15.09.2017
Sind Sie vom neuen Erbrecht betroffen?
Das Heimatrecht bestimmte bisher, welches Recht auf die Rechtnachfolge Anwendung findet: Starb z.B. ein in Deutschland lebender polnischer Staatsangehöriger, so entschied vor allem das polnische Recht, wer und was zu erben hatte. Starb ein deutscher Staatsangehöriger in Spanien, richtete sich seine Rechtsnachfolge weiterhin nach deutschem Recht. Das Heimatrecht entschied auch, wie der Erblasser testieren darf. So durften z.B. spanische Staatsangehörige - auch wenn sie seit vielen Jahren leben in Deutschland oder hier geboren sind - grundsätzlich kein Berliner Testament errichten, weil dieses nach ihrem Heimatrecht nicht gültig sein konnte. Ganz anders verhält es sich ab sofort dank der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung, die mit dem Automatismus des Heimatrechtsprinzips ab dem 17.08.2015 bricht: Die Rechtsnachfolge aller, die ab dem 17. August 2015 versterben, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Besonders betroffen von dem neuen Erbrecht sind alle, die eine andere Staatsangehörigkeit haben als die des Landes, in dem sie leben. Das betrifft grundsätzlich alle deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und fast alle Bürger die in Deutschland leben oder geboren sind, aber die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
So wird der Italiener, Marokkaner oder Kolumbianer mit Beginn des 17.08.2015 nicht mehr nach seinem Heimatrecht beerbt, sondern nach deutschem Recht, wenn sie oder er in Deutschland den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Von den Änderungen betroffen sind aber auch grundsätzlich alle, die Vermögen im Ausland haben und zwar unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen, denn auch die Abwicklung von Nachlässen im Ausland ändert sich mit der Erbrechtsverordnung.
Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn die Betroffenen bereits Testamente oder Erbverträge vor dem 17.08.2015 errichten haben, da sie auch von der Verordnung betroffen sind. Die Verordnung eröffnet bei der richtigen Beratung, z.B. durch Fachanwältinnen für Erbrecht, neue Möglichkeit der Nachlassplanung, bei Unkenntnis können jedoch unerwünschte Ergebnisse eintreten, so dass eine rechtzeitige und unfassende Beratung noch wichtiger als je zuvor wird.
02.05.2017
Internationales Erbrecht änderte sich:
Da die EU-Erbrechtsverordnung seit August 2015 in Kraft ist, änderte sich damit die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte und anderer Behörden: Sie richtet sich zukünftig grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hat er eine Rechtswahl nicht vorgenommen, ist das sinnvoll, denn zuständiges Gericht (z.B. für den Erbscheinsantrag) und anwendbares Recht fallen zusammen. Hat der Erblasser aus gutem Grund eine Rechtswahl, etwa zum deutschen Recht zurück, getroffen, ändert sich an der Zuständigkeit erst einmal nichts. Erst auf Antrag einer Partei erfolgt eine Verweisung an das Gericht des gewählten Mitgliedsstaates, das über das anwendbare Recht in der Regel ohne kostenintensive Gutachten entscheiden kann. Ihr Experte für Erbrecht kann daher für Sie einen entsprechenden Verweisungsantrag im Erbscheinsverfahren oder zur Erteilung des neuen europäischen Nachlasszeugnisses stellen: Das Zeugnis tritt in Deutschland neben den Erbschein und im Ausland, z.B. in Spanien neben eine Erbschaftsannahmeerklärung. Es eignet sich zur Vorlage in anderen Mitgliedsstaaten der EU und enthält abweichend zum Erbschein nicht nur die Personen, die Erben sind, sondern auch Angaben über Vermächtnisnehmer und Nachlassgegenstände. Ein professioneller Berater wie Ihr Fachanwalt für Erbrecht berät Sie als Erben, welches Instrument sowohl geeignet als auch kostengünstig für Sie ist.
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