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  • AutorenbildDr. Markus Artz

Entlassung des Testamentsvollstreckers

Obwohl die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ausschließlich in den Händen des Erblassers liegt, ist diese Entscheidung auch nach dessen Tod nicht unumkehrbar. Ein objektiv unvernünftiger mutmaßlicher Wille des Erblassers kann im Einzelfall überwunden werden. Das Nachlassgericht kann nach Maßgaben des § 2227 BGB auf Antrag eines Beteiligten den Willen des Erblassers außer Kraft setzen und den Testamentsvolltrecker von seinen Aufgaben befreien. Um dem vom Erblasser Auserwählten allerdings die Entlassung erklären zu können, benötigt es hierzu einen „wichtigen Grund“. Mit dieser auserwählt ambivalenten Formulierung legt das Gesetz wieder einmal die Aufgabe der Auslegung in die Hände der Gerichte.

Welche Umstände zu einem Grund von genügend Wichtigkeit für die Entlassung des Testamentsvollstreckers führen, wurde kürzlich erneut von dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.04.2023 3 Wx 157/22) konkretisiert.

Das Gericht entschied unter Zugrundelegung des folgenden Sachverhalts:

Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, lebte zusammen mit seiner Frau (Beteiligte zu 2.) aus dritter Ehe in Guatemala. Beteiligter zu 1. ist der Sohn des Erblassers. Mit notariellem Testament vom 13. Juni 2006 setzt er die Beteiligte zu 2. als Alleinerbin und Testamentsvollstreckerin ein und bedachte den Beteiligten zu 1. mit einem Vermächtnis i.H.v. 200.000,00 €.

Für den Fall, dass die Beteiligte zu 2. vorversterben sollte wurden ihre beiden Nichten (die Beteiligten zu 3. und 4.) als Ersatztestamentsvollstreckerinnen berufen.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1. wurde die Beteiligte zu 2. durch Beschluss des Amtsgerichts von 2. Juni 2020 (I-3 Wx 257/19; Bd. XVIIb, Bl. 3415a ff. d. A.) von ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin entbunden. Das Gericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit folgender Begründung zurück:

Die Beteiligte zu 2. hat in ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin grobe und schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen. Während der Ausübung ihrer Aufgaben habe sie nämlich ohne Verständigung mit dem zwischenzeitlich bestellten Nachlasspfleger mehrere sechsstellige Beträge aus dem Ausland von einem zum Nachlassgehörenden Konto in Florida nach Guatemala überwiesen. Die Beteiligte zu 2. sei verantwortlich in den Jahren 2012 und 2013 Geldüberweisungen in Höhe von insgesamt 1,3 Millionen US-Doller getätigt zu haben welche entweder direkt auf ihr Privatkonto oder auf Konten Dritter (unter ihnen ihre Nichte, Beteiligte zu 3.) gutgeschrieben wurden.

Gleichwohl die Beteiligten zu 3. und zu 4. ihr Amt als Ersatztestamentsvollstreckerinnen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen haben und die gerichtliche Bestätigung ihrer Annahmeerklärung beantragt haben, hat das Nachlassgericht, auf Antrag des Beteiligten zu 1., beschlossen beide dennoch aus ihrem Amt zu entlassen. Das Nachlassgericht stützt die Entlassung beider Ersatztestamentsvollstreckerinnen auf der Grundlage ihrer Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Verwaltung des Nachlasses, §2227 BGB. Ihre verwandtschaftliche und wirtschaftliche Nähebeziehung zur Beteiligten zu 2. würde einen Interessenkonflikt begründen nebst dem darauf gegründeten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ihrer Amtsausführung. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3. und zu 4. führt zum einen die fehlende Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1., da er nicht in eigenen Rechten und Pflichten betroffen sei, und ihre Unschuld bzw. Nichtbeteiligung der von der Beteiligten zu 2. veranlassten Überweisungen an. Eine Entlassung aufgrund einer Verletzung ihrer Pflichten könnte insofern keine Begründung finden.

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entlassung beider Ersatztestamentsvollstreckerinnen durch das Nachlassgericht. Zwar sei die Beschwerde zulässig in ihrer Begründetheit jedoch aussichtlos.

