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AutorenbildDr. Artz • López & Col.

Beträge von 2011

Aktualisiert: 31. Juli 2023

05.12.2011

Pressemitteilung des BMJ: Auf Verjährung zum Jahresende achten!

Das Bundesministerium der Justiz weist auf die Bedeutung des Jahreswechsels 2011/2012 für die Verjährung von Ansprüchen hin.


Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde auch das Verjährungsrecht geändert. Für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung wurde eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 196 BGB) eingeführt. Nach den zur Schuldrechtsreform getroffenen Übergangsvorschriften kann die 10-jährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche, die am 1. Januar 2002 schon bestanden, aber noch nicht verjährt waren, gelten. Die 10-jährige Verjährungsfrist begann für solche Ansprüche am 1. Januar 2002, so dass sie mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjähren können.


Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt insbesondere auch für die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG). Dieses Gesetz hat Bedeutung für die in den östlichen Bundesländern notwendige Überleitung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden in das System den Bürgerlichen Rechts. Es erlaubt die Zusammenführung der getrennten Eigentumsrechte und gewährt dem Nutzer des Grundstücks das Recht zu wählen, ob er den Ankauf des Grundstücks (§ 32 SachenRBerG) oder die Bestellung eines Erbbaurechts am Grundstück (§ 61 SachenRBerG) verlangt. Darüber hinaus gewährt das Gesetz Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten (§ 116 SachenRBerG).


Den Beteiligten stehen verschiedene Wege offen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Verjährung kann insbesondere durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt (§ 204 BGB) werden. Solange die Verjährung gehemmt ist, läuft die Verjährungsfrist nicht. Gläubiger von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz können die Verjährung insbesondere durch einen Antrag auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens (§§ 97 f. SachenRBerG) sowie mit einer Klage nach den §§ 103 f. SachenRBerG (Bereinigungsklage) hemmen. Die Verjährung der Ansprüche ist auch gehemmt, solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über die Bereinigung der Rechtsverhältnisse schweben (§ 203 BGB). Schließlich verjähren Ansprüche auch dann nicht, wenn sie vom Anspruchsgegner anerkannt werden (§ 212 BGB).

Unser Team steht Ihnen hier beratend zur Seite!


04.10.2011

Wiedereinführung des Vermogenssteuer in Spanien Das spanische Parlament hat die Wiedererführung der Vermogenssteuer für die Jahre 2011 und 2012 beschlossen. Steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Vermögen in Spanien wie z.B. Immobilien, Gesellschaftsanteile, Depots oder Lebensversicherungen. Die Steuerpflicht entsteht auch, wenn der Steuerpflichter nicht in Spanien wohnt und betrifft somit die Nicht-Residenten. Juristische Personen wie z.B. eine Sociedad Limitada, S.L. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sind nicht steuerpflichtig. Betroffen sind Personen mit einem Nettovermögen über 700.000,00 EUR, wobei das Hauptdomizil in Spanien (vivienda habitual) besonders berücksichtigt wird. Der Steuersatz beträgt zwischen 0,2 und 2,5 unter Anwendung der besonderen Tabellen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage. So zahlt ein Steuerpflichtiger mit einem Nettovermögen i.H.v. 1 Million Euro 733,00 EUR. Die Zahlung der Vermogenssteuer erfolgt im Wege der Selbsterklärung und setzt die Abgabe eine Steuererklärung innerhalb der Zahlungsfrist voraus sowie die gleichzeitige Zahlung der Steuerlast. Unsere Kanzlei unsterstützt Sie gerne bei der Vorbereitung und Abgabe der Steuererklärung in Spanien.


10.06.2011

Fachvortrag

von RA Dr. Artz und RAin López in der Anwaltskammer der Balearen auf Mallorca zum Thema Erbrecht und Immoblien:

Bitte laden Sie sich Ihre Einladung hier herunter:



Und darum geht es:


Erbrecht – Alles wird anders!

