbiges gilt, wenn die Immobile während des Jahres teilweise vermietet war. Anders ausgedrückt, es muss der Katasterwert der Immobilie für die Zeit berechnet werden, in welcher der nicht ortsansässige Eigentümer auch Besitzer der Immobilie war. Dies ist gleichbedeutend mit der Ausführung der folgenden Berechnung: Erträge aus der Immobilie ohne anteilige Verrechnung * (Anzahl der Tage, an denen der nicht orstansässige Eigentümer auch Besitzer der Immobilie war / Summe aller Tage eines Jahres)
Daraus ergibt sich: Die Erträge aus der Immobilie lassen sich durch die Multiplikation des Katasterwerts mit 1,1% oder 2% berechnen (gemäß der oben dargestellten Berechnungsmethode). Dieser Ertrag ist der Ertrag der Immobilie vor der anteiligen Verrechnung.
Die Anwendung des Steuersatzes ist abhängig vom Jahr der Fälligkeit: Jahr der Fälligkeit 2011 2012-2014 2015 2016
Steuersatz 24% 24,75% -Steuerzahler der EU, Island und Norwegen: 20% -restliche Steuerzahler : 24% -Steuerzahler der EU, Island und Norwegen: 19% -restliche Steuerzahler: 24%
Das auszuführende Modell ist das Modell 210. Die Art des Ertrages ist abhängig von dem erklärten Ertrag. Wenn sich der Ertrag auf Immobilien in eigener Nutzung bezieht, ist der Type 02 zu wählen. Die Vorlagefrist des Modells 210 beträgt ein Jahr (das gesamte Jahr nach dem Datum der Auslage). Die notwendige Vorlageform ist sowohl bei schriftlicher als auch elektronischer Form gewahrt.
B.2. Im Fall vermieteter Immobilien wird der vollständige Betrag, den der Vermieter aus dem Mietverhältnis erlangt, als Ertrag verstanden. Für den Fall, dass der Steuerzahler in einem der Mitgliedsstaaten der EU ansässig ist, ist es möglich, die in dem Gesetz der Steuern über das Einkommen natürlicher Personen (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) vorgesehenen Kosten abzusetzen. Seit 2015 ist es außerdem für Steuerzahler, die Angehörige des isländischen und norwegischen Staates sind, möglich, die in dem genannten Gesetz (IRPF) vorgesehenen Kosten abzusetzen. Diese Kosten sind immer dann absetzbar, wenn sie direkt mit den in Spanien erhaltenen Erträgen zusammenhängen und wenn sie eine direkte und untrennbare wirtschaftliche Verbindung mit den in Spanien ausgeführten Tätigkeiten haben. Der im Fall von vermieteten Immobilien anzuwendende Steuersatz ist derselbe wie die für Immobilien in eigener Nutzung. Auch das auszuführende Modell ist dasselbe (Modell 210), mit dem Unterschied, dass im Fall vermieteter Immobilien als Ertragsart Type 01 zu wählen ist. Das Modell 210 soll einerseits dazu genutzt werden, jede Fälligkeit einzeln zu erklären und andererseits dazu, mehrere in einem bestimmten Zeitraum erhaltene Fälligkeiten gesammelt zu erklären. Die Fälligkeiten sind sammelbar, wenn sie von demselben Steuerzahler erhalten worden sind, sie mit derselben Art des Ertrages übereinstimmen, von demselben Zahler stammen, derselbe Steuersatz anwendbar ist und sie derselben Immobilie entstammen. Der Zeitraum der Sammlung beträgt ein Quartal (wenn die Selbsterklärung der Steuern mit dem Ergebnis ausfällt, dass eine Steuer zu entrichten ist) oder jährlich, wenn die Selbsterklärung der Steuern mit dem Ergebnis ausfällt, dass keine Steuerlast gegeben ist oder eine Rückerstattung erfolgt. Die Vorlage der Einkommenssteuererklärung ist in schriftlicher oder elektronischer Form möglich und die Frist ist von dem Ergebnis der Selbsterklärung der Steuern abhängig. • Zu entrichtende Steuern: innerhalb der ersten 20 Tage der Monate April, Juli, Oktober und Januar, wenn das Fälligkeitsdatum der Erträge im vorherigen Quartal liegt. • Keine Steuerlast: zwischen dem 1. und dem 20. Januar des Jahres, welches auf das Jahr der Fälligkeit des erklärten Ertrages folgt. • Rückerstattung: ab dem 1. Februar des Jahres, welches auf das Jahr der Fälligkeit des erklärten Ertrages folgt und binnen einer Frist von vier Jahren ab dem Ende des Erklärungszeitraums und dem Eintritt des Abzuges. Die Frist für die Vorlage der Selbsterklärung Steuern versteht sich mit dem Datum der Vorlage als beendet. B.3. Um die Funktionsweise der Einkommenssteuer nicht Ortsansässiger (IRNR) zu verstehen, ist es sinnvoll, einige Beispiele aufzuzeigen. (Entsprechend der beiden zu Anfang dieses Berichts behandelten Arten).
