Eine Schenkung oder ein Erbe löst grundsätzlich Schenkung- und Erbschaftsteuer aus. In vielen Fälle wird die Steuerlast des Beschenkten bzw. der Erben durch die persönlichen Freibeträge abgefangen, da Ehegatten z.B. alle 10 Jahre einen Freibetrag i.H.v. 500.000,00 EUR beanspruchen können. Für Übertragungen an Kinder beträgt dieser 400.000 Euro, für Übertragungen an Enkel 200.000 Euro, pro (Groß-)Elternteil und (Enkel-)Kind). Für Übertragungen an entfernte Verwandte und Familienfremde bestehen nur 20.000 Euro Freibetrag.
Wichtig ist, welchen Wert das Finanzamt bei der Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungsteuer zu Grunde legt. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) sieht in Sachen Wertermittlung von Immobilien wichtigen Änderungen vor, die ab dem 01.01.2023 Anwendung finden.
Die Bewertung von Immobilien erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG) grundsätzlich nach einem festgelegten Verfahren (sog. Sach- bzw. Ertragswertverfahren). Die infolge diesen Verfahren ermittelten Werte waren in der Regel niedriger als der Verkehrswert der Immobilie. Die nun bevorstehenden Änderungen können dazu führen, dass die steuerlichen Werte höher werden. Schlussfolgend ist es damit zu rechnen, dass mehr Erben und Beschenkten trotz persönlichen Freibeträge zur Kasse gebeten werden.
Die Änderungen betreffen u.a. die Begrenzung der Abziehbarkeit von Bewirtschaftungskosten , die Anpassung der Liegenschaftszinssätze, die Berücksichtigung der besonderen Regionalfaktoren zur Abbildung regionaler Baukostenunterschiede sowie die Anpassung der Wertzahlen an das aktuelle Marktniveau. Die Addition aller diesen Faktoren wird daher in der Regel zur einen höheren Bemessungsgrundlage führen, die sich steuererhöhend auswirkt.
Was können Betroffene tun?
Immobilieneigentümer, die zeitnah eine Übertragung geplant hatten, sollen vor Jahresende rechtzeitig prüfen, ob durch die Übertragung im Jahr 2022 noch Erbschaft- und Schenkungsteuer gespart werden kann.
Über die vielfältigen Möglichkeiten Übertragungen steuersparend zu gestalten, beraten wir Sie gerne.
Carmen López Salaver, LL.M. (Mainz)
Fachanwältin für Familien und Erbrecht
Koblenz/Barcelona
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