Für das deutsche und das spanische Erbrecht gibt es spätestens 2012 einschneidende Änderungen, wenn die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft tritt:

Es ändert sich nämlich der Anknüpfungspunkt für das Erbstatut! Erbstatut ist das Recht, das bei Erbfällen mit Auslandsbezug auf den gesamten Erbfall anzuwenden ist, also z.B. das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder des Código Civil (CC). Sowohl Art. 25 Abs. 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum BGB als auch Art. 9 Ziff. 8 des spanischen CC knüpfen an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Grundsätzlich nicht erheblich ist bislang bei der Bestimmung des Erbstatus z.B., wo der Erblasser verstarb und in welcher Sprache das Testament abgefasst war - jedenfalls aus deutscher und spanischer Sicht. Sie als Deutsche Staatsangehörige konnten sich darauf verlassen, dass Ihre in Deutschland oder Spanien errichteten letztwilligen Verfügungen, wie Testamente oder Erbverträge, hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der Rechtsfolgen nach deutschem Recht zu beurteilen und damit in der Regel wirksam sind.


Das wird sich grundlegend ändern: Die kommende EU-Erbrechtsverordnung sieht eine Verweisung auf das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin oder des Erblassers geltende Recht vor, vgl. Art. 16 ErbRVO. Damit werden die Regeln des Internationalen Privatrechts, wie Art. 25 EGBGB und Art. 9 CC, vereinheitlicht. Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält die Verordnung nicht, wohl aber die rechtspolitische Begründung, dass diese neue Anknüpfung die Integration am gewöhnlichen Aufenthalt begünstigt und die Diskriminierung von Personen ausschließt, die in diesem Staat wohnen, ohne seine Staatsangehörigkeit zu besitzen.


Für Sie, liebe Leserinnen und Leser, mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, und das sind nach meiner Erfahrung als Fachanwalt für Erbrecht über die Hälfte, bedeutet das, dass Sie mit Inkrafttreten der Verordnung grundsätzlich nach spanischem Recht beerbt werden, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob Sie einmal unter der Annahme testiert haben, dass deutsches Recht gelte. Das materielle spanische Erbrecht unterscheidet sich aber in fast allen Punkten ganz erheblich vom deutschen, so beispielsweise beim Erbrecht des Ehegatten (nach CC lediglich ein Nießbrauch, keine Teilhabe an einer Erbengemeinschaft, im Pflichtteilsrecht sowie Annahme- und Ausschlagungsregeln). Ferner erkennt das spanische Erbrecht wie viele romanische Rechtsordnungen Erbverträge grundsätzlich nicht an. Deutsche haben jedoch gerade in dieser Form sehr häufig letztwillig verfügt.


Wenn man nun nicht Vorsorge trifft, werden bestehende letztwillige Verfügungen nicht oder nicht vollständig oder nur unter großen Schwierigkeiten und mit erheblichen Prozessrisiko umgesetzt werden können. Auch derjenige von Ihnen, der nicht testiert hat, weil er die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB für sich als interessengerecht empfindet, muss handeln, denn mit Inkrafttreten der Verordnung gilt für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien das Erbrecht des Código Civil bzw. einzelner Foralrechte.


Wie kann man dem schon jetzt vorbeugen und die rechtssichere Weitergabe seines Vermögens gewährleisten? Nach Art. 50 ErbRVO kann der Erblasser eine Rechtswahl treffen, indem er durch ausdrückliche Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates unterstellt, dem er angehört, Art. 17 ErbRVO (dem Heimatrecht z. Zt. der Rechtswahl, also dem Deutschen Recht). Anderenfalls ist die Verordnung maßgeblich und für zahlreiche Deutsche mit Wohnsitz im Ausland wird dann unweigerlich ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen; und zwar mit bislang unabsehbaren Folgen für Erbgang und Erbfolge sowie für die Gültigkeit bestehender Verfügungen von Todes wegen.

Natürlich kann auch die Geltung des Erbrechts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts Vorteile bieten, wenn etwa bestimmte Personen enterbt werden sollen. Hier gilt dann das Gleiche wie bei der Rechtswahl: Lassen Sie sich durch Fachleute beraten, wie es etwa Ihr Fachanwalt für Erbrecht ist.