Beispiel 1: Immobilien in eigener Nutzung: Eine Person mit deutschem Wohnsitz hat eine Immobilie in Spanien und diese in eigener Nutzung (zum Beispiel, um dort den Sommerurlaub zu verbringen). In diesem Fall beträgt die Steuerbasis 1,1 % des Katasterwertes (vorausgesetzt, der Katasterwert ist aktualisiert). Das auszuführende Modell ist das Modell 210 (wie bereits erwähnt) und die Ertragsart ist 02 (besteuerte Immobilienerträge). Das Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf die Steuerbasis ist der vollständige Anteil. Der Steuersatz ist abhängig von dem Jahr, in dem die Einkünfte fällig wurden (zum Beispiel im Zeitraum 2011 bis 2014 betrug der Steuersatz 24,75%). Numerisch ausgedrückt: Wenn die Immobilie einen Katasterwert von 105.000 Euro hat, beträgt die Steuerbasis 1155 (1,1% von 105.000). Und der vollständige Anteil bei einem Steuersatz von 24,75% beträgt 285,86 Euro (Ergebnis aus der Multiplikation von 1155 mit 24,75%).
Beispiel 2: über das ganze Jahr vermietete Immobilie: Eine Person deutscher Staatsangehörigkeit hat eine Immobilie in Spanien. Diese Immobilie ist während des gesamten Jahres vermietet. Der Eigentümer erhält monatlich 700 Euro brutto von dem Mieter der Immobilie und hat eine Reihe verschiedener Kosten für die Instandhaltung der Immobilie (Verwaltung, Hausmeister, Reparationen, Nebenkosten, Zahlung der Grundsteuer...). Diese Kosten belaufen sich auf ungefähr 400 Euro im Monat. Angenommen, die nicht in Spanien ansässige Person ist ansässig in einem der Mitgliedsstaaten der EU (Deutschland), dann kann sie diese Auslagen von der Steuer absetzen. In diesem Fall ist zu beobachten, dass, wenn die Immobilie über das gesamte Jahr hinweg vermietet ist, die Erträge alle des Types 01 (Einkünfte aus vermieteten Immobilien) sind und die Immobilie, aus der die Erträge stammen, immer dieselbe ist. Außerdem scheint es logisch, anzunehmen, dass der Zahler derselbe ist und auch die Steuersatz des Mietertrages für ein Quartal* derselbe ist (* die Sammlung muss einmal im Quartal erfolgen). Im Hinblick auf diese Daten ist das Modell 210 erfüllbar. Als vollständige Erträge ist die Summe der Mieterträge von drei Monaten zugrunde legen (700 mal 3). Als absetzbare Auslagen sind die über diese drei Monate angesammelten Kosten zugrunde zu legen, die direkt mit den in Spanien erhaltenen Erträgen in Verbindung stehen und einen direkten und untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu der in Spanien ausgeführten Tätigkeit haben (angenommen, dies ist in unserem Beispiel der Fall, so würden sich die absetzbaren Kosten auf 400 Euro mal 3 belaufen). Als Ergebnis dieser Berechnungen würden wir eine Steuerbasis von 900 Euro (2100-1200) erhalten. Um den vollständigen Anteil zu berechnen und zu berücksichtigen, dass wir uns in einem Zeitraum zwischen 2011 und 2014 befinden, ist es notwendig, mit 24,75% zu multiplizieren. Das Endergebnis würde sich schließlich auf 222,75 Euro pro Quartal belaufen. Umgerechnet wären das 891 Euro jährlich.
