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AutorenbildDr. Artz • López & Col.

Beiträge von 2006

Aktualisiert: 1. Juni 2023

15.09.2006

Spanischer „Asesor Fiscal“ in Deutschland nicht ohne weiteres zur Hilfe in Steuersachen befugt.

Mit Urteil vom 3. Juli 2006 (Az.: 5 K 1046/06) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob der Kläger als (spanischer) „Asesor Fiscal“ von seiner inländischen Niederlassung aus zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland befugt ist.

Der Kläger hatte mit Erfolg in Spanien ein dreijähriges Studium zum „Asesor Fiscal“ abgeschlossen. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland.Im Juni 2004 meldete er unter seiner Anschrift und seiner spanischen Berufsbezeichnung „Asesor Fiscal“ ein Gewerbe an. Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilte ihm mit, dass er im Inland nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Dennoch war der Kläger in mehreren Fällen im Inland steuerberatend tätig. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamts wurde der Kläger im Oktober 2004 als Bevollmächtigter bestimmter Steuerpflichtiger zurückgewiesen. Eine nach dem Steuerberatungsgesetz vorgesehene Eignungsprüfung hat der Kläger bislang noch nicht abgelegt.


Mit seiner gegen die Zurückweisung des Finanzamts gerichteten Klage machte der Kläger u. a. geltend, er begehre die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen mit seiner spanischen Herkunftsbezeichnung unter Berufung auf die europarechtlich geregelte Niederlassungsfreiheit. Diese Freiheit stände jeder (deutschen) staatlichen Regelung entgegen, die geeignet sei, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit als solche zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.


Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof aus dem Gemeinschaftsrecht entwickelten Maßstäbe zur Niederlassungsfreiheit sei es nicht gemeinschaftswidrig, dass die Bundesrepublik Deutschland vom Kläger für seine steuerberatende Tätigkeit als „Asesor Fiacal“ im Inland nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes eine Eignungsprüfung verlange (§ 37a Abs. 2 StBerG). Dies sei nicht diskriminierend, weil die Eignungsprüfung einmal von allen EU-Ausländern verlangt werde, die als in einem anderen Mitgliedsland ausgebildete „Steuerberater“ im Inland dauerhaft steuerberatend tätig werden wollten, und zum anderen auch nicht gegenüber den Inländern diskriminierend, weil diese grundsätzlich die Steuerberaterprüfung ablegen müssten, um im Inland überhaupt als Steuerberater tätig werden zu können. Hinzu komme, dass die Eignungsprüfung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. In diesem Sinne habe auch der BGH in einem Urteil vom Januar 2006 festgehalten, dass die Niederlassungsfreiheit einem Gemeinschaftsangehörigen nicht das Recht verschaffe, in einem anderen Mitgliedsstaat einen qualifizierten Beruf auszuüben, ohne den dort vorgeschriebenen Standards zu genügen. Nach einer europäischen Richtlinie von 1988 sei es der Bundesrepublik Deutschland auch erlaubt, eine Eignungsprüfung zu verlangen, wenn es um die Ausübung eines „reglementierten Berufs“ – also hier dem eines Steuerberaters – gehe. Solange der Kläger diese Prüfung nicht ablege, leiste er unbefugt Hilfe in Steuersachen und müsse daher zwingend als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden.

Da vorliegend ein Fall der Niederlassungsfreiheit vorliege, sei die Anwendung der Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen.


Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.


(Quelle: Pressemeldung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.09.2006)


02.01.2006

„Nicht nur Fernreisen bringen Risiken mit sich – ist eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll?“ Reiseveranstalter erheben in der Regel Stornogebühren für den Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn. Diese Gebühren übernimmt die Reiserücktrittsversicherung. Muss ein Reisender seine schon angetretene Reise abbrechen, entstehen ihm dadurch Kosten. Auch dafür treten grundsätzlich Reiserücktrittsversicherungen ein.


Damit die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann, muss allerdings ein anerkannter Rücktrittsgrund vor oder nach Reiseantritt vorliegen. Andernfalls erbringt die Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich keine Leistungen. Bei den anerkannten Rücktrittsgründen und den Leistungen der Versicherer bestehen Unterschiede: Der Reisende sollte daher vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung klären, welche Rücktrittsgründe ein Versicherer anerkennt. Die meisten Versicherer erbringen Leistungen, wenn diese Gründe vorliegen: Nicht erwartete, schwere Erkrankung des Reisenden, Schwangerschaft, Unfall oder Tod. Arbeitsplatzverlust wegen einer unerwarteten Kündigung des Arbeitgebers. Unverträglichkeitsreaktion auf eine für die Einreise unerlässliche Impfung. Eigentumsschäden durch Einwirkungen von Überschwemmungen, Feuergefahr oder Eigentumsdelikten. Im Vertragsrecht gilt, das grundsätzlich nur der Vertragspartner Leistungen beanspruchen kann. Das ist normalerweise derjenige, der im Vertragsformular steht; bei mehreren Personen, Familienmitglieder oder Reisegruppen können diese Leistungen beanspruchen, wenn sie Vertragspartner sind. Viele Versicherer sehen es darüber hinaus vor, dass weitere Personen mitversichert sind. Dies können die Ehefrau oder minderjährige Kinder des Reisenden sein. Daher wird der Reiseversicherer eintrittspflichtig, wenn diese sich auf einen anerkannten Rücktrittsgrund berufen können.


Auch für Fernreisende hängt es grundsätzlich vom Einzelfall ab, ob sich eine Reiserücktrittsversicherung lohnt. Ein hoher Reisepreis spricht für den Abschluss.

Wer Angebote vergleicht, wird sein Augenmerk besonders auf die anerkannten Rücktrittsgründe, den Leistungsumfang und den versicherten Personenkreis richten.

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