Auch die Zuständigkeit der Nachlassgerichte und von anderen Behörden im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Erbfall richtet sich zukünftig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hat er eine Rechtswahl nicht vorgenommen, ist das sinnvoll, denn zuständiges Gericht (etwa für den Erbschein) und anwendbares Recht fallen zusammen. Hat der Erblasser aus gutem Grund eine Rechtswahl, etwa zum deutschen Recht, getroffen, ändert sich an der Zuständigkeit erst einmal nichts. Erst auf Antrag einer Partei erfolgt eine Verweisung an das Gericht des betroffenen Mitgliedsstaates, das über das anwendbare Recht in der Regel ohne kostenintensive Gutachten entscheiden kann. Der Experte für Erbrecht wird hier in der Regel für Sie einen entsprechenden Verweisungsantrag im Erbscheinsverfahren oder bei der Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses stellen:


Dieses Zeugnis tritt in Deutschland neben den Erbschein und in Spanien grundsätzlich neben die Erbschaftsannahmeerklärung. Auch das führt die Verordnung neu ein. Es eignet sich gerade zur Vorlage in anderen Mitgliedsstaaten und enthält abweichend zum Erbschein nicht nur die Personen, die Erben sind, sondern auch z.B. Angaben über Vermächtnisnehmer und Nachlassgegenstände. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Ihres Vertrauens beraten Sie im Erbfall, welches Instrument sowohl geeignet als auch kostengünstig für Sie ist.

Sobald die Verordnung in Kraft tritt, gilt sie dann für alle Erbfälle und es wird grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob und wann eine Verfügung von Todes wegen errichtet worden ist. Wegen der geradezu revolutionären Änderungen besteht daher bereits jetzt akuter Handlungsbedarf, Ihren Berater zeitnah zu konsultieren.


Rechtsanwalt Dr. Artz ist Fachanwalt für Erbrecht mit Zulassungen in Deutschland und Spanien und Referent auf dem Gebiet des (internationalen) Erbrechts sowie Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum spanischen und deutschen Recht.

11.05.2011 Befugnis zur Anordnung der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten


BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10

Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, erstreckt sich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gemäß § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen sind.

Dagegen gilt diese Anordnungsbefugnis nicht für Auslandszustellungen, die nach den gemäß § 183 Abs. 5 ZPO unberührt bleibenden Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden.


Erging gegen Sie als Residenter in Spanien ein Versäumnisurteil, sollten Sie es unbedingt durch uns prüfenund ggfls aufheben lassen!

17.04.2011

EU-Dienstleistungsfreiheit

Ab 1. Mai 2011 gilt für die am 1. Mai 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten die uneingeschränkte EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Beschränkungen.


Durch die im Beitrittsvertrag festgelegten Übergangsregelungen ist die Erbringung von Dienstleistungen im Baugewerbe, bei der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie sonstige Dienstleistungen, die mit der vorübergehenden Entsendung von Personal verbunden ist, eingeschränkt worden.

Für Bulgarien und Rumänien enden die Übergangsregelungen spätestens am 31. Dezember 2013.


17.04.2011

EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit

Am 1. Mai 2011 fallen die Beschränkungen bei der Arbeitsfreizügigkeit für die EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien und Ungarn entfallen, die seit dem 1. Mai 2004 galten, weg.

Somit gilt ab dem 1. Mai 2011 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union für diese Staaten.

Die Beschränkungen für Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien bleiben zunächst bestehen.


18.01.2011

Ab 1. Mai 2011 begrüssen Wir Sie in unseren neuen, erweiterten Büroräumen !

10.04.2011

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland

Das neue Abkommen orientiert sich in Aufbau und Wirkungsweise an dem aktuellen Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und ersetzt das zwischen den zwei Ländern bestehenden Abkommen aus dem Jahr 1966. Die wichtigsten Neuigkeiten sind u.a.:

- Absenkung des Quellensteuersatzes bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen von bisher 10 % auf 5 % sowie der Verzicht auf ein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren.

- Für Sozialversicherungs-Renten hat neu auch der Kassenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht. Für Neu-Rentner ab dem Jahr 2015 beträgt der Quellensteuersatz 5 % und für Neu-Rentner ab 2030 beträgt er 10 %.

- umfassender Informationsaustausch.


01.01.2011

Düsseldorfer Tabelle 2011 mit höherem Selbstbehalt

Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten. Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €. Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben worden:

Unterhaltspflicht gegenüber : Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Selbstbehalt bisher - Selbstbehalt ab 2011 2010 2011 900 € 950 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 2010 2011 770 € 770 € anderen volljährigen Kindern: 2010 2011 1.100 € 1.150 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 2010 2011 1.000 € 1.050 € Eltern: 2010 2011 1.400 € 1.500 €


Auch der Bedarfskontrollbetrag ist mit Jahresbeginn in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht worden. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

(aus der Pressemitteilung Nr. 01/2011 des OLG Düsseldorf)


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