top of page
  • AutorenbildDr. Markus Artz

Keine Schmälerung des Pflichtteils durch Vermächtnisse


Wird der Nachlasswert rechnerisch dadurch herabgesetzt, dass die Erbschaft mit Vermächtnissen belastet wird, ist dies für den Umfang des pflichtteilsrelevanten Nachlasses irrelevant.


Die Erblasserin bestimmte testamentarisch einen Erben, zu dessen Gunsten sie auch ein beschränktes Vorvermächtnis über den wesentlichen Nachlasswert hinsichtlich einer Wohnung und des Hausrats verfügte. Zugleich vermachte sie dem Ehegatten des Testamentserben, nachrangig zugunsten seiner Tochter, ein lebenslanges Wohnrecht. Im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtung ergab sich somit rechnerisch ein negativer Nachlasswert. Im Pflichtteilsstreit wandte der Erbe ein, dass kein Pflichtteilsanspruch gegeben sei, da der reale Nachlasswert durch die rechnerischen Vermächtnispositionen aufgezehrt werde. Das Landgericht gab der Zahlungsklage statt. Der Senat erließ einen Hinweisbeschluss, dass die eingelegte Berufung nur in sehr begrenztem Umfang erfolgreich sein dürfte. Letztendlich wird die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Der Senat stellt deutlich heraus, dass die testamentarisch angeordneten Vermächtnisse nicht dazu führen, den Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu mindern, OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2020 - 12 U 107/20. Bei der Ermittlung des Nachlasswerts, § 2311 I 1 BGB bleiben Vermächtnisse unberücksichtigt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch durch freigiebige Vermächtnisanordnungen nicht schmälern oder gar aushöhlen können soll. Auch wenn Vermächtnisse grundsätzlich berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind, zeigt die Regel des § 1991 IV BGB, dass das Pflichtteilsrecht dem Vermächtnisrecht „vorgeht“. In der dortigen Norm spiegelt sich wider, dass Pflichtteilsansprüche im Verhältnis zu Vermächtnissen und Auflagen vorrangig sind. Da die vermachten Rechte rechnerisch unbeachtlich bleiben, werden die Werte der Vermächtnisse vom Aktivnachlass nicht abgezogen und bleiben damit bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs unbeachtlich. Die Beklagte hat gegen den Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt (Az. IV ZR 188/20). Nicht selten meinen Erblasser in der Praxis, eine besonders „kluge“ Pflichtteilsvermeidungsstrategie dadurch erfolgreich auszuüben, dass sie den Nachlass so stark mit Vermächtnissen belasten, dass Pflichtteilsansprüche rechnerisch minimiert werden oder gar gegen Null gehen. Sie übersehen, dass Vermächtnisse grundsätzlich bei der Berechnung nicht abzugsfähig sind. Das OLG bringt es auf den Punkt, wenn es schlagwortartig darstellt: „Im Ergebnis schlägt somit das Pflichtteilsrecht das Vermächtnis.“Ja


Dr. jur. Markus Artz, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, Koblenz

2 Ansichten

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Entlassung des Testamentsvollstreckers

Obwohl die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ausschließlich in den Händen des Erblassers liegt, ist diese Entscheidung auch nach...

Comments


bottom of page