Eheleute, die gemeinsam ein Haus gebaut oder erworben haben, streiten im Falle einer Trennung oft über das Schicksal der gemeinsamen Immobilie: Wer darf in der Wohnung oder im Haus verbleiben? Die härtesten Auseinandersetzungen erfolgen jedoch, wenn die Eheleute sich nicht über die spätere Verwertung der Immobilie einig sind. Wann ist, wenn eine der Ehegatte die Immobilie selbstnutzen, der andere jedoch verkaufen möchte?
Wenn man sich nicht einigt, sieht das Gesetz die Teilungsversteigerung vor: Infolgedessen erhält jeder seinen Erlösanteil. Kann dann die Verwertung im Wege der Teilungsversteigerung erzwungen werden? Der Bundesgerichthof (BGH) hat immer wieder den besondere Schutz der Ehewohnung betont.
Und dennoch: Die Verwertung im Wege der Teilungsversteigerung einer als Ehewohnung genutzte Immobilie ist nicht grundsätzlich unzulässig, wobei eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten durchzuführen sein wird.
Diese Auffassung hat zuletzt der Beschluss des BGH vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22 bestätigt. Zwar behält die Ehewohnung ihren geschützten Charakter bis zur Scheidung, wenn aber der nicht teilungswillige Ehegatte eine Veräußerung ablehnt, muss er oder sie Einwendungen nach §§ 1365, 1353 I 2, 242 BGB im Drittwiderspruchsverfahren geltend machen bzw. die vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 II und III ZVG, § 765 a ZPO. In dem nun vom BGH behandelten Fall hatten die Ehegatten die Immobilie im Jahr 2017 erworben.
Dies waren zwei Wohnungseigentumseinheiten. Eine davon diente als Ehewohnung und die andere hatte man wiederum in zwei Mietwohnungen unterteilt und fremdvermietet. Den Eheleuten gehörte daneben in hälftigem Miteigentum eine weitere Immobilie im Ausland. Die Trennung erfolgte im Juni 2018 und seitens des Ehegatten wurde im September des gleichen Jahres das Scheidungsverfahren im Ausland eingeleitet. Die Ehefrau blieb zusammen mit ihren zwei Töchtern in der Ehewohnung. Eine Tochter war minderjährig. Die Ehefrau bezog eine Erwerbsminderungsrente sowie Mieteinnahmen. Der andere Ehegatte leistet weder Kindes- noch Trennungsunterhalt und bezog seine Einnahmen aus Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann leitete die Teilungsversteigerung ein, da die Frau einer freihändigen Veräußerung der Immobilie nicht zustimmte. Die Ehefrau legte hierzu einen Drittwiderspruchsantrag ein, den das Amtsgericht zurückwies und so auch das Oberlandesgericht ihre Beschwerde. Der BGH bestätigt die Entscheidungen und berücksichtigt Argumente der vorangegangen Instanzen wie die Tatsache, dass die Eheleute bereits drei Jahren getrennt lebten, so dass dem räumlich geschützten Bereich der gescheiterten Ehe und der „nachehelichen“ Solidarität keine durchgreifende Bedeutung mehr beizumessen und die Eheleute erst kurz vor der Trennung in die Immobilie eingezogen waren. Ebenfalls berücksichtigt fanden die engen finanziellen Verhältnissen des Ehemannes.
Dessen ungeachtet bleibt die Teilungsversteigerung bis zur Scheidung weiterhin eine heikle Sache, so dass gute Beratung sinnvoll und günstiger ist als ein Verfahren ohne Aussicht auf Erfolg einzuleiten.
Carmen López Salaver, LL.M.
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
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