Der Fall: Die Mutter gibt das Kind in die Notbetreuung, weil sie in einem systemrelevanten Beruf arbeitet und die Eltern getrennt leben. Das Kind hatte bereits vor der Covid Pandemie die Kita besucht. Der Vater arbeitet im Homeoffice und beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung, dass das Kind anstatt in der Notbetreuung von Montag bis Freitag 8 bis 15 Uhr von ihm betreut wird. Aus seiner Sicht ist das Kind in der Kita aufgrund des hohen Inflationsrisikos gefährdet.
Das AG München sah selbst nach Anhörung der Mutter eine Gefährdung des Kindes und änderte die bestehende Umgangsregelung. Die Entscheidung ist §57 FamFG nicht anfechtbar. Ob die Abänderung i.S. des § 4696 I 1 BGB ist, sei in Frage gestellt.
(AG München, Beschluss vom 21.04.2020 und 26.03.2020 566 F 2876/20)
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