Als erstes bitte ich Sie, eine bereits errichtete Patientenverfügung aus aktuellem Anlass zu überprüfen. Dies gilt vor allem dann, wenn bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen grundsätzlich ablehnt werden. Eine Ergänzung könnte wie folgt aussehen:
„Ich erkläre jedoch ausdrücklich, dass im Falle von Epidemien – insbesondere einer Corona-Er- krankung (Covid-19) – diese Patientenverfügung keine Anwendung findet, sondern dass alle intensivmedizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen.“
Als zweites und auch aus aktuellem Anlass zum Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 BGB. Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle, bei deren Vorliegen die Errichtung eines Nottestaments nach § 2250 möglich ist (neben der stets möglichen Errichtung eines privatschriftlichen Testaments nach § 2247 BGB): Dies ist zum einen nach Absatz 1 der Aufenthalt des Erblassers an einem abgesperrten Ort und zum anderen nahe Todesgefahr, Ab- satz 2.
(1) Wer sich an einem Ort auf- hält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung ei- nes Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todes- gefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Die erste Variante bedeutet, dass sich der Erblasser an einem Ort aufhält, der aufgrund außerordentlicher Umstände derart abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Absperrung kann verschiedene Ursachen haben, wobei Quarantäne infolge Seuchen oder Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Art in diesen Regionen ausdrücklich genannt werden und zu einer örtlichen Absperrung führen können.
Wird dieses sogenannte Absperrungstestament vor drei Zeugen errichtet, muss dies unter Beachtung der Formvorschriften des Abs. 3 erfolgen.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs.1Nr.1 bis 3, der §§7,26 Abs.2 Nr.2 bis 5 unddes §27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs.1 Satz 2,Abs.2, §13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen, auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird. Gleiches gilt für die Errichtung infolge naher Todesgefahr, also der zweiten Variante. Dabei ist die Gefahr des nahen Eintritts einer dauernden Testierunfähig keit dem gleichzusetzen. Die drei Zeugen müssen die Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärung signalisieren und die Absicht haben und sich darüber im Klaren sein, dass sie für die richtige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers verantwortlich sind. Über diese Erklärung ist anschließend zwingend eine Niederschrift zu fertigen. Sie kann von einem der Zeugen oder einer dritten Person erstellt werden. Die Niederschrift ist Ausdruck und Verkörperung des letzten Willens des Erblassers. Ist die Niederschrift abgeschlossen, ist sie dem Erblasser und den Zeugen, die gleichzeitig und persönlich anwesend sein müssen, vorzulesen. Sie kann auch von einem Dritten, dem Erblasser selbst oder einem Bedachten, der nicht Zeuge ist, vorgelesen werden. Der Erblasser hat die vorgelesene Niederschrift zu genehmigen und zu unterschreiben. Ist er nach seiner Auffassung oder nach der Auffassung der drei Zeugen nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage, so ersetzt die Feststellung dieser Angabe in der Niederschrift die Unterschrift des Erblassers. Daneben haben die drei Zeugen das Testament zu unterschreiben. Ihre Unterschrift kann bis zur Eröffnung des Testaments nachgeholt werden. Die Erfordernisse des Verlesens und Genehmigens geben dem Erblasser Gelegenheit zu prüfen, ob seine Erklärung richtig aufgenommen worden ist und ob es dabei bleiben soll, vergleiche zuletzt Amtsgericht Neuwied, Beschluss vom 14.02.2019, Aktenzeichen 27 VI 296/18 zu den Formerfordernissen des § 2250 Absatz 3 BGB i.V.m. § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG.
Nach dieser Bestimmung ist es unbedingt erforderlich, dass das Erklärte in Gegenwart der drei bei der Testamentserrichtung anwesenden Zeugen vorgelesen wird und der Erblasser das Niedergeschriebene genehmigt. Im Falle des § 2266, also bei einem gemeinschaftlichen Nottestament, müssen beide Ehegatten genehmigen. Der Vermerk darüber, dass beides geschehen ist, ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 BeurkG nicht essentiell, sofern nur und gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme feststeht, dass das Verlesen und die Genehmigung erfolgten. Die sinngemäße Wiedergabe des Testamentsinhalts genügt nicht für ein wirksames Testament nach § 2250 BGB. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass dem Erblasser nochmals das zuvor von ihm Erklärte und von den Beurkundungspersonen schriftlich Fixierte vorgehalten wird. Damit soll sich noch einmal bewusst gemacht werden, was Erblasser oder Erblasserin genau erklärt hat und ob dies zutreffend seinen oder ihren Willen wiedergibt. Selbst bei einfach gelagerten Erklärungen kann eine sinngemäße Wiedergabe daher nicht genügen. Denn es kann nie ausgeschlossen werden, dass das Gesprochene auch inhaltlich von dem dort Geschriebenen abweicht. Das gilt besonders, wenn der Testamentstext nicht vom Erblasser zuvor mündlich erklärt, sondern von Dritten vorgefertigt wurde - was grundsätzlich zulässig ist. Ein Erblasser kann nämlich dann nur durch wörtliches Vorlesen den authentischen Inhalt des Geschehenen erfahren. Das in § 13 Absatz 1 Satz 4 BeurkG erwähnte Vorlegen zur Durchsicht hat, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung klar ergibt, neben dem Vorlesen nur ergänzenden Charakter und kann daher eine unterbliebene Verlesung nicht ersetzen. Auch die vom Erblasser aufgebrachte Unterschrift kann diesen Fehler nicht heilen. Die Unterschrift begründet allerdings nach § 2250 Absatz 3 i.V.m. § 13 Absatz 1 Satz 4 BeurkG eine Vermutung, dass das Darüberstehende vor- gelesen und genehmigt wurde. Befristete Geltung: Nach § 2252 gilt ein nach § 2250 BGB (oder auch § 2249 BGB) errichtetes Testament als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Dagegen behält das (gemeinschaftliche Not-)Testament seine Gültigkeit, wenn während der Drei-Monats-Frist beide Ehegatten oder einer von ihnen verstirbt.
Dr. jur. Artz, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht
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