Beispiel 3: Immobilie, die für drei Monate im Jahr vermietet ist: Eine Person deutscher Staatsangehörigkeit hat eine Immobilie in Spanien. Diese Immobilie ist für einen Zeitraum von drei Monaten pro Jahr (91 Tage) vermietet. Der Eigentümer erhält monatlich 700 Euro brutto von dem Mieter der Immobilie und hat eine Reihe verschiedener Auslagen für die Instandhaltung der Immobilie (Verwaltung, Hausmeister, Reparationen, Nebenkosten, Zahlung der Grundsteuer...). Diese Kosten belaufen sich auf ungefähr 400 Euro im Monat. Zusätzlich wissen wir, dass die Immobilie einen Katasterwert von 105.000 Euro hat. Um die zu zahlende Steuer zu berechnen, muss beachtet werden, dass diesem zweiten Szenario zwei Arten von Erträgen zugrunde liegen: 01 (Miete) und 02 (Eigennutzung). Der Ertrag muss getrennt berechnet werden: Für die drei Monate in Vermietung können wir auf das Modell 210 zurückgreifen und die Erträge für die genannte Vorlage zusammenfassen. Beim Vorliegen dieses Tatbestandes ist die Berechnung der Auslagen auf andere Weise notwendig, als beim vorherigen Tatbestand. Diese Auslagen, die der Eigentümer monatlich hat, kann man ohne zusätzliche Berechnungen für die Monate mit Vermietung absetzen. (Nimmt man zum Beispiel die Auslagen für die Mietnebenkosten, um die der dreimonatigen Vermietung entsprechenden Auslagen zu berechnen, müssen lediglich die den einzelnen Monaten entsprechenden Auslagen summiert werden). Dennoch begegnen uns weitere Auslagen, die jährlich entstehen. Diese letztgenannten (jährlichen Ausgaben) müssen anteilig verrechnet werden. Ein Beispiel dafür ist die Zahlung der Grundsteuer (IBI). Die Grundsteuer wird jährlich berechnet (folglich ist lediglich der Teil absetzbar, der sich auf die Monate bezieht, in denen die Immobilie vermietet war). Um den Betrag der Grundsteuer zu berechnen, um ihn absetzen zu können, muss der jährliche Betrag mit der Anzahl der Tag multipliziert werden, in denen die Immobilie vermietet war und dieses Produkt dann durch die Anzahl von Tagen eines Jahres dividiert werden. Angenommen, dass einmal die anteiligen Auslagen berechnet werden und sich die Summe der Auslagen auf 350 Euro monatlich beläuft, würde die vollständige, im Quartal zu zahlende (die Immobilie ist für drei Monate vermietet) Summe 259,88 Euro ((2100-1050) * 24,75%) betragen. Für die übrigen neun Monate muss erneut das Modell 210 zugrunde gelegt (getrennt, da die Art des Ertrages abweicht) und der ”fiktiven Betrag” errechnet werden, der sich auf diese neun Monate bezieht. Wenn der Katasterwert 105.000 Euro beträgt und dieser Wert aktualisiert worden ist, würde sich der jährlich zu zahlende Ertrag auf 1155 Euro belaufen (siehe Beispiel 1). Dieser Betrag ist jedoch der für ein Jahr gültige Betrag. Um den betrag zu berechnen, der bei neun Monaten (274 Tage) entsteht, muss der erhaltene Betrag anteilig verrechnet werden. Sozusagen ist 1155 Euro mit 274 (Tage der Eigennutzung) zu multiplizieren und dieses Produkt durch 365 (Gesamtzahl der Tage des Jahres) zu dividieren. Das Ergebnis, welches man durch diese Berechnung erhält, beläuft sich auf 867,04 Euro. Folglich wäre die vollständige Endsumme für die neun Monate, in denen die Immobilie nicht vermietet war (erneut vorausgesetzt, dass wir uns im Jahr 2014 befinden) 214,59 Euro. Es ist zu beobachten, dass die gesamte Zahlung in diesem Fall anders ist, als in den Beispielen eins und zwei: • Beispiel 1 ? 285,86 Euro • Beispiel 2 ? 222,75 Euro im Quartal (891 Euro im Jahr) • Beispiel 3 ? 214,59 Euro für die neun Monate ohne Vermietung der Immobilie und 259,88 Euro für die drei Monate mit Vermietung der Immobilie (474,47 Euro für das gesamte Jahr)
C) Vermögenssteuer Wie bereits zu Anfang dieses Berichtes erwähnt, ist die Vermögenssteuer nur vorübergehend für die Steuerjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 in Kraft. Diese Steuer ist zum 31. Dezember eines jeden Steuerjahres fällig. Die Steuerzahler, deren Selbsterklärung der Steuern mit dem Ergebnis ausfällt, dass Steuern zu entrichten sind, sind dazu verpflichtet, diese Steuer zu erklären. Außerdem sind diejenigen zur Steuererklärung verpflichtet, deren Vermögenswert 2.000.000 Euro übersteigt (auch dann, wenn deren Selbsterklärung der Steuern mit dem Ergebnis ausfällt, dass keine Steuern zu entrichten sind). Sowohl der Mindestfreibetrag dieser Steuer, als auch der Steuersatz sind von der zugehörigen autonomen Regionen (Comunidad Autónoma) abhängig. Die autonomen Regionen haben normative Kompetenz, um die genannten Aspekte festzulegen. • Was Spanien und Deutschland betrifft, kann aufgrund des Art. 21 (1) des Doppelbesteuerungsabkommens (Convenio de Doble Imposición) “Unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, [...] im anderen Staat besteuert werden”. Dies bedeutet, dass Spanien die Möglichkeit hat, Immobilien, die sich in Spanien befinden, die Besteuerung durch die Vermögenssteuer aufzuerlegen (selbst dann, wenn sich diese im Besitz nicht Ortsansässiger befinden, es sich aber um in Deutschland ansässige Immobilenbesitzer handelt).
