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Touristische Vermietung in Palma de Mallorca

Vor kurzem wurde vom Obersten Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo-TS) die vom Stadtrat von Palma im Jahr 2018 verabschiedete Verordnung bestätigt, welche die Vermietung von Behausungen durch Einwohner der Stadt Palma an Touristen verbietet. Obwohl dieses Urteil des TS für Schlagzeile gesorgt hat, ändert es nichts an der bereits bestehenden Sachlage der Stadt, denn touristische Vermietungen in Wohnungen in Mehrfamilienhäusern in Palma waren und sind bereits seit Inkrafttreten der Verordnung des Allgemeinen Tourismusgesetzes, verboten.

Die Stadt Palma ist vom PIAT-Zonenplan (Vorgehengsplan[EL1] für Tourismusgebiete), der die Grundlage des Allgemeinen Tourismusgesetzes der Balearen bildet, ausgenommen, da der Stadtrat seine eigenen Vorschriften umgesetzt hat, die die Vermietung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (nur Einfamilienhäuser sind erlaubt) im gesamten Stadtgebiet von Palma verbieten. Andere Gebiete Mallorcas, in denen dies ebenfalls verboten ist, sind der Strand von Palma bzw. von Es Carnatge (Can Pastilla) bis zur Gemeindegrenze von S'Arenal in Llucmajor, sowie in den Landschaftsschutzgebieten und in den Industrie- und Wirtschaftsgebieten. Um die Sachlage in den übrigen Gebieten Mallorcas zu ermitteln, muss man sich an den PIAT wenden.

Es wird davon ausgegangen, dass es sich um eine Touristenunterkunft handelt, sofern die Vermietung einen Zeitraum von nicht mehr als einem Monat oder für kurze Zeiträume beträgt, und der Vermieter nicht nachweisen kann, dass die Vermietung zu anderen Zwecken als einem touristischen Aufenthalt erfolgte. Das Gesetz besagt insbesondere, dass "touristische Unterkünfte unter Bedingungen vermarktet werden, die eine unmittelbare Nutzung für kurze Zeiträume vorsehen, und der Zweck der Vermarktung nicht nachweislich ein anderer als der des Tourismus ist", mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen.

Eine mögliche Lösung, um die Frage zu verhindern, welchen Zweck der Vermieter mit der Vermietung seiner Wohnung verfolgt, könnte sein, dass das Vertragsverhältnis durch einen Mietvertrag des Wohnraums für andere Zwecke als zu Wohnzwecken (contrato de arrendamiento de uso distinto al de vivienda) oder einer saisonalen Vermietung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat (30 oder 31 Tage) zustande kommt. Nach der Änderung des Tourismusgesetzes der Balearen im Juli 2022 ist jedoch nicht mehr die Dauer der Vermietung ausschlaggebend, sondern die Art der Vermarktung: touristisch oder nicht-touristisch. Wer seine Immobilie touristisch nutzen will, darf sie nicht länger als einen Monat vermieten. Wer seine Immobilie nicht als Ferienimmobilie nutzen will und sie deshalb länger als einen Monat vermietet, muss ebenfalls nachweisen, dass es sich nicht um eine touristische Vermietung handelt.

Bisher mussten diejenigen, die Ferienvermietungen betreiben wollten, eine Touristengenehmigung erwerben und die entsprechende Anzahl von Plätzen kaufen, diese Tätigkeit ist aber nicht mehr möglich und neue Anträge werden nicht mehr angenommen. Hinsichtlich der Anträge auf Vermietungsgenehmigungen, die bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Balearen am 11. Februar 2022 eingereicht wurden, so werden diese weiterhin bearbeitet.

Diese strenge Rechtssetzung wurde auf Anliegen der Regierung der Balearen und insbesondere der Stadtverwaltung von Palma veranlasst um den touristischen Druck, unter dem die Insel jährlich leidet und der zu Problemen wie die Überlastung des Territoriums und dem Anstieg der Wohnungskosten führt, einzudämmen und das Recht auf Wohnraum zu schützen, indem der Zugriff zu diesem für die Bewohner der Stadt Palma erleichtert wird.

Wenn Sie Unterstützung bei der Vermietung Ihrer Immobilie auf die Balearen benötigen, beraten wir Sie gerne.


Carmen López Salaver, LL.M. (Mainz)

Abogada und Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familien- und Erbrecht










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