In Hinblick auf die angeblich fehlende Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1. erläutert das Gericht, dass jeder antragsberechtigt für die Entlassung des Testamentsvollstreckers ist, der ein unmittelbares rechtliches Interesse daran besitzt, von wem und in welcher Art und Weise die Testamentsvollstreckung geführt wird. Der Antragsteller muss demnach lediglich unmittelbar durch die Testamentsvollstreckung in eigenen Rechten und Pflichten betroffen sein. Dementsprechend können u.a. Erben, Nacherben, Vermächtnisnehmer und/oder Pflichtteilsberechtigte die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen (OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2019, 2 W 4/19; Tolksdorf, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2022, § 2227 Rn. 30 ff.). Die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1. ergibt sich zufolge vorherstehenden bereits aus der Tatsache, dass er in dem Testament vom 13. Juni 2016 als Vermächtnisnehmer bedacht wurde.

Eine Grundlage für die Entlassung beider Ersatztestamentsvollstreckerinnen wurde ferner von dem Gericht als bewiesen angesehen. Zwar muss das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 durch eine Einzelfallprüfung beurteilt werden, dennoch ist hierbei vor allem auf eine Interessenabwägung abzustellen. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse an der Beibehaltung des Testamentsvollstreckers und dessen Entlassung, muss für letzteres ausreichend gewichtige Gründe vorgetragen werden, die die Aushebelung des Wunsches des Erblassers eindeutig rechtfertigen. Die Rechtsprechung des Senats (Senat, Beschluss vom 12.8.2022, I-3 Wx 71/22) verankert hierbei die Entlassung aufgrund einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers (wie in Bezug auf Beteiligte zu 2.) auf drei Voraussetzungen. Zum Ersten muss die Pflichtverletzung geeignet sein, die berechtigten Vermögensinteressen des Antragstellers zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft begangen worden sein und von solchem Gewicht, dass sie nach den konkreten Umständen als Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes betrachtet werden kann. Zuletzt muss die Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willen des Erblassers zu dem Ergebnis führen, dass der Testamentsvollstrecker von seinem Amt entfernt werden muss. Bei der Entlassung infolge einer Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (wie in Bezug auf die Beteiligte zu 3. und zu 4.) kommt es allerdings nicht auf das Verschulden des Testamentsvollstreckers an. Maßgeblich ist lediglich, ob dieser nach seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten in der Lage ist, das Amt einwandfrei und vollumfänglich auszuüben. Unfähigkeit ist dabei weit auszulegen und begreift u.a. Umstände die die fachliche Eignung oder den Willen des Testamentsvollstreckers zu einer pflichtgemäßen Amtsausübung nachhaltig in Zweifel ziehen (Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2227 Rn. 9 m.w.N.) oder ein objektives Misstrauen gegen seine Amtsausführung begründet (OLGR Karlsruhe 2005, 78; Lange in Beck ́scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. Februar 2023, § 2227 Rn. 22). Nicht zuletzt kann der Antragssteller sein Entlassungsgesuch auch darauf stützen, dass gewichtige Bedenken an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Testamentsvollstreckers bestehen, wenn dieser z.B. mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist, obwohl die letzte abgeurteilte Tat mehr als zehn Jahre zurückliegt, oder wenn sich herausstellt das der Testamentsvollstrecker über Jahre hinweg keine Buchhaltungs- oder Buchführungsunterlagen geführt, noch Steuererklärungen eingereicht hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2019, 2 W 4/19).

Der Umstand, dass die Beteiligten zu 3. und zu 4. in den Jahren 2009 bis 2013 vorsätzlich daran mitgewirkt haben, dass die Beteiligte zu 2. pflichtwidrig und ohne Absprache mit dem bestellten Nachlasspflegers Beträge von einem Gesamtwert von 1,3 Millionen USD aus dem Nachlass entnommen und auf Konten Dritter überwiesen habe begründet eindeutig schwerwiegende Zweifel hinsichtlich ihrer Redlichkeit und Zuverlässigkeit. Ob die Beteiligten zu 3. und zu 4. dabei ohne Bereicherungsabsicht und ohne eigenes persönliches Interesse am Nachlass gehandelt haben ist hingegen irrelevant. Entscheidend ist letzten Endes ob ihr Verhalten begründeten Anlass zu einer Annahme geben, der ihr Verbleiben im Amt in Frage stellt oder eine erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten besorgen lässt (OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2019, 2 W 4/19). Die Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes beider Ersatztestamentsvollstreckerinnen fundiert folglich auch dessen Entlassung. Der Beschluss des OLG Düsseldorf zeigt mal einmal mehr, welche Folgen unbedachtes Handeln, ohne vorherigen rechtlichen Rat eingeholt zu haben, nach sich ziehen kann. Wie gewonnen so zerronnen.

Fachanwalt für Erbrecht Dr. Markus Artz



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