2. RENTENBESTEUERUNG (SPANIEN – DEUTSCHLAND) In diesem Bericht wird der Tatbestand einer in Spanien ansässigen Person analysiert, die eine ausländische Rente erhält (in diesem Fall eine deutsche Rente). Die Rentner, die eine deutsche Rente erhalten (ausländische Rente), müssen diese Rente in ihre spanische Rentenerklärung einbeziehen. Dies geht aus dem Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Spanien (Convenio para evitar la Doble Imposición entre Alemania y España, CDI) hervor. Auf Grund des Art. 17 (1) CDI können Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen (in diesem Fall aus Deutschland) und an eine im anderen Vertragsstaat (in diesem Fall in Spanien) ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat (Spanien) besteuert werden. In anderen Worten ausgedrückt: Renten, die aufgrund der deutschen Sozialversicherung an in Spanien ansässige Personen gezahlt werden, werden grundsätzlich nur in Spanien besteuert. Die Rentenzahlungen, die aus Deutschland stammen, können nicht in Deutschland besteuert werden (dadurch wird die Doppelbesteuerung vermieden). Dennoch kann es auf Grund des Art. 17 (2) CDI* passieren, dass die Personen, die zum ersten Mal eine Vergütung aus einer deutschen Sozialversicherung nach dem 31. Dezember 2014 (sprich ab dem 1. Januar 2015) erhalten, auch in Deutschland beschränkt Steuern zahlen müssen**. Wenn diese Vergütungen auch in Spanien besteuert werden können, ist es zur Vermeidung der Doppelbesteuerung notwendig, Spanien dazu zu verpflichten, die Steuern für die deutschen Vergütungen abzuziehen, die bereits in Deutschland bezahlt wurden. * Art. 17(2) CDI sagt aus, dass “Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats geleistet werden, auch in diesem Staat und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden [können], wenn das anspruchsbegründende Ereignis nach dem 31. Dezember 2014 eintritt”. ** Die Besteuerungsgrenzen in Deutschland sind in Art. 17 (2) CDI geregelt, in dem es heißt: ”die Steuer darf aber 5 vom hundert des Bruttobetrags der Vergütung nicht übersteigen, wenn das den Anspruch auf die Einkünfte begründende Ereignis zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2029 eintritt. Tritt das Ereignis am oder nach dem 1. Januar 2030 ein, darf die Steuer 10 vom Hundert des Bruttovertrags der Vergütung nicht übersteigen”. Das in den beiden vorherigen Absätzen Dargelegte kommt jedoch bei öffentlichen Rentenzahlungen nicht zur Anwendung. Aufgrund des Art. 18 (2) (a) CDI, “können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden”. Anders ausgedrückt, sind öffentliche Rentenzahlungen, die vom deutschen Staat gezahlt werden, in Deutschland zu besteuern. Diese Regelung wird durch eine Ausnahme in Art. 18 (2) (b) CDI eingeschränkt, welche festlegt, dass die öffentlichen Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen im anderen Vertragsstaat (Spanien) besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. Zuletzt sollte das in Art. 22 (1) (b) Angeordnete genannt werden. Dieser Artikel legt fest, dass “Einkünfte oder Vermögen einer in Spanien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Spanien auszunehmen sind, [...] dort gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden [können]”. Dies hat zur Folge, dass sogar die steuerfreien öffentlichen Rentenzahlungen in Spanien, diese bei der Berechnung der Steuern über das restliche Einkommen oder das Vermögen dieses Ortsansässigen berücksichtigen müssen und damit ein höherer Steuersatz für die restlichen Renten anfällt (dies passiert beispielsweise im Fall der Berechnung der Einkommenssteuer natürlicher Personen).
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